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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

(Keine) arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der (Unfall-)Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für derartige „Bagatellschäden“, über die nicht aufgeklärt werden muss, ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. „Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten.
  2. Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).
  4. War ein Gebrauchtwagenhändler aufgrund besonderer Umstände zu einer Überprüfung des Fahrzeugs gehalten, die über eine „Sichtprüfung“ hinausging, und hat er diese Überprüfung unterlassen, kann es den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, wenn der Händler dem Käufer nicht offenbart, dass die gebotene Überprüfung des Fahrzeugs unterblieben ist.
  5. Sieht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren, so erfasst diese – gemäß  § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) grundsätzlich zulässige – Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist regelmäßig auch Ansprüche wegen eines Mangels i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3, II BGB) haften wolle.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018 – 6 O 6812/17

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Privatverkauf eines Pkw durch den Geschäftsführer eines Autohauses – Agenturgeschäft

Der Geschäftsführer einer ein Autohaus betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf sein privates Fahrzeug – unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel – privat verkaufen und sich dabei der Infrastruktur des Autohauses bedienen. Der Käufer des Fahrzeugs muss allerdings in genügender Weise darauf hingewiesen werden, dass er das Fahrzeug nicht von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, sondern von einer Privatperson erwirbt. Dafür genügt es dann nicht, dass im schriftlichen Kaufvertrag nicht die das Autohaus betreibende Gesellschaft, sondern deren Geschäftsführer als Verkäufer benannt ist, wenn der Käufer nach den gesamten übrigen Umständen davon ausgehen darf, dass sein Vertragspartner ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler sei.

AG Recklinghausen, Urteil vom 23.05.2018 – 51 C 233/17

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Arglistige Täuschung durch Erklärung „Fahrzeug hat keinen Rost“

  1. Die Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, kann als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 zu werten sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärung nicht im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten wurde. Denn dann, wenn der Kaufvertrag – wie ein Kfz-Kaufvertrag – keiner bestimmten Form bedarf, genügt für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie eine mündliche Erklärung des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erklärt, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, handelt arglistig, wenn er das Fahrzeug vor Abgabe dieser Erklärung nicht auch von unten auf Rostschäden untersucht hat, obwohl ihm (und auch in Fachkreisen allgemein) bekannt ist, dass Fahrzeuge wie das zum Verkauf stehende große Probleme mit Rost haben.
  3. Für eine vereinfachte Zwangsvollstreckung genügt mit Blick auf § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO die Feststellung, dass sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, interessiert insoweit nicht. Deshalb muss derjenige, der den Annahmeverzug für einen Zeitpunkt vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung festge­stellt haben will, sein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an dieser Feststellung dartun.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17
(vorangehend: LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15)

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Umfang einer Zusicherung beim Gebrauchtfahrzeugkauf: „keine sonstigen Beschädigungen“

Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Leichtkraftrades) dem Käufer zu, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, so umfasst diese Zusicherung nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden am Motor oder am Getriebe, die durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen wurden. Lediglich rein nutzungsbedingte Verschleißschäden sind keine „sonstigen Beschädigungen“ im Sinne der Zusicherung.

LG Wuppertal, Urteil vom 17.05.2018 – 9 S 7/18

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(Keine) Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“

  1. Dass ein Gebrauchtwagen als „Bastlerfahrzeug“ verkauft wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Verkäufer und der Käufer hätten i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass an dem Pkw möglicherweise Reparaturen jeglichen Ausmaßes durchgeführt werden müssten.
  2. Auch ein als „Bastlerfahrzeug“ verkaufter Gebrauchtwagen, der zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, muss wenigstens eine Beschaffenheit aufweisen, die dem Käufer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht.

LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18
(vorangehend: AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17)

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei normalem Verschleiß in Form von Korrosion – § 477 BGB

  1. Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
  2. Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
  3. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
  4. In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Gebrauchtwagenkäufers – VW-Abgasskandal

  1. Die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG muss den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens gemäß § 826 BGB so stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Denn indem die Volkswagen AG aus Gewinnstreben EA189-Dieselmotoren mit einer Software ausgestattet hat, die nur in einer Testsituation eine Verringerung der Schadstoffemissionen bewirkt, hat sie (unter anderem) die Käufer der Fahrzeuge, die mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen sind, über deren tatsächlichen Schadstoffausstoß getäuscht und ihnen so in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens kann auch dann einen Schaden i. S. des § 826 BGB erlitten haben, wenn der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis seinem objektiven Marktwert entspricht. Denn „Schaden“ i. S. des § 826 BGB ist auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, und es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dieses in Kenntnis des tatsächlichen Schadstoffausstoßes erworben hätte.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er ein Softwareupdate installieren lassen und so (möglicherweise) ein Fahrzeug mit geringen Schadstoffemissionen erhalten kann. Denn es ist dem Käufer nicht zuzumuten, gerade die Volkswagen AG, die ihn getäuscht hat und die nach wie vor behauptet, es sei nichts Illegales vorgefallen, mit einer Veränderung seines Fahrzeugs zu betrauen. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, ob sich die Installation des Updates negativ auf das Fahrzeug, insbesondere den Motor, und den Kraftstoffverbrauch auswirkt.

LG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 24 O 287/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 – 18 U 70/18)

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Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag wegen eines erheblichen Unfallschadens

  1. Ein Gebrauchtwagen, der vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall einen – dem Käufer nicht offenbarten – erheblichen Schaden erlitten hat, ist mangelhaft.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines erheblichen Unfallschadens bleibt einem Kfz-Käufer nicht i. S. von § 442 I 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn der Käufer einen Stoßfänger des Fahrzeugs hätte demontieren müssen, um den Schaden entdecken zu können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 15 O 180/15

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Keine Arglist bei gutgläubig gemachten falschen Angaben eines Kfz-Verkäufers

  1. Ein Verkäufer (hier: eines Gebrauchtwagens), der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich auch dann nicht arglistig, wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht. Anders ist es, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Denn wer so handelt, handelt grundsätzlich mit bedingtem Vorsatz.
  2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kfz-Händler ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit Blick auf mögliche Unfallschäden zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Spaltmaßunterschiede geprüft hat. Ein Kfz-Händler handelt daher arglistig, wenn er eine einfache Sichtprüfung – ohne den Käufer darauf hinzuweisen – unterlässt, obwohl sie konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2018 – 57 S 196/13
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 29.05.2013 – 221 C 243/12)

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Angabe der Anzahl der Vorbesitzer in einem privaten Kfz-Kaufvertrag

  1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem privaten Direktverkauf im Kaufvertrag an, das Fahrzeug habe zwei „Vorbesitzer“ gehabt, so kann diese Angabe gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass sie sich (nur) auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Anzahl der „Vorhalter“ bezieht und keinen Aufschluss über die die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Vorbesitzer“ und „Vorhalter“ im Zusammenhang mit derartigen Kaufverträgen grundsätzlich synonym verwendet werden und dass ein privater Verkäufer ein gewichtiges Interesse daran hat, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag.
  2. Jedenfalls der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer grundsätzlich nicht darüber aufklären, wie, wann und von wem er das Fahrzeug erworben hat.

OLG München, Urteil vom 14.03.2018 – 20 U 2499/17

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