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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB-rechtliche Beurteilung einer Gebrauchtwagengarantie

  1. Für den Erwerber einer vermeintlich üblichen Gebrauchtwagengarantie ist es im Sinne von § 305c I BGB überraschend, dass er Garantieleistungen allenfalls erhält, wenn er alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt, der üblicherweise nur alle eineinhalb bis zwei Jahre erforderlich ist, und dabei ein Additiv („Longlife Garant N5“) in das Motoröl füllt. Eine entsprechende Garantiebedingung wird daher nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber darauf hingewiesen wird, dass er keine herkömmliche Gebrauchtwagengarantie, sondern lediglich eine „Wirkungsgarantie“ für Produkte des Garantiegebers erhält.
  2. Ein Kfz-Verkäufer dürfte eine Hinweispflicht treffen, wenn er – abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen – das Motoröl im Rahmen der für eine Gebrauchtwagengarantie erforderlichen „Erstbehandlung“ mit einem Additiv versieht. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer die Verwendung von Zusätzen, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können, regelmäßig nicht wünschen.
  3. Eine in den Garantiebedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie enthaltene räumliche Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland ist überraschend und wird daher gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn dem Erwerber die Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine geplante Reise in die Türkei dringend empfohlen wurde.

OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2025 – 13 U 21/24

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Angemessene Frist zur Lieferung eines Neuwagens bei NWVB-„Schonfrist“ von sechs Wochen

  1. Eine Frist von zwei Wochen zur Lieferung eines Neuwagens ist jedenfalls dann angemessen, wenn der Käufer den Verkäufer gemäß dessen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) erst sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern und ihn so in Verzug setzen kann und wenn ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers erst möglich ist, nachdem der Käufer dem Verkäufer nach dem erfolglosen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  2. Anfechtung und Rücktritt können gleichzeitig erklärt werden. Aufgrund der stärkeren, das Schuldverhältnis vernichtenden Wirkung der Anfechtung ist jedoch zunächst über deren Wirksamkeit zu entscheiden. Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist daher nur dann relevant, wenn die Anfechtung nicht durchdringt.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass die erklärte Anfechtung unwirksam ist. Zwar vertragen Gestaltungsrechte wie der Rücktritt keine Bedingung, doch wird die Ausübung des Rücktrittsrechts in einem solchen Fall nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Rücktritts hängt vielmehr von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis – der Unwirksamkeit der Anfechtung – ab.
  4. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nicht erst dann wirksam erklärt werden, wenn die Frist zur Leistung beziehungsweise zur Nacherfüllung, die der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB grundsätzlich setzen muss, erfolglos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Käufer den Rücktritt bereits bei Fristsetzung für den Fall erklärt, dass die Frist fruchtlos abläuft (zulässige Potestativbedingung).

LG Hanau, Urteil vom 11.03.2025 – 1 O 1185/24

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Emojis in einer WhatsApp-Textnachricht – Auslegung

  1. Durch die Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist beim Neuwagenkauf wird zwar noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Verkäufer – wie etwa im Fall des § 286 II Nr. 1 BGB – ohne Weiteres in Verzug gerät. Ist aber – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – vorgesehen, dass der Käufer den Verkäufer erst mahnen kann, wenn nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist beziehungsweise nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine (weitere) Frist (sog. unechte Nachfrist) verstrichen ist, so wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung spätestens mit Ablauf dieser (weiteren) Frist fällig, sodass er nunmehr durch eine einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 = juris Rn. 46).
  2. Die Übermittlung einer Textnachricht per WhatsApp erfüllt die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform i. S. des §  127 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Attachments in Form einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines hinreichend guten Fotos, nicht jedoch für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Attachment in Form einer Video- oder Audiodatei.
  3. Werden in einer Textnachricht Emojis verwendet, sind diese bei der Auslegung der Erklärung grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei ist – wie sonst auch – darauf abzustellen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (§§&nbbsp;133, 157 BGB). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender Emoji-Lexika zurate ziehen; Anhaltspunkte für das Verständnis eines Emojis können sich auch aus dem Begleittext ergeben.

OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs bei dual use eines Kraftfahrzeugs

Ein von einer natürlichen Person mit einem gewerblichen Verkäufer geschlossener Kfz-Kaufvertrag ist auch dann ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht nur privat, sondern auch in geringerem Umfang – hier: bis zu 40 % – für ein von dem Käufer betriebenes Kleinunternehmen genutzt wird („dual use“).

AG Kiel, Urteil vom 08.02.2024 – 115 C 262/23

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Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag wegen Produktionsschwierigkeiten des Herstellers

Hat der Käufer eines Neuwagens dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs gesetzt, kann er vom Kaufvertrag über das Fahrzeug auch dann zurücktreten, wenn der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass wegen Produktionsschwierigkeiten des Fahrzeugherstellers alle Fahrzeugbestellungen „ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion“ des Fahrzeugs „bestätigt“ werden und die Lieferzeit mehr als ein Jahr betragen kann. Diese Information ist allerdings für die Frage von Bedeutung, wie lang eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs sein muss.

