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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Gerichtsstand für Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt

Klagt ein Käufer, nachdem er von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag zurückgetreten ist, auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, dann ist einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche und damit Gerichtsstand der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis aufgrund einer Teilzahlungsvereinbarung noch nicht in voller Höhe geleistet ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2012 – 32 SA 12/12

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Keine Verpflichtung des Kfz-Verkäufers zum Rückkauf bei Sonderzahlung

Schließen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags, dem eine Darlehensabrede zugrunde liegt, eine Zusatzvereinbarung, in der sich der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Käufers bei Fälligkeit der Schlussrate („Ballonrate“) zurückzukaufen, so entfällt diese Rückkaufverpflichtung, wenn der Käufer die Darlehensschuld vor Fälligkeit der Schlussrate im Wege der Sonderzahlung tilgt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2012 – 4 U 77/11

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Zum Rücktritt berechtigender Komfortmangel bei einem Fahrzeug der Luxusklasse

Ein bloßer „Komfortmangel“ (hier: störende Geräusche und Vibrationen bei Aktivierung eines Abstandsregeltempomaten) ist ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche beträchtliche Komforteinbuße nicht auftritt. Wie erheblich die Komforteinbuße ist, ist (auch) mit Blick auf den – hier rund 137.000 € betragenden – Kaufpreis zu beurteilen. Denn je hochpreisiger ein Fahrzeug ist, desto schwerer wiegt eine Komforteinbuße.

LG Arnsberg, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 326/10

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Herausgabeanspruch des Pkw-Eigentümers gegen den Inhaber einer Kfz-Werkstatt

  1. Ein Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber einer Kfz-Werkstatt, in der sein Fahrzeug repariert werden soll, gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Hat nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den Reparaturauftrag in eigenem Namen erteilt, steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein Unternehmerpfandrecht zu.
  2. Einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat der Unternehmer allein gegen seinen Auftraggeber. Diesen Anspruch kann er dem Herausgabeanspruch des – vom Auftraggeber verschiedenen – Kfz-Eigentümers nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012 – 9 U 168/11

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Keine Pflicht des Verbrauchers zur Fristsetzung vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
  2. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.

LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11

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Verwendung eines Musterkaufvertrags durch privaten Kfz-Verkäufer – AGB-Kontrolle

  1. Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.
  2. Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt, während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307 ff. BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.
  3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).

LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012 – 6 O 2527/11

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Kein „Montagsauto“ bei Vorliegen von fünf Mängeln

Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 – I-2 U 112/11

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Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache bei Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB)

  1. § 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
  2. Das in § 439 III 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 III BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahin gehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
  3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.

BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08

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Hinweispflichten einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

  1. Weist eine Kfz-Werkstatt einen Kunden bei Umrüstung eines Benzinmotors auf Gasbetrieb nicht darauf hin, dass wegen einer reduzierten Schmierwirkung Additive zugeführt werden müssen, haftet sie im Falle eines Motorschadens wegen mangelnder Aufklärung auf Schadensersatz.
  2. Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, wenn eine Kfz-Werkstatt – die sogar mit der Leistung „Umrüstung auf Autogas“ wirbt – eine Autogasanlage in einen Pkw einbaut, der seitens des Herstellers (noch) nicht für den Betrieb mit Autogas freigegeben wurde.

AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 21.12.2011 – 31 C 361/10

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Unmöglichkeit der Ersatzlieferung eines Neuwagens

Eine Ersatzlieferung ist bei einem mangelhaften Neuwagen (Alfa Romeo 159 2.4 JTDM 20V, 154 kW) zumindest dann unmöglich, wenn entsprechende Fahrzeuge nicht mehr hergestellt werden und fabrikneu im Handel auch nicht mehr erhältlich sind. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (125 kW) kommt als Ersatz nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011 – 13 U 1161/11

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