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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Hinweis- und Beratungspflichten einer Kfz-Werkstatt

Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt sind gehalten, ein ihnen überlassenes Fahrzeug mit ihrem nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und den Kunden gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen Erkennen die Mitarbeiter der Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel oder könnten sie einen solchen Mangel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, sind sie verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, damit dieser entscheiden kann, ob Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergriffen werden sollen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten erstrecken sich aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände; das heißt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen auch den Umfang der Beratungspflichten. Von den Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt, denen ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann demgegenüber nicht verlangt werden, auch sämtliche übrigen Teile des Fahrzeugs, das repariert werden soll, ohne besonderen Auftrag zu überprüfen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 – 4 U 60/15

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Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über mögliche Tachomanipulation

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der weiß oder zumindest für möglich hält, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher ist als vom Kilometerzähler angezeigt, muss den Käufer über diesen Umstand aufklären, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will.

LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015 – 19 O 17/15

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Offenbarungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf – Marderschaden

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Ohne besondere Anhaltspunkte ist er nicht verpflichtet, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen oder eine in einer zentralen Datenbank des Herstellers etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs einzusehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2013 – VIII ZR 183/12).
  2. Dass im Motorraum eines Fahrzeugs eine „Marderabwehranlage“ installiert ist, mag zwar für einen Gebrauchtwagenhändler bei einer Sichtprüfung erkennbar sein. Für sich betrachtet ist die Anlage aber kein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug bereits einen Marderschaden erlitten hat. Denkbar ist vielmehr auch, dass sich der bisherige Eigentümer des Fahrzeugs mit der Anlage vor Marderschäden schützen wollte.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015 – 32 O 216/14

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Arglistiges Verschweigen eines (gravierenden) Unfallschadens

  1. Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels ist nur gegeben, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder zumindest für möglich hält und er wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2013 und v. 25.02.2013 – 3 U 846/12 u. a.).
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt, ihm aber die Schwere des Unfalls nicht bekannt ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 – 3 U 993/14
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 U 993/14)

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SIS-Eintrag eines Gebrauchtwagens als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel

  1. Schon die bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist – unabhängig von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB. Dieser Mangel berechtigt den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der SIS-Eintrag auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht.
  2. Eine rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel (§ 435 BGB), wenn sie zumindest auch auf §§ 111b, 111c StPO gestützt wird und wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) bestand. Dass die Ermittlungsbehörden auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO als erfüllt ansehen, steht der Annahme eines Rechtsmangels nicht entgegen.
  3. Eine Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, der ein SIS-Eintrag wegen des Verdachts von Eigentumsdelikten zugrunde liegt, erfolgt zumindest auch, um das Fahrzeug – gleich ob für den Staat oder für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB – zu sichern.
  4. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich über die Herkunft eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs und davon vergewissern, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde. Weiß der Verkäufer positiv, dass dem Fahrzeug – hier: wegen eines SIS-Eintrags – ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) anhaftet, oder hat er dafür zumindest greifbare, auf der Hand liegende Anhaltspunkte, so muss er dies einem Kaufinteressenten offenbaren.
  5. Dem Käufer eines im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Fahrzeugs kommt regelmäßig ein Anscheinsbeweis dahin zugute, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag oder die ihm zugrunde liegenden Umstände vom Kauf des Fahrzeugs vollständig Abstand genommen hätte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015 – I-22 U 159/14

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(Keine) arglistige Täuschung über den Wasserschaden eines Wohnmobils

Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, die das Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten, der seine Gewährleistungsrechte abgetreten hat, und dem Schuldner insgesamt betreffen – hier: das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über einen Wasserschaden bei einem gebrauchten Wohnmobil –, gehen nicht ohne Weiteres auf den Zessionar über. Sie verbleiben vielmehr grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht – was eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung ergeben kann – mit abgetreten werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2015 – 12 U 147/14

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines (Unfall-)Schadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann.
  2. Fragt der (potenzielle) Käufer eines Gebrauchtwagens explizit danach, ob das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, muss der Verkäufer, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, auch solche Schäden angeben, bei denen es sich aus seiner Sicht nur um „Blechschäden“ gehandelt hat. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung wert zu erachten. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen; insbesondere darf er den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren.
  3. Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht schon dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13

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Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens – Mietwagen ist kein Taxi

  1. Verneint ein Gebrauchtwagenverkäufer die Frage, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi benutzt wurde, so ist diese Angabe nicht deshalb falsch, weil das Fahrzeug von einer gewerblichen Autovermieterin als Mietwagen eingesetzt wurde. Denn es verbietet sich, eine Vorbenutzung als Taxi mit der als Mietwagen gleichzusetzen. Anders als ein Taxi ist nämlich ein – vorschriftsmäßig gewarteter – Mietwagen in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutzter Pkw. Etwas anderes mag gelten, wenn der Mietwagen über mehrere Jahre im Einsatz war und eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweist.
  2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann zu verneinen sein, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags die Laufleistung des Fahrzeugs kennt und diese nicht übermäßig hoch ist. Denn ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug ist in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutztes Fahrzeug bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.

AG Kiel, Urteil vom 09.10.2014 – 107 C 135/13

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Unentgeltliche Vermittlung eines Gebrauchtwagens

Vermittelt ein Autohändler aus bloßer Gefälligkeit (unentgeltlich) den Kauf eines Gebrauchtwagens, so kann der potenzielle Verkäufer nicht erwarten, dass der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten gegen Diebstahl versichert.

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 – 7 U 77/13

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens wegen Reimport (R)

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das Ausland (hier: Belgien) produziert und dann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
  2. Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14

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