Ein Kraftfahrzeughändler verstößt gegen § 1 I 1 PAngV in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung und handelt daher wettbewerbswidrig (§ 3a UWG i. V. mit § 1 I 1 PAngV a.F.), wenn er – hier: in einem „mobile.de“-Inserat – nicht den tatsächlich für ein elektrisch betriebenes Neufahrzeug zu zahlenden Kaufpreis, sondern einen um den Umweltbonus reduzierten Kaufpreis angibt.
LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2022 – 05 O 555/22
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- Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen i. S. von §§ 1 I, 5 I Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) i. S. von § 5 II 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 170/19, juris Rn. 5).
- Nach dem Wortlaut des § 1 I Pkw-EnVKV und dem Zweck der Pkw-EnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.
BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 115/20
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Die falsche Angabe der Laufleistung eines auf einer Internetplattform – hier: „autoscout24.de“ – zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens (2.040 km statt 204.032 km) ist irreführend i. S. von § 5 I 1, I 2 Nr. 1 UWG, wenn sie dazu führt, dass ein Algorithmus der Internetplattform das Angebot blickfangmäßig herausgestellt als „TOP ANGEBOT“ auszeichnet. Das gilt auch dann, wenn ein potenzieller Käufer den angegebenen Kilometerstand möglicherweise schon angesichts des verlangten Kaufpreises (hier: 1.100 €) nicht ernst nimmt oder durch ein in das Internetinserat eingebundenes Bild des Kilometerzählers über den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs aufgeklärt wird.
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 – 6 W 25/20
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Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 IV 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 III Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 II UKlaG erworbenen Rechtsposition.
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Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 III Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 I UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch i. S. von § 8 IV 1 UWG geben kann.
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Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse sind jedenfalls so lange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18 – Umwelthilfe
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Ein Kfz-Händler handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn er im Internet für ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug einen Preis angibt, der allenfalls gilt, wenn das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält und der Käufer sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, und wenn diese Einschränkungen für einen Kaufinteressenten nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind.
OLG Köln, Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18
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Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Gebrauchtwagen im Internet – hier: bei „mobile.de“ – zum Kauf anbietet, muss darauf hinweisen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gewerblich als Mietwagen genutzt wurde. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, handelt er unlauter, weil er dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG vorenthält.
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18
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