Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Zur Sofortberatung

Angabe der Anzahl der Vorhalter „lt. Kfz-Brief“ keine Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Anzahl der Vorhalter eines Gebrauchtwagens kann zwar Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn der Verkäufer die Anzahl der Vorhalter mit der Einschränkung „lt. Kfz-Brief“ angibt. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer vielmehr lediglich dafür, dass er das im Fahrzeugbrief Eingetragene richtig und vollständig wiedergibt.
  2. Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält, liegt nicht per se deshalb ein Verstoß gegen diese Beschaffenheitsvereinbarung vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits zwei oder mehr Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind. Vielmehr ist hinsichtlich der eingetragenen Vorhalter darauf abzustellen, ob diese das Fahrzeug auch genutzt haben oder ob die jeweilige Zulassung nur formal erfolgt ist, ohne dass sich dadurch die Beschaffenheit des Fahrzeugs geändert hat.

LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008 – 1 S 155/08

Mehr lesen »

Sachmangel bei nicht kompensiertem Bedienfehler

Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08

Mehr lesen »

Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf

§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05

Mehr lesen »

Standzeit vor Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ob ein Gebrauchtwagen wegen einer Standzeit vor der Erstzulassung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, muss – sofern es sich nicht um einen Jahreswagen handelt – im Einzelfall bestimmt werden, wobei neben dem Alter des Fahrzeugs insbesondere die Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr zu berücksichtigen ist.
  2. Bei einem gebrauchten BMW-Cabriolet, das bereits seit rund zwei Jahre und acht Monate zum Straßenverkehr zugelassen ist und eine Laufleistung von 19.500 km aufweist, ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung kein Mangel.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07

Mehr lesen »

Anerkenntnis eines Mangels durch vorbehaltlose Nacherfüllung

Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08

Mehr lesen »

Rücktritt bei fehlerhafter Telefoneinrichtung und fehlerhaftem Audiosystem

  1. Bei einem Neuwagen der Luxusklasse darf der Käufer einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.
  2. Dafür, ob ein Mangel „unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB ist, ist gerade bei einer hochwertigen Kaufsache auch bedeutsam, welchen absolute Aufwand eine Mängelbeseitigung erfordert. Denn würde man allein darauf abstellen, dass die Nachbesserungskosten einen mehr oder weniger starren Anteil des Anschaffungspreises erreichen, würde dies bei Fahrzeugen der Luxusklasse aufgrund des hohen Kaufpreises zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass aufwendige und absolut gesehen kostspielige Nachbesserungen weit häufiger als unerheblich einzustufen wären als bei preiswerteren Fahrzeugen.

LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008 – 22 O 513/07

Mehr lesen »

Keine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung bei Abstreiten eines Mangels

Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung, wie § 323 II Nr. 1 BGB sie voraussetzt, liegt nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und eine Änderung seines Entschlusses ausgeschlossen erscheint. An eine solche Deutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht regelmäßig nicht aus, dass der Schuldner behauptete Mängel leugnet.

OLG Koblenz, Urteil vom 13.11.2008 – 5 U 900/08

Mehr lesen »

Anspruch des Autokäufers auf Erstattung gezahlter Reparaturkosten

  1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
  2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07

Mehr lesen »

Vorliegen eines Sachmangels bei Mangelverdacht

Untypische Geräusche im Motorraum eines Neufahrzeugs, die – weil sie weder abgestellt noch lokalisiert werden können – den Verdacht begründen, dass ein Defekt im Motorraum besteht und hieraus weitergehende Schäden entstehen können oder mit einer verkürzten Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu rechnen ist, können ihrerseits einen Sachmangel darstellen.

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2008 – 1 U 30/08

Mehr lesen »

Geringfügiger Wassereintritt in den offenen Kofferraum eines Cabriolets bei Regen

Ein geringfügiger Wassereintritt in den Kofferraum eines Cabriolets (hier: eines Opel Astra TwinTop), zu dem es kommt, weil – wie auch bei vergleichbaren Fahrzeugen – bei Regen Wasser in den Koffer abtropft, wenn dieser vollständig geöffnet ist, ist kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

LG Frankenthal, Urteil vom 06.11.2008 – 3 O 19/08

Mehr lesen »