Kategorie: Gebrauchtwagen
Muss zur Behebung des Mangels an einem Gebrauchtwagen ein neues Ersatzteil eingebaut werden, weil ein gebrauchtes Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen. Der Käufer muss sich deshalb nicht durch Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an den Kosten der Nachbesserung beteiligen.
LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 29/09
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Die Erklärung eines nicht gewerblich handelnden Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei „fahrbereit“, ist in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage. Als (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie wird eine solche Erklärung nur ausnahmsweise – unter besonderen Umständen des Einzelfalls – zu bewerten sein.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09
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Den Fahrzeugkäufer trifft jedenfalls dann keine Wartungspflicht – hier: Prävention eines Wasserschadens am Scheibenwischermotor –, wenn diese sich nicht eindeutig aus der Betriebsanleitung für das Fahrzeug ergibt. Dazu gehört, dass die möglichen negativen Folgen, die bei Unterlassen einer Wartungsmaßnahme eintreten können, wenigstens ansatzweise benannt werden.
AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2009 – 7c C 53/08
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Ein Rücktrittsrecht ist nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, wenn sich ein Mangel an einem Fahrzeug, das 17.000 € gekostet hat, beheben lässt und die Reparaturkosten lediglich 500 € betragen.
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Dass ein als Jahreswagen verkauftes Fahrzeug zuvor als Mietwagen verwendet wurde, muss der Verkäufer nicht offenbaren. Das Verschweigen der Mietwageneigenschaft berechtigt deshalb nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 25.03.2009 – 2 O 498/08
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Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag lediglich eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Ist der Verkäufer eine Privatperson, ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22 ff.).
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Darauf, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag als Beschaffenheitsgarantie oder lediglich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist, kommt es in der Regel nicht an. Denn der Verkäufer kann sich auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Ausschluss seiner Haftung für Sachmängel berufen, wenn hinsichtlich der Laufleistung nur eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
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Die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine individuelle Vertragsabrede i. S. des § 305b BGB sein, die Vorrang vor einem – hier in einem „mobile.de“-Vertragsformular enthaltenen – vorformulierten und als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Gewährleistungsausschluss hat.
LG Potsdam, Urteil vom 19.03.2009 – 3 S 151/08
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Wird in einem Kfz-Kaufvertrag auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden hingewiesen, so ist damit nichts darüber ausgesagt, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Das wäre selbst dann nicht der Fall, wenn darauf hingewiesen würde, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt sei.
LG Kassel, Urteil vom 10.03.2009 – 6 O 2388/09
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.11.2010 – 15 U 116/10)
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Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 34/08
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Altersübliche Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtwagens sind kein Sachmangel.
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Die Frage ob ein gerissener Zahnriemen als „normaler“ Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, ist je nach Einzelfall zu beantworten.
LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2009 – 8 S 191/08
(vorhergehend: AG Bonn, Urteil vom 25.09.2008 – 15 C 42/08)
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Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertiggestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09)
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Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, verstößt im Regelfall – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist – gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.
AG Northeim, Urteil vom 12.02.2009 – 3 C 820/08
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