Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen.
BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 247/06
Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen.
BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 247/06
Muss zur Behebung des Mangels an einem Gebrauchtwagen ein neues Ersatzteil eingebaut werden, weil ein gebrauchtes Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen. Der Käufer muss sich deshalb nicht durch Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an den Kosten der Nachbesserung beteiligen.
LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 29/09
Der Verkäufer, der ein mangelhaftes Kraftfahrzeug liefert, erfüllt den Schadensersatzanspruch des Käufers, indem er ihm für den Zeitraum der Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Denn der Käufer kann in erster Linie – bezogen auf die Zeit der Nachbesserung – (nur) die Beseitigung des „fahrzeuglosen“ Zustands, aber nicht die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 309 S 21/09
AG München, Urteil vom 30.03.2009 − 264 C 1007/08
Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06
Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.
BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)
BGH, Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07
§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05
Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08
LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008 – 22 O 513/07