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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb eines vom Besitzmittler weggegebenen Pkw

Die eigenmächtige Weggabe einer Sache durch einen Besitzmittler steht einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten nicht i. S. des § 935 I BGB entgegen.

BGH, Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 318/02

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Kein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs bei „Ungereimtheiten“ in den (gefälschten) Fahrzeugpapieren

  1. Damit er gemäß §§ 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben kann, muss sich der Käufer zumindest den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Erfüllt der Käufer diese Mindestanforderung, ist ein gutgläubiger Erwerb gleichwohl ausgeschlossen, wenn besondere Umstände Zweifel daran begründen, dass der Veräußerer Eigentümer des Fahrzeugs ist, und der Erwerber diese Umstände unbeachtet lässt.
  2. Besondere Umstände, die den Verdacht des Käufers erregen müssen, können „Ungereimtheiten“ in den Fahrzeugpapieren sein (hier: „Potzdam“ statt „Potsdam“; Angabe einer vier- statt einer fünfstelligen Postleitzahl; keine Angabe, wann die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist; Fahrzeugbrief ohne Ausstellungsdatum).

KG, Urteil vom 24.05.2002 – 25 U 167/01

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  3. Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01

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Keine Hemmung der Verjährung nach § 203 II BGB bei Beschlagnahme des gekauften Pkw

Zur Hemmung der Verjährung aufgrund Verhinderung an der Rechtsverfolgung durch „höhere Gewalt“ gemäß § 203 II BGB.

BGH, Urteil vom 07.05.1997 – VIII ZR 253/96

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Gutgläubiger Eigentumserwerb nur bei Vorlage des Kfz-Briefs

Auch unter Kfz-Händlern, die mit gebrauchten, aus beendeten Leasingverträgen stammenden Kraftfahrzeugen handeln, gilt der Grundsatz, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nur geschützt ist, wenn er sich zumindest den Kfz-Brief vorlegen lässt. Verzichtet der Erwerber hierauf in der Annahme, der Brief befinde sich noch bei der Leasingsgesellschaft, trägt das Risiko, dass der Veräußerer nicht einmal verfügungsbefugt ist.

BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 222/95

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Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines Neuwagens von privat

Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs von fabrikfremden Neuwagen durch die Niederlassung eines Kraftfahrzeugherstellers, wenn eine veräußernde Privatperson Fahrzeugbriefe ohne Haltereintragung vorlegt.

BGH, Urteil vom 30.10.1995 – II ZR 254/94

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Gutgläubiger Erwerb eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs

Beim Erwerb eines aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtwagens ist die Verkaufsberechtigung des Veräußerers besonders sorgfältig zu prüfen, wenn sich aus dem von diesem vorgelegten Fahrzeugbrief nicht die Identität des früheren Halters ergibt.

BGH, Urteil vom 13.04.1994 – II ZR 196/93

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Verkauf eines gestohlenen Pkw durch Gebrauchtwagenhändler

  1. Der Verkäufer eines gestohlenen Gebrauchtwagens, der den Käufer über die Herkunft des Fahrzeugs und über die Eigentumsverhältnisse an demselben arglistig täuscht, fügt ihm damit zugleich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zu.
  2. Auf seinen Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) muss sich der Käufer dann nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass ihm infolge grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehört, wenn der Verkäufer mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Käufers einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat.
  3. § 817 Satz 2 BGB findet auf Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines im Ausland zugelassenen Pkw im Inland

  1. Wird im Inland ein im Ausland zugelassenes gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft, dann hat sich der Käufer grundsätzlich die Kraftfahrzeugpapiere im Original (hier: italienische carta di circulazione mit dem zugehörigen foglio complementare) vorlegen zu lassen, um sich – notfalls mithilfe eines sprachkundigen Fachmanns – darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der ausländischen Papiere unbelastetes Eigentum erwerben kann.
  2. Eine in Italien wirksam bestellte Autohypothek ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, wenn das Fahrzeug endgültig im Inland verbleiben soll; hinsichtlich der Verwertung eines solchen besitzlosen Pfandrechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend.

BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90

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Gutgläubiger Erwerb eines vom Vorerwerber anfechtbar erworbenen Kraftfahrzeugs

  1. Wird eine anfechtbar erworbene bewegliche Sache vor der Anfechtung weiterveräußert, so bleibt der Dritte trotz der Anfechtung des Vorerwerbs Eigentümer, wenn er die Anfechtbarkeit weder kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
  2. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem anderen Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem erheblich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Preis erwirbt.

BGH, Urteil vom 01.07.1987 – VIII ZR 331/86

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