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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers

Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers.

OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 – 11 U 32/09

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Aktivlegitimation des Kfz-Käufers trotz Sicherungsübereignung des Fahrzeugs

  1. Die bloße Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs (hier: an die finanzierende Bank) ändert nichts daran, dass der Käufer als Vertragspartner des Verkäufers diesem gegenüber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten legitimiert ist. Der Käufer schuldet dem Verkäufer allerdings nach § 346 II Nr. 2 BGB Wertersatz, wenn definitiv feststeht, dass er dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann.
  2. Zeigt ein Fahrzeug während der Fahrt sporadisch ohne erkennbaren Grund und unzutreffend an, dass der Bremsflüssigkeitsstand zu niedrig sei, stellt dies auch dann einen erheblichen Sachmangel dar, wenn dieser Mangel (wahrscheinlich) durch Austausch des BSI-Steuergeräts behoben werden kann und die damit verbundenen Kosten nur 1,29 % des Fahrzeugwerts betragen.
  3. Eine Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer lediglich seinen Symptomen nach beschreiben muss. Ein (ungeeigneter) Nachbesserungsversuch ist deshalb schon dann fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer Maßnahmen ergreift, die den Mangel nicht abschließend beseitigen oder – noch gravierender – mit ihm nichts zu tun haben.
  4. Auch bei Fahrzeugen der Kleinwagen- und unteren Mittelklasse aus französischer Produktion ist – selbst wenn es sich um ein Cabrio-Fahrzeug mit Stahlklappdach handelt – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 180.000 km auszugehen. Sollte die zu erwartende Laufleistung niedriger sein, läge darin ohne besonderen Hinweis des Verkäufers ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009 – 6 U 248/08

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Laiengünstige Auslegung einer „Rücktrittserklärung“

Auch wenn der Käufer, dem ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert wurde, ausdrücklich die „Rückgängigmachung des Kaufs“ verlangt hat, kann eine aiengünstige Auslegung dieser Erklärung ergeben, dass der Käufer nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, sondern Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung begehrt hat.

AG Erlangen, Urteil vom 21.10.2009 – 1 C 1561/09

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Schadensersatz des Käufers – Frist zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

BGH, Versäumnisurteil vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08

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Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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Erstmalige Fristsetzung zur Nacherfüllung in der Berufungsinstanz

Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen.

BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 247/06

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Kein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserung eines Gebrauchtwagens mit neuem Ersatzteil

Muss zur Behebung des Mangels an einem Gebrauchtwagen ein neues Ersatzteil eingebaut werden, weil ein gebrauchtes Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen. Der Käufer muss sich deshalb nicht durch Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an den Kosten der Nachbesserung beteiligen.

LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 29/09

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Ersatzfahrzeug statt Nutzungsausfallentschädigung

Der Verkäufer, der ein mangelhaftes Kraftfahrzeug liefert, erfüllt den Schadensersatzanspruch des Käufers, indem er ihm für den Zeitraum der Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Denn der Käufer kann in erster Linie – bezogen auf die Zeit der Nachbesserung – (nur) die Beseitigung des „fahrzeuglosen“ Zustands, aber nicht die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 309 S 21/09

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„Sofort urlaubsklar“ ist keine Garantiezusage

  1. Die Aussage „sofort urlaubsklar“, mit der ein zum Verkauf stehendes Wohnmobil in einer Anzeige beschrieben wird, ist kein selbstständiges Garantieversprechen des Verkäufers. Es handelt sich lediglich um eine Anpreisung, aus der sich nicht ableiten lässt, dass der Verkäufer im Sinne einer Garantie für Mängel an dem Fahrzeug einstehen will.
  2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Schuldner die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II, § 323 II Nr. 1 BGB). Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht reagiert, nachdem er von einem Mangel schriftlich oder telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.

AG München, Urteil vom 30.03.2009 − 264 C 1007/08

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06

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