1. Kommt es beim Kauf ei­nes neu­en Fahr­zeugs zur In­zah­lung­nah­me ei­nes re­pa­ra­tur­be­dürf­ti­gen Alt­fahr­zeugs des Käu­fers, er­folgt die In­zah­lung­nah­me des Alt­fahr­zeugs re­gel­mä­ßig in dem Zu­stand, in dem sich die­ses Fahr­zeug bei der In­zah­lung­nah­me be­fin­det.
  2. Hat­te der Käu­fer des Neu­fahr­zeugs des­sen Ver­käu­fer be­reits vor der In­zah­lung­nah­me des Alt­fahr­zeugs ei­nen die­ses be­tref­fen­den Re­pa­ra­tur­auf­trag er­teilt, so wird die­ser mit der In­zah­lung­nah­me im Re­gel­fall ge­gen­stands­los. Soll der Re­pa­ra­tur­auf­trag aus­nahms­wei­se fort­gel­ten, al­so der Käu­fer noch für die Kos­ten der Re­pa­ra­tur des be­reits in Zah­lung ge­ge­be­nen Alt­fahr­zeugs ein­ste­hen müs­sen, be­darf dies ei­ner aus­drück­li­chen Re­ge­lung zwi­schen den Par­tei­en, für die der Ver­käu­fer dar­le­gungs- und be­weis­be­las­tet ist.

OLG Ko­blenz, Ur­teil vom 28.03.2022 – 12 U 967/21

Sach­ver­halt: Die Klä­ge­rin nimmt den Be­klag­ten auf Zah­lung von Werklohn in An­spruch, nach­dem ihr der Be­klag­te am 22.02.2017 ei­nen Re­pa­ra­tur­auf­trag be­züg­lich ei­nes Wohn­mo­bils er­teilt hat, das ur­sprüng­lich Ei­gen­tum des Be­klag­ten war. Auf der Grund­la­ge ei­ner „ver­bind­li­chen Be­stel­lung“ vom 19.04.2017 er­warb der Be­klag­te von der Klä­ge­rin ein neu­es Wohn­mo­bil. Es wur­de ver­ein­bart, dass die Klä­ge­rin das al­te, zu die­sem Zeit­punkt un­fall­be­schä­dig­te Wohn­mo­bil des Be­klag­ten in Zah­lung nimmt. Die Par­tei­en strei­ten dar­über, ob der die­ses Fahr­zeug be­tref­fen­de Re­pa­ra­tur­auf­trag des Be­klag­ten vom 22.02.2017 trotz des Kauf­ver­trags über ein neu­es Wohn­mo­bil vom 19.04.2017 fort­gel­ten soll­te.

Das Land­ge­richt hat den Be­klag­ten mit Ur­teil vom 19.05.2021 an­trags­ge­mäß ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin 20.635,93 € nebst Zin­sen zu zah­len. Zur Be­grün­dung hat es im We­sent­li­chen aus­ge­führt, dem Be­klag­ten sei es nicht ge­lun­gen zu be­wei­sen, dass der zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig ab­ge­schlos­se­ne Ver­trag über die Re­pa­ra­tur des al­ten, ur­sprüng­lich dem Be­klag­ten ge­hö­ren­den Wohn­mo­bils ein­ver­nehm­lich auf­ge­ho­ben wor­den sei. Die bei Ab­schluss des Kauf­ver­trags über das neue Wohn­mo­bil ver­ein­bar­te In­zah­lung­nah­me des al­ten Fahr­zeugs ha­be den Re­pa­ra­tur­auf­trag nicht ge­gen­stands­los wer­den las­sen.

Die da­ge­gen ge­rich­te­te, auf ei­ne Ab­wei­sung der Kla­ge zie­len­de Be­ru­fung des Be­klag­ten hat­te Er­folg.

Aus den Grün­den: II. … Nach Durch­füh­rung der Be­weis­auf­nah­me ist der Se­nat der Über­zeu­gung, dass der Klä­ge­rin der mit der Kla­ge gel­tend ge­mach­te An­spruch aus dem Re­pa­ra­tur­auf­trag vom 22.02.2027 nicht zu­steht.

