Kategorie: Neuwagen
Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen wäre selbst dann nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), wenn – was tatsächlich nicht der Fall ist – das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen wäre.
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17
(vorangehend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17)
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Der sogenannten Sandwichbauweise geschuldete Unebenheiten der Außenhaut sind bei einem (neuen) Wohnmobil grundsätzlich kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018 – 3 U 71/17
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Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
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Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.
OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi A3 Sportback 2.0 TDI quattro der zweiten Generation („Audi A3 8P“) kann vom Verkäufer nicht mit Erfolg als Nacherfüllung (§ 439 I Fall 2 BGB) die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der dritten Generation („Audi A3 8V“) verlangen. Denn angesichts der mit dem Modellwechsel verbundenen wesentlichen technischen Änderungen ist ein Audi A3 der dritten Generation keine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache, sondern etwas anderes, das heißt ein aliud.
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Zur Beantwortung der Frage, ob die mangelhafte Kaufsache und die Sache, deren (Ersatz-)Lieferung der Käufer gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB begehrt, gleichartig und gleichwertig sind, kann auf der Grundlage eines substanziierten Parteivortrags zur Vermeidung unnötiger Beweisaufnahmen auf allgemein einfach zugängliche und zuverlässige Quellen (z. B. Wikipedia) zurückgegriffen werden. Etwaige Abweichungen können deshalb i. S. von § 291 ZPO offenkundig sein.
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Ob der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach einem Modellwechsel mit Erfolg als Nacherfüllung (§ 439 I Fall 2 BGB) die Lieferung eines typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Generation verlangen kann, ist eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage.
OLG München, Beschluss vom 02.07.2018 – 8 U 1710/17
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Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
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Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens mit der – lediglich aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Der Käufer hat aber mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung dann keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, ein anderes Fahrzeug – insbesondere sein Altfahrzeug – mit einem zumindest ähnlichen Nutzungswert zu nutzen.
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Der Käufer eines Neuwagens mit Tages- oder Kurzzulassung, dem das Fahrzeug verspätet übergeben und übereignet wird, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass ihm nur eine über Gebühr verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung steht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)
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Ein Mitte 2017 erworbener Mercedes-Benz-Pkw kann im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil er mit einem herstellerspezifischen Notrufsystem ausgestattet ist, das der Käufer selbst nicht deaktivieren kann. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer einen (Nachbesserungs-)Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Notrufsystem deaktiviert (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB).
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2018 – 44 C 314/17
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Wann eine Frist zur Nacherfüllung i. S. von § 281 I, § 323 I BGB angemessen ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab; die Frist ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Deshalb bei einem – hier das Doppelkupplungsgetriebe (DSG) eines Neuwagen betreffenden – Mangel, der nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftritt und der deshalb schon schwer zu diagnostizieren ist, selbst eine Frist von rund drei Wochen unangemessen kurz sein.
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Eine Klausel in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer „Ansprüche auf Mängelbeseitigung … beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen“ darf, er den Verkäufer aber „unverzüglich“ unterrichten muss, wenn der erste von einem autorisierten Dritten unternommene Nachbesserungsversuch erfolglos war, ist wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 11 ff.).
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Verstößt der Käufer gegen die ihm auferlegte Informationspflicht, indem er den Verkäufer nicht über erfolglose Nachbesserungsversuche eines autorisierten Dritten unterrichtet, kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) fehlgeschlagen sei und er dem Verkäufer deshalb gemäß § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse. Darin liegt vielmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung, weil dem Käufer eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt.
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Bei einem nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftretenden, schwer zu diagnostizierenden und zu behebenden Mangel – hier: kein Hochschalten eines Doppelkupplungsgetriebes (DSG) beim Beschleunigen – kommt in Betracht, dass die Nachbesserung nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), sondern dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind.
LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb jedenfalls ursprünglich mangelhaften Neuwagens kann vom Verkäufer grundsätzlich auch dann noch mit Erfolg die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen, wenn das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug bereits ein Softwareupdate erhalten hat. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass die Installation des Softwareupdates schon deshalb keine (ausreichende) Nachbesserung i. S. des §439 I Fall 1 BGB ist, weil sie zu einem deutlich höheren Verschleiß von Motorteilen führt. Angesichts dieser in der Öffentlichkeit umfangreich und kontrovers diskutierten Befürchtung haftet dem Fahrzeug trotz des Softwareupdates auf unabsehbare Zeit ein deutlicher merkantiler Minderwert an.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) kann vom Verkäufer grundsätzlich die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Denn die Lieferung eines mangelfreien VW Tiguan I ist zwar i. S. des § 275 I BGB unmöglich, doch kann der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers ohne Weiteres durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) erfüllen. Dies gilt erst recht, wenn der Kaufvertrag über den VW Tiguan I einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.
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Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 IV BGB verweigern darf, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Denn derzeit ist unklar, ob die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates auf lange Sicht technische Nachteile mit sich bringt. Deshalb ist offen, ob die Installation des Updates als (ausreichende) Nachbesserung i. S. des § 439 I Fall 1 BGB angesehen werden kann.
LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 – 329 O 105/17
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 11 U 55/18)
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Der Verkäufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor ist mangels Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Motor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
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Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
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Ein VW-Vertragshändler hat für ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal regelmäßig nicht einzustehen. Denn weder ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin Gehilfin des Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Käufer (§ 278 BGB), noch sieht der Rechtsverkehr die Volkswagen AG als Repräsentantin oder Vertrauensperson des Vertragshändlers an. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Kfz-Vertragshändler und dem Fahrzeughersteller unterscheiden kann.
OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16)
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