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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Zur Auslegung des Begriffs „Transportschaden“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Ein „Transportschaden“ ist jede Beschädigung, die ein Fahrzeug während des Transports erleidet, wobei zum Transport nicht nur die eigentliche Beförderung des Fahrzeugs, sondern auch das Auf- und Abladen gehören. Der – mehrdeutige – Begriff „Transportschaden“ sagt deshalb nichts über das Ausmaß des Schadens aus; vielmehr können damit leichte Kratzer und Dellen ebenso gemeint sein wie ein gravierender, zum Beispiel bei Herunterfallen vom Transporter erlittener Schaden.
  2. Mangels näherer Erläuterungen darf der private Durchschnittskäufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass ein ihm offenbarter „Transportschaden“ eine leichte bis mittelschwere Beschädigung ist. Mit schweren und schwersten Beschädigungen muss er ohne Weiteres nicht rechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 – I-1 U 233/05

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(Keine) Bagatellisierung eines Unfallschadens durch Gebrauchtwagenverkäufer

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss sich allenfalls dann vorwerfen lassen, er habe einen Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig bagatellisiert, wenn er gegenüber dem Käufer wesentliche Unfallfolgen, von denen er annehmen musste, sie könnten für den Kaufentschluss des Käufers bedeutsam sein, nicht erwähnt hat. Eine arglistige Bagatellisierung eines Unfallschadens liegt deshalb nicht vor, wenn der Verkäufer unerwähnt lässt, dass die Motorhaube und ein Kotflügel nach dem Unfall jeweils eine Delle aufwiesen und die Motorhaube nur aus optischen Gründen, nämlich um Steinschlagschäden zu beseitigen, vollständig neu lackiert und beim Wiedereinbau in das Fahrzeug neu justiert wurde.
  2. Grundsätzlich trifft den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer es unterlassen hat, ihn über zu offenbarende Umstände (ausreichend) aufzuklären.
  3. Ein Käufer, der sich auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB – etwa auf die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses nach § 475 I 1 BGB – beruft, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass in seinem Fall ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB vorliegt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645, 1646).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2006 – 8 U 204/05

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Arglistiges Verschweigen von nicht ohne Weiteres sichtbaren Lackschäden eines Gebrauchtwagen

  1. Der Käufer eines älteren – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens kann zwar regelmäßig keine mangelfreie Lackierung des Fahrzeugs erwarten, sondern muss mit üblichen altersbedingten (Steinschlag-)Schäden rechnen. Ein Gebrauchtwagen, dessen Lackierung großflächige, nicht altersbedingte Flecken aufweist, die vermutlich von einem ätzendenb Reinigungsmittel (z. B. einem Felgenreiniger) verursacht wurden, ist aber i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn sich die Flecken durch Polieren des Lacks weitgehend entfernen lassen sollten.
  2. Weiß der Verkäufer eines – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug nicht altersbedingte, einen Sachmangel begründende Lackschäden aufweist, die nur dann ohne Weiteres erkennbar sind, wenn das Fahrzeugäußere trocken ist, so muss er einen potenziellen Käufer auf diese Lackschäden jedenfalls dann hinweisen, wenn das Fahrzeug bei der Besichtigung durch den potenziellen Käufer nass ist.

OLG München, Urteil vom 21.03.2006 – 18 U 1936/05

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Fehlende Eignung eines Kfz für den Betrieb mit Autogas

Eine Kfz-Werkstatt muss einen Kunden darauf hinweisen, dass sein Fahrzeug nicht für einen Betrieb mit Autogas geeignet ist. Bleibt unsicher, ob ein Betrieb mit Autogas problemlos möglich ist, muss der Kunde auf diese Unsicherheit und die mit dem Einbau einer Autogasanlage verbundenen Risiken hingewiesen werden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.03.2006 – 8 U 211/05

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Bagatellisierung durch Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallwagen“

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05

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Tenorierung der Nutzungsentschädigung durch Vorgabe der Berechnung – „Karlsruher Formel“

  1. Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei der – hier: nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist bis zur Rückgewähr des Fahrzeugs bzw., wenn der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, bis zur Zwangsvollstreckung aus dem vom Käufer erstrittenen Zug-um-Zug-Titel zu berechnen. Dem muss das Gericht bei der Tenorierung, wenn also die Höhe der Nutzungsentschädigung noch nicht feststeht, dadurch Rechnung tragen, dass es die Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgibt.
  2. Bei einer – hier wegen der Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens erfolgten – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es Sache des Anfechtungsgegners (hier: des Kfz-Verkäufers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Anfechtende (hier: der Kfz-Käufer) bereits länger als ein Jahr vor Zugang seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei „Reimport“

  1. Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
  2. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05

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Arglistige Täuschung über das Alter eines Gebrauchtwagens – Baujahr und Erstzulassung

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf sich dann nicht mit der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung begnügen, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dessen Erstzulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ein ungewöhnlich langer Zeitraum (hier: mehr als 2½ Jahre) lag. In einem solchen Fall muss der Verkäufer den Käufer vielmehr von sich aus über das wahre Alter des Fahrzeugs informieren, wobei diese Aufklärungspflicht einen gewerblichen Verkäufer in besonderem Maße trifft. Unterlässt der Verkäufer die gebotene Aufklärung, handelt er arglistig, weil er den offensichtlichen Irrtum des Käufers, das Fahrzeug sei zeitnah zu seiner Herstellung erstzugelassen worden sei, billigend in Kauf nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005 – 6 U 155/05

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers für einen Sachmangel

  1. Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
  2. Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen umfangreicher Lackier- und Spachtelarbeiten

Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.

OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)

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