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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unbehebbarem Bagatellmangel

  1. Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  2. Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
  3. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.

OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09

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Verminderte Motorleistung mehr als zwei Jahre nach dem Kauf

Wird erst zwei Jahre nach dem Kauf eines Fahrzeugs festgestellt, dass der Motor nicht die vereinbarte Leistung erbringt, ist dies allenfalls ein Indiz dafür, dass die Leistungsschwäche bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG München, Urteil vom 06.08.2009 – 8 U 2223/09

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Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts – Agenturgeschäft

  1. Wird ein schriftlicher Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossen, und weist dieser Vertrag als Verkäufer des Fahrzeugs ausschließlich eine natürliche Person aus und wird er von einem Verkaufsmitarbeiter der Händlerin auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet, dann liegt klar und eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Eines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Händlerin Vertragspartnerin des Käufers ist, bedarf es deshalb selbst dann nicht, wenn die Händlerin das Gebrauchtfahrzeug auf ihrem Betriebsgelände ohne Hinweis auf ein Agenturgeschäft ausstellt.
  2. Wird ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, so muss sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß  § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.). Von einem missbräuchlichen Umgehungsgeschäft ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
  3. Macht der Käufer eines „im Kundenauftrag“ veräußerten Gebrauchtwagens geltend, in Wahrheit sei der – nur als Vermittler in Erscheinung getretene – Händler sein Vertragspartner, so ist es seine Sache, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09)

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Wassereintritt in den Innenraum eines fabrikneuen Kleinstwagens

Ein Neuwagen, in dessen Inneres bei Regen Wasser eintritt, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es zu Wassereintritt nur bei starkem Dauerregen kommt und selbst dann nur geringe Mengen an Wasser in den Fahrzeuginnenraum gelangen. Denn es gehört zu den absoluten Mindestanforderungen an ein Neufahrzeug, gleich welcher (Preis-)Klasse es angehört, dass es in allen Bereichen dicht ist.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09)

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Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)

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Anspruch des Autokäufers auf Erstattung gezahlter Reparaturkosten

  1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
  2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07

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Bedingter Auftrag zur kostenpflichtigen Kfz-Reparatur

Wurde der Auftrag zu einer kostenpflichtigen Kfz-Reparatur unter der Bedingung erteilt, dass weder Gewährleistungsansprüche bestehen noch eine Garantie des Fahrzeugherstellers greift, trägt der Werkstattbetreiber im Streit um den Werklohn die Beweislast dafür, dass der Kunde weder Gewährleistungsrechte noch Garantieansprüche hat.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 28.10.2008 – 316 C 312/07

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Reichweite der Vermutungswirkung des § 476 BGB

Jedenfalls seinem Wortlaut nach begründet § 476 BGB eine Vermutung dafür, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetretener Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, und zwar entweder in der konkret sich zeigenden oder in anderer Weise als sogenannter Grundmangel. Dieses Wortverständnis entspricht auch dem Zweck der Norm, der nur dadurch erreicht werden kann, dass die Vermutung für das Vorhandensein eines beliebigen, für den späteren Sachmangel ursächlichen Grundmangels, nicht notwendig des später konkret aufgetretenen Sachmangels gilt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008 – 13 U 34/08

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Lackschaden als unbehebbarer Fahrzeugmangel

  1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug ist immer dann im Wege der Nachbesserung unbehebbar, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Das ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen; vielmehr stellen diese lediglich den Standardfall eines unbehebbaren Mangels beim Gebrauchtwagenkauf dar.
  2. Die Vermutung des § 476 BGB kommt erst zum Tragen, wenn dem Käufer der Nachweis gelungen ist, dass überhaupt ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorhanden ist („Ob-Überhaupt-Beweis“).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 168/07

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