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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Finanzierungsvertrag als Bedingung für einen Kfz-Kaufvertrag

  1. Finanziert ein Kfz-Händler den Kaufpreis für ein Fahrzeug nicht selbst und reicht er für den Käufer auch keinen Darlehensantrag beim Fahrzeughersteller bzw. dessen Bank ein, sondern überlässt er die Finanzierung des Kaufpreises dem Käufer, dannn versteht sich nicht von selbst, dass ein Kfz-Kaufvertrag mit dem Zustandekommen eines Darlehensvertrages „stehen und fallen“ soll. Eine entsprechende (aufschiebende oder auflösende) Bedingung muss vielmehr grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Ein Käufer, der ein Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, schuldet grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB). Der Verkäufer kann ihn deshalb in die Haftung nehmen, wenn es ihm zwar gelingt, das Fahrzeug an einen Dritten zu veräußern, er dabei aber nur einen geringeren als den ursprünglich – mit dem „abgesprungenen“ Käufer – vereinbarten Preis erzielt. Es ist aber schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der geringe Kaufpreis auch darauf zurückzuführen ist, dass der Verkäufer das Fahrzeug zwischenzeitlich genutzt und damit 31.500 km zurückgelegt hat.

LG Bielefeld, Urteil vom 06.08.2013 – 17 O 13/13

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Lackschäden bei einem Neuwagen – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
  2. Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12

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Angabe der Laufleistung als Wissensmitteilung – „lt. Vorbesitzer“

  1. Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der Kilometerstand oder die Laufleistung des Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ angegeben, liegt insoweit lediglich eine Wissensmitteilung, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
  2. Ein Verkäufer, der lediglich erworbenes Wissen weitergibt („lt. Vorbesitzer“), muss ihm bekannte Tatsachen, die die Richtigkeit der entsprechenden Angaben infrage stellen können, offenbaren. Unterlässt er dies, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB) in Betracht.

LG Erfurt, Urteil vom 31.07.2013 – 3 O 601/13

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Einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag

Tritt ein Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag zurück, so ist der Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche – auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 – l-22 W 19/13

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Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers bei einem Diebstahl des Fahrzeugs

Stellt ein potenzieller Kunde einen Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt an einem Sonntag wieder auf dem Betriebsgelände eines Kfz-Händlers ab, so erlangt dieser auch dann erneut (alleinigen) Gewahrsam an dem Fahrzeug, wennn kein Mitarbeiter des Händlers vor Ort anwesend ist. Kommt das Fahrzeug anschließend abhanden, kann deshalb ein Diebstahl i. S. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) vorliegen.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 – 4 U 5/13

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Ausstattung eines reimportierten Neuwagens

Der Käufer eines Neuwagens, der sein Fahrzeug nicht bei einem Vertragshändler erwirbt, kann nicht erwarten, dass der Verkäufer seinen Verträgen automatisch die Preis- und Ausstattungsliste des Herstellers zugrunde legt. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt und der Kaufpreis (deshalb) weit unter dem Listenpreis liegt.

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2013 – 215 C 72/13

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Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen

Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und diese prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB.

LG Berlin, Urteil vom 04.07.2013 – 37 O 190/12
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 27.03.2014 – 8 U 114/13)

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben des Verkäufers in einem Internetinserat – Tempomat

  1. Gibt ein Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – an, dass zur Ausstattung des Fahrzeugs ein bestimmtes Merkmal – hier: ein Tempomat – gehöre, dann führt diese Angabe in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn sie automatisch in das Inserat aufgenommen wurde. Deshalb liegt regelmäßig ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn das Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhaden ist.
  2. Kennt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen bestimmten Mangel, dann sind gemäß § 442 I 1 BGB seine Rechte wegen dieses Mangels selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13

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Mehrkosten bei Deckungskauf des Käufers

Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.

BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel – Reparaturhistorie

  1. Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
  2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12

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