Ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB a.F. muss unter anderem „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ enthalten (§ 492 II BGB a.F. i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F.). Dies bedeutet nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wie er selbst den Vertrag kündigen kann und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Der Darlehensnehmer muss deshalb auch darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Fehlt dieser Hinweis, so beginnt die Frist, innerhalb der der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben kann, erst mit Nachholung dieser Angabe (§ 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB a.F.).

LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Oktober 2014 von der S-GmbH für private Zwecke einen Gebrauchtwagen zum Preis von 36.290 €. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte er, indem er mit der Beklagten – der Volkswagen Bank GmbH – am 20.10.2014 einen von der S-GmbH vermittelten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 22.290 € schloss. Der Kläger erhielt eine Abschrift des von ihm unterzeichneten Darlehensantrags und bestätigte die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung sowie den Erhalt des Formulars „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Ferner bestätigte der Kläger, dass er über die Möglichkeit, seine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Darlehen durch einen „Kreditschutzbrief“ abzusichern, und die damit verbundenen Vorteile informiert worden sei, aber auf diesen Schutz verzichte.

Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag an die S-GmbH aus.

Mit Schreiben vom 12.07.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 23.09.2016 darauf hin, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, da die vierzehntägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2016 auf, die Wirksamkeit seines Widerrufs und das Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnisses anzuerkennen. Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 31.10.2016, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, da sie dem Kläger seinerzeit eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe den Widerruf rechtzeitig erklärt, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ihm sei – so meint der Kläger – schon keine Vertragsurkunde i. S. des § 356b I BGB zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus enthalte die Widerrufsbelehrung unter anderem deshalb nicht die erforderlichen Pflichtangaben, weil ein Hinweis darauf fehle, dass er – der Kläger – den Darlehensvertrag nach § 314 BGB außerordentlich kündigen könne.

Mit der Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten infolge seines Widerrufs vom 12.07.2016 aus dem hier interessierenden Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde. Die Beklagte ist der Klage mit dem Argument entgegengetreten, dass ihre Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei; auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB müsse sie nicht hinweisen. Widerklagend hat die Beklagte – hilfsweise – die Feststellung begehrt, dass der Kläger, sollte sein Widerruf wirksam sein, den von der S-GmbH erworbenen Pkw herauszugeben sowie eine – nach einer bestimmten Formel zu berechnende – Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer und Ersatz für nicht abnutzungsbedingte Substanzschäden leisten müsse.

Klage und Hilfswiderklage hatten zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die Klage des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage des Klägers bestehen keine Bedenken. Insbesondere das für die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der Kläger nach erklärtem Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 I 2 BGB berühmt (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 9 ff.). Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage vorzugehen, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 16).

2. Der Klageantrag zu 1 ist begründet. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Zins- und Tilgungsraten ist gemäß § 355 I 1 BGB erloschen. Danach sind die Vertragsparteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.

a) Das Widerrufsrecht des Klägers folgt aus §§ 495 I BGB in der maßgeblichen Fassung vom 13.06.2014. Danach steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB. Der Kläger handelte bei Vertragsschluss als Privatmann, mithin als Verbraucher i. S. des § 13 BGB. Bei Abschluss des Vertrages handelte die Beklagte als Unternehmerin, da der Abschluss des Darlehensvertrages ihrem gewerblichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist.

b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.07.2016 den Widerruf erklärt.

Der Widerruf erfolgte insbesondere fristgerecht. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 II BGB grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Enthält die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 II BGB, beginnt die Frist gemäß § 356b II 1 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben.

Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 II BGB erforderlichen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ enthalten. Ob unter diese Angaben das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers aus § 314 BGB zu zählen ist, ist in der Literatur nicht unumstritten.

Nach Ansicht von Kessal-Wulf soll über jede Form der Vertragsbeendigung bei regulärem Vertragsverlauf, mithin über ordentliche Kündigungsgründe, zu informieren sein (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 46). Nach Ansicht von Schürnbrand spricht die Auslegung der Norm für die Annahme, dass (allein) auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers abzustellen sei, sodass bei unbefristeten Verträgen § 500 BGB zu beachten, bei befristeten auf das Kündigungsrecht des § 314 hinzuweisen sei (vgl. MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. [2017], § 492 Rn. 27).

Was unter den „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers soll die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen könne, sodass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden müsse, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128).

Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers insbesondere eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 II lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Kreditvertrags in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, wie aus Art. 10 II lit. p der Verbraucherkreditrichtlinie folgt. Danach ist unter anderem über Folgendes zu informieren: „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert werden soll.

