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Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, hat gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Betrugs (§ 823 II i. V. mit § 263 StGB). Vielmehr fehlt es schon an einer Täuschungshandlung der Volkswagen AG, weil und nachdem diese den VW-Abgasskandal im September 2015 öffentlich gemacht hat. Denn damit hat sie eine mögliche Täuschung darüber, dass in bestimmten Dieselfahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende – vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte – Software zum Einsatz kommt, hinfällig werden lassen.
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Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, kann den Vorwurf, die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG habe ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf Urteile und Beschlüsse stützen, die sich mit dem Verhalten der Volkswagen AG vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals befassen. Ebenso sind zur Begründung des Vorwurfs tatsächliche Ausführungen ungeeignet, die sich auf vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge beziehen, die bei Abschluss des Kaufvertrags noch kein Softwareupdate erhalten hatten.
LG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 – 2 O 2190/18
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses Ende September 2015 erworben hat und vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Wagen vom VW-Abgasskandal betroffen sei, kann insoweit Rechte wegen eines Mangels nicht mit Erfolg geltend machen (§ 442 I 1 BGB).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG nicht gestützt auf §§ 823 ff. BGB auf „kleinen“ Schadensersatz in Anspruch nehmen, und erst recht steht ihm gegenüber der Volkswagen AG kein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB) zu. Vielmehr hat die Volkswagen AG den Käufer allenfalls so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, das heißt, sie muss dem Käufer allenfalls Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
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Nimmt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Volkswagen AG mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, dann kann ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten schon daran scheitern, dass dem Rechtsanwalt – dessen Wissen sich der Käufer zurechnen lassen muss – bekannt sein musste, dass es zwecklos ist, an die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal außergerichtlich mit einem Schadensersatzverlangen heranzutreten. Denn ist der Schuldner – wie hier – bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, dann kann der Gläubiger die dafür – unnötig – aufgewendeten Kosten mangels Zweckmäßigkeit nicht mit Erfolg ersetzt verlangen (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 38).
LG Freiburg Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17
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Dass der private Veräußerer eines Gebrauchtwagens nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen ist, steht einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) nicht entgegen, wenn der Erwerber diesen Umstand ausdrücklich thematisiert und vom Veräußerer eine glaubhafte und überzeugende Erklärung erhält (hier: Erklärung des Verkäufers, er verkaufe das Fahrzeug im Auftrag des angegebenen Halters).
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Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil der Veräußerer dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann. Vielmehr ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Veräußerer das Vorhandensein eines Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern – hier: mit einem Umzug – erklärt, warum der Zweitschlüssel gerade nicht verfügbar sei, und dem Erwerber (schriftlich) zusagt, er werde den Zweitschlüssel kurzfristig nachreichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16).
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig i.S. von § 932 II BGB, weil er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl ihm der Käufer einen Preisnachlass von 2.600 € gewährt, nachdem er zunächst einen ausdrücklich als „Verhandlungsbasis“ bezeichneten Kaufpreis von 29.900 € genannt hatte, die Verkaufsverhandlungen nicht bei dem Verkäufer zu Hause, sondern auf einem öffentlichen Parkplatz stattfinden und der Verkäufer dem Käufer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann.
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Dass sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer keine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) vorlegen lässt, begründet nicht einmal den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit und hindert deshalb einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht.
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Wer geltend macht, jedenfalls gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erworben zu haben, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm der Veräußerer das Fahrzeug übergeben und eine Einigung über den Eigentumsübergang i. S. von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat. Es ist dann Sache desjenigen, der einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb in Abrede stellt, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte und der Erwerber nicht in gutem Glauben war, etwa weil er gebotene Nachforschungen unterlassen habe. Bestand wegen einer „Verdachtssituation“ Anlass zu weiteren Nachforschungen, so muss derjenige, der sich auf einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die gebotenen Nachforschungen angestellt hat.
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Wer gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, aber nur über eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verfügt, hat gegen den bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs – hier: einer Leasinggesellschaft – einen Anspruch auf Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB in zumindest analoger Anwendung).
LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18
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Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben (§ 935 I 1, II BGB), sondern ihm fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn er sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl Umstände vorliegen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen. Bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ist wegen der im Gebrauchtwagenhandel nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 19).
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Der Straßenverkauf eines Gebrauchtwagens gebietet besondere Vorsicht, weil er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15). Dem Erwerber können deshalb weitergehende Nachforschungen obliegen, wenn ihn der Veräußerer sogar kurzfristig von der Straße weg zu einem hinter einem Gebäude gelegenen Parkplatz lotst.
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Eine marginale Auffälligkeit in den ihm vorgelegten Zulassungsbescheinigungen muss bei dem Erwerber eines Gebrauchtwagens dann keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Verkäufers wecken, wenn ein Käufer angesichts des gesamten äußeren Erscheinungsbilds der Zulassungsbescheinigungen keinen Anlass hatte, besonderes Augenmerk auf die Auffälligkeit zu richten, und sie ihm deshalb nicht auffallen musste.