Der Ver­ur­tei­lung des Be­klag­ten durch das Land­ge­richt liegt die Er­wä­gung zu­grun­de, dass die Par­tei­en drei selbst­stän­di­ge, von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ge Ver­trä­ge (Re­pa­ra­tur­auf­trag, Kauf­ver­trag über das neue Wohn­mo­bil, An­kauf des al­ten Wohn­mo­bils) ab­ge­schlos­sen ha­ben und der Re­pa­ra­tur­auf­trag nicht durch den Ab­schluss des Kauf­ver­trags über das neue Wohn­mo­bil ge­gen­stands­los ge­wor­den ist. Die­ser Er­wä­gung folgt der Se­nat nicht.

Auf­grund der Be­son­der­hei­ten des hier zu ent­schei­den­den Ein­zel­falls (Kauf ei­nes neu­en Fahr­zeugs un­ter In­zah­lung­ga­be ei­nes Alt­fahr­zeugs bei be­reits er­teil­tem Re­pa­ra­tur­auf­trag hin­sicht­lich des be­schä­dig­ten Alt­fahr­zeugs) er­scheint es dem Se­nat nicht sach­ge­recht, die von dem Land­ge­richt vor­ge­nom­me­ne iso­lier­te Be­trach­tung der zwi­schen den Par­tei­en ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge an­zu­stel­len. Viel­mehr ist vor­lie­gend von ei­nem „ein­heit­li­chen Ver­trags­ge­bil­de“ aus­zu­ge­hen, wo­bei der von dem Be­klag­ten ur­sprüng­lich er­teil­te Re­pa­ra­tur­auf­trag im Rah­men die­ses ein­heit­li­chen „Ver­trags­ge­bil­des“ (Kauf des neu­en Wohn­mo­bils un­ter gleich­zei­ti­ger In­zah­lung­nah­me des be­schä­dig­ten al­ten Wohn­mo­bils) ge­gen­stands­los ge­wor­den ist.

Nach der Über­zeu­gung des Se­nats stellt es den Re­gel­fall dar, dass, wenn es bei dem An­kauf ei­nes neu­en Fahr­zeugs zur In­zah­lung­nah­me des re­pa­ra­tur­be­dürf­ti­gen Alt­fahr­zeugs kommt, der An­kauf in dem Zu­stand er­folgt, in dem sich das Fahr­zeug zu die­sem Zeit­punkt be­fin­det. Ei­nen ab­so­lu­ten Aus­nah­me­tat­be­stand bil­det es hin­ge­gen, wenn der Käu­fer bei In­zah­lung­ga­be sei­nes re­pa­ra­tur­be­dürf­ti­gen Alt­fahr­zeugs (wei­ter­hin) ver­pflich­tet sein soll, die ent­spre­chen­den Re­pa­ra­tur­maß­nah­men nach Über­tra­gung des Ei­gen­tums an dem Alt­fahr­zeug auf den Ver­käu­fer des Neu­fahr­zeugs vor­neh­men zu las­sen und in­so­weit zah­lungs­pflich­tig zu sein. Un­ter an­de­rem wür­de die­se Vor­ge­hens­wei­se für den Käu­fer näm­lich er­sicht­lich das Ri­si­ko be­inhal­ten, nach dem An­kauf des neu­en Fahr­zeugs mit un­er­war­te­ten Nach­for­de­run­gen kon­fron­tiert zu wer­den. Dies zum Bei­spiel im Fal­le ei­ner (un­vor­her­ge­se­he­nen, wo­bei hier der vom Be­klag­ten ein­ge­schal­te­te Sach­ver­stän­di­ge be­reits aus­drück­lich auf die­ses Ri­si­ko hin­ge­wie­sen hat­te, da erst nach De­mon­ta­ge der be­schä­dig­ten Be­rei­che mög­li­che wei­te­re ver­deck­te Schä­den am Mo­bi­li­ar er­kenn­bar wer­den könn­ten) Ver­teue­rung der Re­pa­ra­tur­maß­nah­men.

