Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH, Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11
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Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.
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Ein sofortiger Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zumutbar. Der Widerruf muss aber im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran kann es fehlen, wenn der Dienstwagen der einzige Pkw des Arbeitnehmers ist, und der Entzug nicht nur zu einem Nutzungsausfall, sondern aus steuerlichen Gründen auch zu einer spürbaren Minderung des Nettoeinkommens führt.
BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10
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Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
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Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, der ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen wurde, auch tatsächlich privat nutzt. Der Anscheinsbeweis streitet aber nicht dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 46/08
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