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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er gegenüber dem Käufer ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: zur Unfallfreiheit) macht und dem Käufer dabei den Eindruck vermittelt, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Das arglistige Verhalten liegt in einem solchen Fall darin, dass dem Verkäufer – was ihm bewusst ist – jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er dies dem Käufer verschweigt. Der Verkäufer weiß mit anderen Worten zwar nicht, ob die von ihm behauptete Tatsache (hier: „unfallfrei“) der Wahrheit entspricht; er äußert sich aber, obwohl er seine Unwissenheit kennt, und gibt so zumindest konkludent vor, etwas Substanzielles sagen zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2020 – 2 U 36/20

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(Kein) Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation

Art. 16 lit. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19 (Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML)

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Lieferung eines Vorführwagens mit Transportschaden

  1. Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
  2. Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
  3. Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19

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Keine Kostenentscheidung analog § 269 III 3 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren

Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 III 3 ZPO kein Raum.

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – VI ZB 28/20

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Umfang der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) eines Autohaus-Verkaufsmitarbeiters

Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen und übliche Preisnachlässe zu gewähren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2020 – 10 U 3/20

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezeichnung eines Pkw als „Vorführwagen“

Zwar rechtfertigt die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ im Allgemeinen keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs, doch kann ein solcher Rückschluss im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 17 f.). Umstände, die für ein geringes Alter eines Pkw sprechen, sind insbesondere dessen geringe Laufleistung, die Aktualität des betreffenden Modells und eine nur wenige Monate vor dem Verkauf erfolgte Erstzulassung.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2020 – 7 O 206/20
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021 – 3 U 3615/20)

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Zum Schadensersatzverlangen nach § 281 BGB und seinen Rechtswirkungen

  1. Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 IV und V BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 I bis III BGB vorliegen.
  2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 IV und V BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.

BGH, Urteil vom 14.10.2020 – VIII ZR 318/19

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Autonome Qualifikation einer auf Schadensersatz gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F.

Sind Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F. dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19)

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Feststellung des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Verurteilung ohne wirtschaftlichen Wert

  1. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – III ZR 537/16, juris Rn. 11; Beschl. v. 20.03.2018 – II ZR 349/16, juris Rn. 1; Beschl. v. 16.07.2019 – XI ZR 538/18, juris Rn. 9; vom 26.05.2020 – XI ZR 414/19, juris Rn. 1).
  2. Auch für das Rechtsmittel der beklagten Partei ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.06.2016 – III ZR 104/15, juris Rn. 5; Beschl. v. 25.10.2016 – XI ZR 33/15, juris Rn. 3).

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 290/19
(vorangehend: BGH, Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZR 290/19)

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Wirksamkeit und Reichweite einer im Anschluss an eine Nachbesserung getroffenen Abgeltungsvereinbarung

Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags im Anschluss an eine – hier durch den Austausch des Turboladers erfolgte – Nachbesserung, dass damit „alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten“ sind, dann steht der Wirksamkeit dieser Abgeltungsvereinbarung zwar nicht § 476 I 1 BGB entgegen, da sie erst nach der Mitteilung eines Mangels getroffen wurde. Die Abgeltungsvereinbarung ist aber interessengerecht dahin auszulegen, dass sie ausschließlich den Mangel erfasst, der Gegenstand der Nachbesserung war. Auf sonstige, dem Verkäufer noch nicht angezeigte Mängel erstreckt sich die Abgeltungsvereinbarung dagegen nicht.

LG Potsdam, Urteil vom 09.10.2020 – 8 O 189/19

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