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Probleme beim Autokauf?

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Zur Berechnung und zur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Standzeit eines fabrikneuen Fahrzeugs

  1. Ein als Neuwagen verkauftes (unbenutztes) Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist ist in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeughändler den – in der Fahrzeugbestellung liegenden – Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) auch konkludent durch die Lieferung des bestellten Fahrzeugs annehmen kann, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. zustande kommt. Vielmehr endet in einer solchen Konstellation die Zwölfmonatsfrist schon mit der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung des Käufers (§ 145 BGB), sodass ein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwölf Monate ist, insoweit fabrikneu ist.
  3. Eine Standzeit, die nur geringfügig (hier: sieben Tage) länger ist als die – gesetzlich ohnehin nicht normierte – Standzeit von zwölf Monaten nimmt einem Kraftfahrzeug nicht die Fabrikneuheit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnug der Zwölfmonatsfrist auf das Zustandekommen des Kaufvertrags oder auf die Abgabe der Willenserklärung des Käufers abzustellen ist.

LG Flensburg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 O 136/06

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Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei Besorgung eines Ersatzteils durch den Käufer

Die Auffassung, der Käufer eines Gebrauchtwagens mit defektem Kühler nehme dem Verkäufer allein durch den Kauf eines neuen Kühlers die Möglichkeit einer Nacherfüllung und verliere deshalb seine Rechte wegen des Mangels, ist mit der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur nicht in Einklang zu bringen. Sie ist objektiv willkürlich i. S. des Art. 3 I GG.

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 2389/04

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Kein Neufahrzeug bei erheblicher Nachlackierung im Herstellerwerk

Ein Fahrzeug ist auch dann noch fabrikneu, wenn Herstellungsmängel vor Auslieferung des Fahrzeugs im Herstellerwerk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung beseitigt worden sind. Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, sodass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet werden muss.

LG Bonn, Urteil vom 26.09.2006 – 3 O 372/05

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Eigentumsvorbehalt beim Autokauf

Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur so verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.

BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05

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Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB)

  1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in § 474 I BGB genannten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sind – und deshalb ein in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 475 I BGB) –, trifft den Mängelrechte geltend machenden Käufer.
  2. An die Annahme, der Schuldner verweigere eine Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde („letztes Wort“), und es ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB umstimmen lassen könnte. Dafür genügt es nicht ohne Weiteres, dass der Schuldner das Vorliegen eines Mangels bestreitet. Ebenso verweigert der Schuldner eine Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig, wenn er nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Rückabwicklung verweigert.

KG, Urteil vom 11.09.2006 – 12 U 186/05

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Umfang einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

Vereinbaren die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags ausdrücklich, dass der Verkäufer ein „Schütteln im Leerlauf“ beseitigt, bevor er das Fahrzeug dem Käufer übergibt, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB selbst dann vor, wenn das „Schütteln“ auch bei vergleichbaren Fahrzeugen auftritt und deshalb (möglicherweise) kein Mangel im Rechtssinne ist.

OLG München, Urteil vom 06.09.2006 – 20 U 1860/06

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens von einer GmbH

  1. Wer einen Gebrauchtwagen von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person kauft, muss regelmäßig sorgfältig prüfen, ob die für die juristische Person handelnde natürliche Person zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt ist. Das gilt erst recht, wenn der Kaufinteressent Verdacht schöpfen muss, etwa weil er zu einem schnellen Abschluss des Kaufvertrages gedrängt wird oder der verlangte Kaufpreis sehr günstig ist.
  2. Unterlässt der Käufer gebotene Nachforschungen, kann er dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht mit dem Argument entgehen, er hätte ohnehin nichts Hilfreiches erfahren. Denn auf die Ursächlichkeit von unterlassenen, nach Lage des Falles aber erforderlichen Anstrengungen kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Regelfall nicht an. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2024]).

OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2006 – 14 U 201/05

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Unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

AG Haßfurt, Urteil vom 21.08.2006 – 3 C 624/05

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und normalem Verschleiß bei „Serienfehler“

  1. Bei sogenannten Serien- oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht.
  2. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhtem Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06

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Zur Auslegung des Begriffs „Transportschaden“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Ein „Transportschaden“ ist jede Beschädigung, die ein Fahrzeug während des Transports erleidet, wobei zum Transport nicht nur die eigentliche Beförderung des Fahrzeugs, sondern auch das Auf- und Abladen gehören. Der – mehrdeutige – Begriff „Transportschaden“ sagt deshalb nichts über das Ausmaß des Schadens aus; vielmehr können damit leichte Kratzer und Dellen ebenso gemeint sein wie ein gravierender, zum Beispiel bei Herunterfallen vom Transporter erlittener Schaden.
  2. Mangels näherer Erläuterungen darf der private Durchschnittskäufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass ein ihm offenbarter „Transportschaden“ eine leichte bis mittelschwere Beschädigung ist. Mit schweren und schwersten Beschädigungen muss er ohne Weiteres nicht rechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 – I-1 U 233/05

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