Auf­grund der obi­gen Er­wä­gun­gen sieht der Se­nat die Dar­le­gungs- und Be­weis­last vor­lie­gend der­ge­stalt ver­teilt, dass es hier an der Klä­ge­rin war, dar­zu­le­gen und zu be­wei­sen, dass der ur­sprüng­lich er­teil­te Re­pa­ra­tur­auf­trag auch nach dem Zu­stan­de­kom­men des Kauf­ver­trags (ver­bind­li­che Be­stel­lung) über das neue Wohn­mo­bil (mit der dar­in ver­ein­bar­ten In­zah­lung­nah­me des al­ten be­schä­dig­ten Wohn­mo­bils) Be­stand ha­ben soll­te. Die­sen Be­weis hat die Klä­ge­rin nicht füh­ren kön­nen.

Der Se­nat hat bei die­ser Ein­schät­zung zu­nächst ein­mal be­rück­sich­tigt, dass sich in der ver­bind­li­chen Be­stel­lung vom 19.04.2017, ei­nem von der Klä­ge­rin stam­men­den und aus­ge­füll­ten For­mu­lar, kei­ner­lei Hin­wei­se auf ei­ne fort­be­ste­hen­de Re­pa­ra­tur­ver­pflich­tung be­zie­hungs­wei­se auf ei­ne ent­spre­chen­de fort­be­ste­hen­de Be­zahl­pflicht des Be­klag­ten fin­den. Die Klä­ge­rin hat dort ma­schi­nen­schrift­lich aus­ge­führt, dass das al­te Wohn­mo­bil „mit Un­fall­be­schä­di­gung“ in Zah­lung ge­nom­men wer­den soll­te. Der Auf­zah­lungs­be­trag von 27.700 € soll­te dann in bar be­zahlt wer­den. Dies spricht be­reits mas­siv da­für, dass es mit der In­zah­lung­ga­be des un­re­pa­rier­ten Wohn­mo­bils und der Zah­lung des Auf­zah­lungs­be­trags für den Be­klag­ten sein Be­wen­den ha­ben soll­te, zu­mal es im Fahr­zeug­han­del auch un­ge­wöhn­lich ge­we­sen wä­re, den Käu­fer ei­nes Neu­fahr­zeugs oh­ne fi­nan­zi­el­le Si­che­rungs­maß­nah­men „vom Hof fah­ren zu las­sen“, wenn – wie hier – noch ein Be­trag von mehr als 20.000 € zur Zah­lung of­fen­steht. Das gilt auch für die Klä­ge­rin als pro­fes­sio­nel­le und ge­schäfts­er­fah­re­ne Ver­käu­fe­rin von Wohn­wa­gen und Wohn­mo­bi­len.

Zum glei­chen Er­geb­nis ge­langt man bei ei­nem Blick auf die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se. Der Be­klag­te hat­te hier näm­lich im Zu­ge des Aus­tauschs der bei­den Wohn­mo­bi­le nicht nur das Voll­ei­gen­tum am Neu­fahr­zeug über­tra­gen be­kom­men, son­dern auch sei­ner­seits das Alt­fahr­zeug auf die Klä­ge­rin über­eig­net. Da­mit war die ur­sprüng­li­che Grund­la­ge des Werkauf­trags, näm­lich In­stand­set­zung ei­nes ei­ge­nen Fahr­zeugs des Be­klag­ten, in Weg­fall ge­ra­ten, so­dass es ei­ner aus­drück­li­chen neu­en Re­ge­lung be­durft hät­te, dass der Be­klag­te trotz des Ei­gen­tums­wech­sels auf ver­trag­li­cher Grund­la­ge für die Re­pa­ra­tur­kos­ten ei­nes (ihm nun­mehr) frem­den Fahr­zeugs auf­kom­men soll­te.

