Lässt sich der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs darauf ein, dass dieses während eines Rechtstreits über die Rückabwicklung des Kaufvertrags bei ihm verbleibt, so ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug ohne weiteren Schutz unter freiem Himmel abstellt. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Art der Aufbewahrung von Fahrzeugen. Anderes kann aber anzunehmen sein, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Fahrzeug undicht ist und deshalb durch das Abstellen im Freien besonderen Gefahren ausgesetzt wird. Ohne eine dahin gehende Vereinbarung ist der Verkäufer indes nicht verpflichtet, das bei ihm abgestellte Fahrzeug auf witterungsbedingte Schäden zu untersuchen und gegebenenfalls deshalb Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das ist vielmehr zuvörderst Aufgabe des Käufers.
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2023 – 28 U 54/21
Mehr lesen »
Art. 14 IV lit. a Ziffer i und Art. 14 V der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 IV lit. a Ziffer i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.
EuGH (Achte Kammer), Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22 (DC/HJ)
Mehr lesen »
- Ist in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben, liegt dann eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vor, wenn es sich bei der Angabe nicht um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung handelt. Das Fahrzeug ist deshalb mangelhaft, wenn seine tatsächliche Laufleistung nicht einmal annähernd der vereinbarten Laufleistung entspricht.
- Ein Gebrauchtwagen, bei dem die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung erheblich unter der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs liegt, weist nur dann einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. auf, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen des Einzelfalls berechtigterweise erwarten durfte, dass der angezeigte Kilometerstand die Gesamtlaufleistung ausweist.
- Auch ein Gebrauchtwagenhändler ist beim Kauf eines Fahrzeugs grundsätzlich nicht gehalten, die Schadenshistorie des Fahrzeugs beizuziehen, um die Angaben des Verkäufers zur Beschaffenheit des Fahrzeugs zu überprüfen. Vielmehr gilt, dass der Käufer den Beschaffenheitsangaben eines redlichen Verkäufers regelmäßig vertrauen darf. Die Schadenshistorie muss auch ein gewerblicher Käufer deshalb allenfalls beiziehen, wenn die konkreten – in der Person des Verkäufers liegende oder sonst bekannte – Umstände dazu Anlass geben.
LG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2023 – 6 O 120/22
Mehr lesen »