AG Hanau, Urteil vom 31.01.2024 – 39 C 111/23

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Kein „automatischer“ Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) geschlossenen Gebrauchtwagenkaufverträgen stets ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel (Gewährleistungsausschluss) vereinbart wird.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers können zwar auch dann Bestandteil eines mit einem unternehmerisch handelnden Käufer geschlossenen Kaufvertrags werden, wenn die in § 305 II und III BGB genannten Einbeziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 310 I 1 BGB). Erforderlich ist aber, dass der Verkäufer zum Ausdruck bringt, dass neben dem individualvertraglich Vereinbarten auch bestimmte Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden sollen. Es genügt weder, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen branchenüblich sind, noch reicht für eine wirksame Einbeziehung die schlichte Kenntnis des Käufers, dass der Verkäufer seinen Verträgen grundsätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.01.2023 – 26 U 29/22

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Fernabschaltung einer Elektrofahrzeug-Batterie durch den Vermieter

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten Elektrofahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann.

BGH, Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21

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Berichtigung einer öffentlichen Äußerung über die Kaufsache – Oldtimer

  1. Eine in einem „mobile.de“-Inserat enthaltene – unzutreffende – öffentliche Äußerung über bestimmte Eigenschaften des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs (hier: „unfallfrei“) wird nicht i. S. von § 434 I 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 III 3 BGB) „in gleichwertiger Weise berichtigt“, wenn der Verkäufer die entsprechende Angabe schlicht kommentarlos löscht. Eine Berichtigung „in gleichwertige Weise“ erfordert vielmehr darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer einem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe „keine dokumentierte Fahrzeughistorie“, sodass er zur Existenz von „Schäden“ mangels Kenntnis „nichts sagen“ könne.
  2. Die beim Verkauf eines Oldtimers abgegebene Erklärung, es fehle eine dokumentierte Fahrzeughistorie, hat keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; was damit gemeint ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
  3. Eine in einem Kaufvertragsformular enthaltene vorgedruckte Klausel, wonach die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache ausgeschlossen ist (Gewährleistungsausschluss), ist nicht schon deshalb als i. S. von § 305 I 3 BGB, im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, weil das Vertragsformular – teils auch vom Käufer angebrachte – handschriftliche Änderungen und Zusätze enthält.
  4. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung („Lebenserwartung“), nach der sich eine vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bemisst, ist bei einem Oldtimer in der Regel mit 200.000 km anzusetzen.
  5. Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des Ersturteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann als unstreitig und für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn tatsächlich in erster Instanz umstritten war, der Tatbestand des Ersturteils aber nicht berichtigt worden ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 – 9 U 12/21

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Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“

Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“) in einem Mietvertrag über Geschäftsräume.

BGH, Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19

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Überraschende und unwirksame Garantiebedingungen für eine GGG-Gebrauchtwagengarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel, nach der es dem Garantienehmer bei einer Gebrauchtwagengarantie pauschal untersagt ist, das Fahrzeug nach dem Eintritt eines Schadensfalls ohne schriftliche Weisung des Garantiegebers (weiter) zu bewegen und den Fahrzeugzustand zu verändern, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Denn es wäre dem Garantienehmer ohne schriftliche Weisung des Garantienehmers nicht einmal möglich, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt.
  2. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass der Garantienehmer alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt und dabei ein ausschließlich beim Garantiegeber erhältiches, vom Fahrzeughersteller nicht empfohlenes Mittel („Longlife Garant N5“) verwendet, dessen Inhaltsstoffe sich weder aus dem Garantievertrag noch aus den Garantiebedingungen ergeben, wird gemäß § 305c I BGB schon nicht Bestandteil des Garantievertrags. Jedenfalls aber ist eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  3. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass beim Fahrzeug des Garantienehmers – deutlich über die Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche von der der Garantie umfassten Baugruppen auf Undichtigkeiten und Schäden überprüft und der Kühlwasserstand, der Getriebeölstand sowie der Differenzialölstand kontrolliert werden, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer damit ohne jeden Hinweis im Garantievertrag selbst nicht zu rechnen braucht. Die Klausel wird deshalb gemäß § 305c I BGB nicht Bestandteil des Grantievertrags.
  4. Ein Garantiegeber, der geltend macht, er sei leistungsfrei, weil der Garantienehmer gegen die Garantiebedingungen verstoßen habe, muss einen Verstoß des Garantienehmers gegen die Garantiebedingungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es ist nicht Sache des Garantienehmers darzulegen, dass er nicht gegen die Garantiebedingungen versoßen habe.

AG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 – 558 C 9324/19

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