1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Kilometerstand des Fahrzeugs an, so ist diese Angabe aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten grundsätzlich als Angabe der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zu verstehen und nicht als Angabe der Laufleistung, die der Kilometerzähler des Fahrzeugs anzeigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 15).
  2. Will ein Gebrauchtwagenhändler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, muss er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 23). Insoweit ist der bloße Hinweis, dass der „Kilometerstand verfälscht“ sei, unzureichend. Daraus lässt sich nämlich nur schließen, dass der vom Kilometerzähler angezeigte Kilometerstand nicht der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, nicht aber (auch), dass dass der Verkäufer lediglich die verfälschte Anzeige wiedergibt.

AG Ingolstadt, Urteil vom 15.09.2023 – 12 C 109/23

Mehr lesen »