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Kategorie: Neuwagen

Keine Haftung eines selbstständigen Vertragshändlers für Fehlverhalten der Volkswagen AG – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kraftfahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu seinen Vertragshändlern regelmäßig Dritter i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete und gegenüber einem VW-Vertragshändler abgegebene Willenserklärung allenfalls dann wirksam wegen einer angeblich vom Fahrzeughersteller verübten arglistigen Täuschung anfechten, wenn der Vertragshändler die – behauptete – Täuschung kannte oder kennen musste.
  2. Das Wissen der Volkswagen AG kann einem VW-Vertragshändler auch nicht aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB zugerechnet werden. Vielmehr gilt, dass der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der gegenüber dem Käufer bestehenden Verkäuferpflichten ist. Ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft. Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt.

LG Hechingen, Urteil vom 10.03.2017 – 1 O 165/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Caddy der dritten Generation hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Fahrzeugs der vierten Generation. Denn wer einen Neuwagen aus einer inzwischen ausgelaufenen Serie erworben hat, kann nicht mit Erfolg Ersatzlieferung des veränderten Nachfolgemodells – also eines aliuds – verlangen. Vielmehr ist in diesem Fall eine Ersatzlieferung auch dann unmöglich (§ 275 I BGB), wenn sich der Verkäufer kaufvertraglich i. S. des § 308 Nr. 4 BGB bestimmte Änderungen oder Abweichungen „während der Lieferzeit“ vorbehalten hat.
  2. Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist nicht Gehilfe eines Kfz-Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Neuwagenkäufer.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.03.2017 – 2 O 131/16

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Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung eines Neuwagens trotz Mangelbeseitigung durch den Verkäufer

  1. Verlangt der Käufer eines Neuwagens wegen eines Mangels, der bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat, gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, so wird dieser Nacherfüllungsanspruch nicht dadurch zu Fall gebracht, dass der Verkäufer den Mangel anschließend beseitigt.
  2. Hält der Käufer trotz der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer an seinem Nacherfüllungsverlangen (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) fest, so verstößt er damit nur gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Mangel nachträglich mit seiner – des Käufers – Zustimmung beseitigt wurde.
  3. Ein bei Ausübung des dem Käufer nach § 437 Nr. 1, § 439 I BGB zustehenden Wahlrechts erheblicher Mangel wird nicht zu einem Mangel von minderer Bedeutung (vgl. § 439 III 2 BGB), wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand beseitigt werden kann oder – ohne Zustimmung des Käufers – beseitigt worden ist.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Neuwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die eine korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem der Stickoxidausstoß reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Eine Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist insbesondere deshalb unangemessen kurz, weil von diesem Skandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und das Kraftfahrt-Bundesamt in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge involviert ist. Angesichts dessen ist dem Verkäufer eine längere Frist zur Nachbesserung zuzugestehen als bei einem Mangel, der ohne Vorlaufzeit in jeder Vertragswerkstatt behoben werden kann. Es reicht aber jedenfalls aus, wenn dem Verkäufer für die Mangelbeseitigung ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung steht.
  3. Ein Mangel, der nicht ohne behördliche Prüfung und Genehmigung der beabsichtigten Mangelbeseitigungsmaßnahmen beseitigt werden darf, ist nicht geringfügig. Einem auf einen solchen Mangel gestützten Rücktritt steht deshalb § 323 V 2 BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Kostenaufwand zur Beseitigung des Mangels deutlich weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt.
  4. Hinsichtlich des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwands ist bei Fahrzeugen, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, zu berücksichtigen, dass es keinen Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates gibt. Wären insoweit allein die Angaben der Volkswagen AG maßgeblich, könnte diese bestimmen, ob von ihr verursachte Mängel erheblich sind oder nicht.
  5. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan CUP 2.0 TDI BMT 4MOTION (130 kW) beträgt 300.000 km.

LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 – 4 O 231/16

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(Kein) Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit eines Neuwagens

Der Käufer eines Neuwagens darf prinzipiell – ohne anderslautende Hinweise des Fahrzeugherstellers oder -verkäufers – darauf vertrauen, dass das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich erreicht. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender, erheblicher Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die dem Käufer mitgeteilte Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent unterschreitet.

LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17)

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Kein Sachmangel eines VW-Neuwagens mit Easy-Open-Sonderausstattung wegen Diebstahlsgefahr

Ein VW-Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I BGB, weil das Fahrzeug vertragsgemäß über das – gegen Aufpreis erhältliche – Ausstattungsmerkmal Easy Open verfügt und dieses Ausstattungsmerkmal unbefugten Dritten eine (weitere) Möglichkeit bietet, das Fahrzeug illegal zu öffnen und zu entwenden.

AG Wolfsburg, Urteil vom 08.02.2017 – 22 C 370/16
(nachfolgend: LG Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2017 – 4 S 90/17)

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Keine Arglistanfechtung gegenüber redlichem Vertragshändler – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der das Fahrzeug von einem redlichen Vertragshändler erworben hat, kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung auch dann nicht wirksam anfechten, wenn dem Hersteller des Fahrzeugs eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn der Hersteller ist im Verhältnis zum Vertragshändler Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB.
  2. Wissen eines in den VW-Abgasskandal involvierten Fahrzeugherstellers – hier: der AUDI AG – ist einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler auch nicht in analoger Anwendung von § 166 I BGB zuzurechnen. Denn der Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Vertragshändlers (Verkäufers) bei der Erfüllung von gegenüber einem Fahrzeugkäufer bestehenden Verkäuferpflichten.

LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017 – 25 O 30/16
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 und vom 19.06.2016 – 2 U 39/17)

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Kein Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – möglicherweise – leidet, ist geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn jedenfalls ist eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates möglich, und diese Maßnahme ist selbst dann mit einem Kostenaufwand von nicht mehr als 100 € verbunden, wenn man auch die – anteiligen – Kosten für die Entwicklung des Updates berücksichtigt.

LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16
(nachfolgend: OLG Nürn­berg, Ur­teil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17)

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und Betrug durch Inverkehrbringen von vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren

  1. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt 300.000 km.

LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen VW Caddy 1.6 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zumindest i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil in dem Fahrzeug – anders als in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – eine „Abschaltsoftware“ zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß (nur) optimiert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trifft den Verkäufer. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Durfte der Käufer zu diesem Zeitpunkt befürchten, dass eine Nachbesserung zu neuen Mängeln etwa in Gestalt eines höheren Kraftstoffverbrauchs oder einer verminderten Motorleistung führen werde, so spricht dies für das Vorliegen eines erheblichen Mangels.
  3. Dafür, dass der Mangel, unter dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich ist, spricht, dass der Verkäufer nur mit Unterstützung der Volkswagen AG nachbessern kann, weil diese ihm (mindestens) ein Softwareupdate zur Verfügung stellen muss, und die Volkswagen AG ihrerseits auf die Freigabe dieses Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt angewiesen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes zwingend überarbeitet werden müssen, um ihre Zulassung nicht zu gefährden.
  4. Ob dem Käufer (hier: eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens) eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers, Zuverlässigkeit des Verkäufers, gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer) zu beurteilen. Dabei findet eine Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien nicht statt.
  5. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) schon dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Nachbesserung etwa dergestalt zu Folgemängeln führen wird, dass sie sich negativ auf den Kraftstoffverbrauch und/oder die Motorleistung auswirken wird. Ferner kann sich die Unzumutbarkeit der Nachbesserung daraus ergeben, dass der Käufer „ins Ungewisse hinein“ abwarten müsste, weil nicht einmal ansatzweise abzusehen ist, wann die Nachbesserung stattfinden kann, und der Käufer dem Verkäufer deshalb keine sinnvolle Frist Nachbesserung setzen kann.

LG Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017 – 2 O 39/16

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