Eine dahin gehende Auslegung der Reglung(en) führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Verbraucher ein ordentliches Kündigungsrecht bei unbefristeten Verträgen zustehen sollte. Dass der Verbraucher gemäß Art. 10 II lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie aber nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beiträgt. Für den Verbraucher ist ohne Weiteres nicht erkennbar, ob es sich bei den dann erteilten Hinweisen auf die Kündigungsgründe um eine abschließende Benennung aller Kündigungsgründe handelt oder nicht.

Der Verbraucher ist gemäß § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB vollumfänglich darüber zu informieren, ob ihm ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Zwar muss der Darlehensnehmer nicht über alle möglichen Lösungsrechte informiert werden, nach dem Ergebnis der Gesetzesauslegung aber über alle möglichen Kündigungsgründe. Sofern in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass nur über ein ordentliches Kündigungsrecht zu belehren sei, schließt sich die Kammer dieser Ansicht aus den oben genannten Gründen nicht an.

Auf eine Gesetzlichkeitsfiktion kann sich die Beklagte nicht berufen, da Art. 247 § 6 I EGBGB, anders als etwa Art. 247 § 6 II 3 EGBGB, eine solche Regelung nicht enthält. Eine Nachholung der erforderlichen Information i. S. des § 492 VI BGB ist nicht erfolgt, sodass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht zu laufen begonnen hatte.

3. Soweit der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu.

a) Eine zur Schadensersatzhaftung führende objektive Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich, anders als der Kläger meint, nicht aus der Weigerung der Beklagten, den erklärten Widerruf anzuerkennen. Insofern durfte die Beklagte ihre Rechtsposition verteidigen, ohne sich schon deswegen der Haftung auszusetzen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2017 – 17 U 52/16, juris Rn. 16).

b) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. § 286 BGB setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich die Mahnung beziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 24). Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 12.07.2016 zwar um Bestätigung des Widerrufs und insofern um Rückabwicklung gebeten; er hat seine beanspruchte Leistung aber nicht klar bezeichnet. Der Kläger benötigte auch keine weiteren Auskünfte, um seine Ansprüche aus §§ 360, 355 ff. BGB zu beziffern, sodass zu seinen Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz greift, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte Aufforderung in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 24). In dem … Schreiben der Beklagten vom 14.07.2016 ist auch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu sehen, die eine Mahnung entbehrlich machen könnte.

Andere Umstände, die einen Verzugseintritt begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

II. Die (Hilfs-)Widerklage ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet.

1. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Kläger dem Grunde nach zum Wertersatz verpflichtet ist, da der Kläger dies in Abrede stellt. Eine Leistungsklage ist der Beklagten derzeit nicht zumutbar, da ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Fahrzeug zunächst zu begutachten, um ihren Wertersatzanspruch beziffern zu können.

Soweit die Beklagte darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass der Kläger zum Wertersatz in Form von Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Fahrzeugs nach einer näher bezeichneten Berechnungsformel verpflichtet ist, ist dieser Antrag unzulässig. Die Feststellung bezieht sich insoweit auf eine konkrete Berechnungsgrundlage, nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses selbst (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2017], § 256 Rn. 5).

Dem Klageantrag fehlt auch hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass der Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist, das berechtigte Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Schon im Interesse einer endgültigen Klärung der Streitsache fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Partei ihr Begehren mit einer Leistungsklage geltend machen kann. Der Beklagten ist eine Leistungsklage, gerichtet auf Herausgabe des Fahrzeugs, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Darüber hinaus hat der Kläger nie in Abrede gestellt, zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet zu sein. …

2. Die insoweit zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger ist der Beklagten dem Grunde nach zum Wertersatz gemäß §§ 355, 357c BGB verpflichtet. Zwar sind nach § 358 IV 1 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. Soweit der finanzierte Vertrag nicht widerrufen werden kann, etwa weil es sich bei dem verbundenen Vertrag – wie vorliegend – um einen in Geschäftsräumen geschlossenen Kaufvertrag handelt, richtet sich die Rückabwicklung aber nach §§ 355, 357c BGB. Eine Verweisung in § 358 IV 1 BGB auch auf § 357c erübrigt sich mit Blick auf die – hinsichtlich der Vertriebsform differenzierende – Sondervorschrift des § 358 IV 3 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack,, 7. Aufl. [2016], § 358 Rn. 78a).

Gemäß § 357c Satz 3 BGB ist § 357 VII BGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB die Unterrichtung nach Art. 246 III EGBGB tritt. Dementsprechend hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246 III EGBGB unterrichtet hat.

Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf eine Belehrung i. S. des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB kommt es daher nicht an. …

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