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Zwar kann das Datum der Erstzulassung eines Pkw Gegenstand einer Zusicherung i. S. von § 459 II BGB sein. Die Annahme einer Zusicherung verbietet sich jedoch in der Regel, wenn in einen schriftlichen Kfz-Kaufvertrag der Vermerk „Zusicherungen: keine“ aufgenommen wurde. Denn dieser – einschränkungslose – Vermerk bringt zum Ausdruck, dass der Verkäufer keinerlei Zusicherungen abgeben, also auch keine Gewähr für die Richtigkeit des mitgeteilten Erstzulassungsdatums übernehmen wollte.
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Die Weiterbenutzung eines mangelhaften Fahrzeugs durch den Käufer führt als illoyales, widersprüchliches Verhalten nur unter besonderen Umständen zur Verwirkung von Gewährleistungsrechten.
BGH, Urteil vom 16.10.1991 – VIII ZR 140/90
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Zur Frage der Eigenschaftszusicherung (§ 459 II BGB) durch die Bezeichnung des Fahrzeugtyps beim Verkauf eines Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 17.04.1991 – VIII ZR 114/90
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Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die intensive Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dieser sei „völlig normal“, so liegt darin nicht lediglich eine beschreibende Anpreisung des Fahrzeugs. Vielmehr liegt mit Blick auf die seitens des Käufers zum Ausdruck gebrachten Bedeutung des Ölverbrauchs für den Kaufentschluss und die Bekräftigung des Verkäufers, der Ölverbrauch sei „völlig normal“, eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung i. S. von § 459 II BGB vor.
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Ein Ölverbrauch von deutlich mehr als 1,5 l/1.000 km kann bei einem VW Golf GTI nicht mehr als „normal“ bezeichnet werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob unter „normal“ der übliche Verbrauch von weniger als 1 l/1.000 km zu verstehen ist oder ob auf die Herstellerangabe des maximalen Ölverbrauchs von 1,5 l/1.000 km abzustellen ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1989 – 5 U 965/88
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Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt beim Verkauf eines gebrauchten Pkw mit der Abrede „TÜV neu“, das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II BGB a.F., der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.
BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87
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Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft“ im Gebrauchtwagenhandel.
BGH, Urteil vom 25.05.1983 – VIII ZR 55/82
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Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: „BMW 1602“) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen – typgerechten – Motor ausgestattet ist.
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Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
BGH, Urteil vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81
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Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zwar in erster Linie nur zu, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene. Ist der Verkäufer indes ein sachkundigen Gebrauchtwagenhändler, erschöpft sich der Inhalt der Zusicherung nicht darin. Vielmehr darf der Käufer die Angabe der Laufleistung nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
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Gibt ein Gebrauchtwagenhändler auf einem Verkaufsschild Hubraum und Leistung eines angebotenen Kraftfahrzeugs bezogen auf den für das Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, dass diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, fehlt ihm deshalb eine zugesicherte Eigenschaft i. S. der §§ 459 II, 463 BGB.
BGH, Urteil vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80
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