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Kategorie: Gebrauchtwagen

Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag – Beschaffenheitsgarantie vs. Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag lediglich eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Ist der Verkäufer eine Privatperson, ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22 ff.).
  2. Darauf, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag als Beschaffenheitsgarantie oder lediglich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist, kommt es in der Regel nicht an. Denn der Verkäufer kann sich auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Ausschluss seiner Haftung für Sachmängel berufen, wenn hinsichtlich der Laufleistung nur eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
  3. Die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine individuelle Vertragsabrede i. S. des § 305b BGB sein, die Vorrang vor einem – hier in einem „mobile.de“-Vertragsformular enthaltenen – vorformulierten und als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Gewährleistungsausschluss hat.

LG Potsdam, Urteil vom 19.03.2009 – 3 S 151/08

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Hinweis auf reparierten Heck- und Seitenschaden im Kfz-Kaufvertrag

Wird in einem Kfz-Kaufvertrag auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden hingewiesen, so ist damit nichts darüber ausgesagt, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Das wäre selbst dann nicht der Fall, wenn darauf hingewiesen würde, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt sei.

LG Kassel, Urteil vom 10.03.2009 – 6 O 2388/09
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.11.2010 – 15 U 116/10)

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Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 34/08

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Kein Sachmangel bei altersüblichem Verschleiß – Zahnriemen

  1. Altersübliche Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtwagens sind kein Sachmangel.
  2. Die Frage ob ein gerissener Zahnriemen als „normaler“ Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, ist je nach Einzelfall zu beantworten.


LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2009 – 8 S 191/08
(vorhergehend: AG Bonn, Urteil vom 25.09.2008 – 15 C 42/08)

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Kein Mangel eines Wohnmobils bei Zeitraum von zwei Jahren zwischen Herstellung und Erstzulassung

Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertiggestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09)

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Unwirksamkeit einer Annahmefrist von zehn Tagen in Gebrauchtwagen-Bestellformular

Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, verstößt im Regelfall – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist – gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

AG Northeim, Urteil vom 12.02.2009 – 3 C 820/08

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Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenverkäufers – Erwerb von unbekanntem Zwischen­eigentümer

  1. Grundsätzlich hat ein Gebrauchtwagenhändler die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm bekannte und dem Käufer nicht ersichtliche wesentliche Fahrzeugmängel hinzuweisen. Er muss auch darüber informieren, dass er ein Fahrzeug von einem ihm namentlich nicht näher bekannten, nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Zwischeneigentümer erworben hat.
  2. Ansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) sind bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht durch das Haftungssystem der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo kann bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung also auch dann bestehen, wenn sich diese auf einen Umstand bezieht, der zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurde oder hätte gemacht werden können.

OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2009 – 1 U 50/08
(nachfolgend: BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)

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Angabe der Anzahl der Vorhalter „lt. Kfz-Brief“ keine Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Anzahl der Vorhalter eines Gebrauchtwagens kann zwar Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn der Verkäufer die Anzahl der Vorhalter mit der Einschränkung „lt. Kfz-Brief“ angibt. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer vielmehr lediglich dafür, dass er das im Fahrzeugbrief Eingetragene richtig und vollständig wiedergibt.
  2. Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält, liegt nicht per se deshalb ein Verstoß gegen diese Beschaffenheitsvereinbarung vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits zwei oder mehr Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind. Vielmehr ist hinsichtlich der eingetragenen Vorhalter darauf abzustellen, ob diese das Fahrzeug auch genutzt haben oder ob die jeweilige Zulassung nur formal erfolgt ist, ohne dass sich dadurch die Beschaffenheit des Fahrzeugs geändert hat.

LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008 – 1 S 155/08

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Standzeit vor Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ob ein Gebrauchtwagen wegen einer Standzeit vor der Erstzulassung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, muss – sofern es sich nicht um einen Jahreswagen handelt – im Einzelfall bestimmt werden, wobei neben dem Alter des Fahrzeugs insbesondere die Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr zu berücksichtigen ist.
  2. Bei einem gebrauchten BMW-Cabriolet, das bereits seit rund zwei Jahre und acht Monate zum Straßenverkehr zugelassen ist und eine Laufleistung von 19.500 km aufweist, ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung kein Mangel.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07

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Anspruch des Autokäufers auf Erstattung gezahlter Reparaturkosten

  1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
  2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07

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