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Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann, schließt zwar einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht per se aus, wenn der Veräußerer verspricht, die fehlenden Schlüssel nachzureichen. Das Fehlen eines (funktionsfähigen) Zweitschlüssels ist aber ein typisches Indiz dafür, dass das zum Kauf angebotene Fahrzeug entwendet wurde. Der Erwerber kann daher zu weitergehenden Nachforschungen gehalten sein, wenn der Veräußerer das Fehlen der Fahrzeugschlüssel nicht plausibel erklären kann.
OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 20 U 1732/18
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Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.
OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)
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Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr muss sich der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und anhand der dortigen Eintragungen prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs zur Übereignung desselben berechtigt ist. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und fehlen besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13 f.)
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Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Das gilt aber nicht, wenn der Veräußerer ein Kfz-Händler ist, der das gebrauchte Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert und dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sowie alle sonstigen Unterlagen übergibt. Denn es nicht außergewöhnlich, dass ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Gebrauchtwagen veräußert, ohne dass er zuvor in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) als Halter eingetragen wurde (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
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Der Erwerber eines Gebrauchtwagens, dem eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, muss sich insoweit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) nur gefallen lassen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht verlangt werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich zuvor das für eine solche Untersuchung nötige Fachwissen angeeignet hat. Deshalb können dem Erwerber – nicht offensichtliche – Fälschungsmerkmale, deren Existenz erst durch eine Auskunft der Bundesdruckerei oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste, nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht es gegen ein grob fahrlässiges Verhalten des Erwerbers, wenn selbst dem Mitarbeiter einer Kfz-Zulassungsstelle, der täglich – mehrheitlich echte – Zulassungsbescheinigungen in den Händen hält, nicht aufgefallen ist, dass ihm ein gefälschtes Dokument vorlag.
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Ein besonders niedriger Kaufpreis kann zwar grundsätzlich ein Umstand sein, der den Erwerber eines Gebrauchtwagens misstrauisch machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen muss. Der Erwerber muss sich aber nur dann grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 932 II BGB vorwerfen lassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Insoweit kann von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens keine umfassende Marktrecherche erwartet werden; vielmehr kann insbesondere ein (behaupteter) Unfallschaden aus Sicht des Erwerbers ein plausibler Grund für einen auffallend niedrigen Kaufpreis sein.
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Dass der Erwerber eines (von einem Nichtberechtigten) erworbenen Gebrauchtwagens nicht in gutem Glauben war, hat derjenige zu beweisen, der einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums bestreitet. Dafür muss er Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte. Deshalb hat nicht der einen gutgläubigen Erwerb Behauptende zu beweisen, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hat vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sondern es obliegt dem Gegner zu beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterblieben ist. Wirft der Gegner des einen gutgläubigen Erwerb Behauptenden diesem eine grob fahrlässige Verletzung von Nachforschungspflichten vor, so muss er sowohl das Vorliegen eines eine Nachforschungspflicht auslösenden Umstands als auch einen qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18
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Ein Kaufinteressent, der mit einem von einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenen Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Händlers, wenn dieser sein Verlustrisiko und sein Vertrauen in den Kaufinteressenten durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten in einer Weise abgesichert hat, dass er jederzeit über die Frage des Ob und Wie der Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft alleinverbindlich entscheiden und seine Weisungen gegen den Willen des Kaufinteressenten durchsetzen kann, und wenn er einem Eigentumsverlust ausreichend wirksame Hindernisse entgegengesetzt hat. So liegt es, wenn der Händler sowohl den Personalausweis als auch den Führerschein des Kaufinteressenten fotokopiert, dessen ständige telefonische Erreichbarkeit sicherstellt und dem Kaufinteressenten ein mit roten Kennzeichen versehenes Fahrzeug nebst einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für eine lediglich einstündige Probefahrt überlässt.
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Überlässt ein Kfz-Händler einem als Besitzdiener (§ 855 BGB) anzusehenden vermeintlichen Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt und gibt der vermeintliche Kaufinteressent das Fahrzeug nicht zurück, so kommt es dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug ist deshalb ausgeschlossen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18
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Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag umfasst auch verborgene Mängel und solche Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).
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Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333, 334).
LG Köln, Urteil vom 14.12.2018 – 3 O 220/17
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Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist nur dann ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Händler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
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Dass der Kfz-Händler dem Verbraucher bei einem Agenturgeschäft eine Pro-forma-Rechnung erteilt, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tragen muss.
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Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Strohmann vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verkaufen, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Käufer kann aber wegen eines Mangels (nur) den Händler in Anspruch nehmen, wenn sich dieser mit Blick auf § 476 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Agenturgeschäft, das heißt, es kommt insbesondere darauf an, ob es dem Händler wirtschaftlich betrachtet darum geht, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern.
LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
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Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
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Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
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Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
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Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16
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