Die sich aus der ver­bind­li­chen Be­stel­lung vom 19.04.2017 für den Se­nat er­ge­ben­de Sach- und Rechts­la­ge (An­kauf des al­ten Wohn­mo­bils mit Un­fall­be­schä­di­gung) ist auch durch die An­ga­ben des Be­klag­ten in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 07.03.2022 be­stä­tigt wor­den. Der – wenn auch al­ters­be­dingt in sei­nem Er­in­ne­rungs­ver­mö­gen teil­wei­se et­was ein­ge­schränkt wir­ken­de – Be­klag­te hat in­so­weit an­ge­ge­ben, in dem mit ihm ge­führ­ten Ge­spräch be­züg­lich des Kaufs des neu­en Wohn­mo­bils sei zu kei­nem Zeit­punkt die Re­de von der Be­schä­di­gung des al­ten Wohn­mo­bils be­zie­hungs­wei­se ei­ner In­an­spruch­nah­me sei­ner Ver­si­che­rung ge­we­sen. Es sei viel­mehr so ge­we­sen, dass er mit dem Ver­käu­fer über den Preis für das neue Wohn­mo­bil ge­re­det ha­be und über den Preis, den man ihm noch für sein al­tes Wohn­mo­bil ge­bo­ten ha­be. Dar­auf ha­be sich das Ge­spräch be­schränkt. Für ihn sei die Sa­che in­so­weit auch ein­deu­tig ge­we­sen. Er ha­be noch den ver­ein­bar­ten Dif­fe­renz­be­trag mit­brin­gen müs­sen; da­mit sei al­les er­le­digt ge­we­sen. An­ders ge­sagt, die Klä­ge­rin ha­be sein be­schä­dig­tes Wohn­mo­bil ge­kauft, da­mit ha­be er dann nichts mehr zu tun ge­habt. Hier­bei sei es aus sei­ner Sicht auch so ge­we­sen, dass sein al­tes Wohn­mo­bil in un­re­pa­rier­tem Zu­stand je­ne 50.500 € wert ge­we­sen sei, die man ihm da­für ge­zahlt ha­be.

Die­se An­ga­ben des Be­klag­ten sind für den Se­nat gut nach­voll­zieh­bar, da es – wie be­reits oben aus­ge­führt – aus Sicht des Be­klag­ten als „durch­schnitt­li­chen Käu­fers“ ein er­heb­li­ches Ri­si­ko dar­ge­stellt hät­te, den ur­sprüng­lich er­teil­ten Re­pa­ra­tur­auf­trag nach dem Ab­schluss des Ver­trags über den An­kauf des neu­en Wohn­mo­bils mit der ent­spre­chen­den In­zah­lung­nah­me des be­schä­dig­ten Wohn­mo­bils wei­ter­lau­fen zu las­sen und so­mit un­ter Um­stän­den das Ri­si­ko ein­zu­ge­hen, spä­ter even­tu­ell mit er­heb­li­chen, nicht ein­kal­ku­lier­ten Nach­for­de­run­gen kon­fron­tiert zu wer­den.

Ein an­de­res Er­geb­nis er­gibt sich auch nicht aus der Aus­sa­ge des Zeu­gen H in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 07.03.2022. Auch durch die­se Aus­sa­ge ver­mag die Klä­ge­rin nicht den Be­weis da­für zu er­brin­gen, dass der Be­klag­te ver­ein­ba­rungs­ge­mäß die Re­pa­ra­tur­kos­ten auch noch nach Ab­schluss des Kauf­ver­trags über das neue Wohn­mo­bil be­zah­len soll­te. Ent­schei­dend ist hier­bei, dass der Zeu­ge H zwar aus­ge­sagt hat, dass ihm – nach Rück­spra­che mit der Werk­statt – da­mals klar ge­we­sen sei, dass er dem Be­klag­ten 50.500 € für das re­pa­rier­te Fahr­zeug ge­bo­ten ha­be. Der Zeu­ge muss­te aber ein­räu­men, dass er nicht mehr wis­se, ob er dies so auch dem Be­klag­ten mit­ge­teilt ha­be. Er sei sich so­gar si­cher, dass er nicht aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen ha­be, dass er ihm für das Fahr­zeug zwar 50.500 € bie­ten kön­ne, der Be­klag­te aber na­tür­lich noch den Werk­statt­auf­trag be­zah­len müs­se. Für ihn sei dies al­ler­dings klar ge­we­sen. Si­cher sei er sich wie­der­um dar­über, dass der dem Be­klag­ten nach dem – nicht in An­we­sen­heit des Be­klag­ten ge­führ­ten – Ge­spräch mit der Werk­statt mit­ge­teilt ha­be, dass der un­ter­schrie­be­ne Werk­statt­auf­trag vor­lie­ge. Was mit die­sem Auf­trag ge­sche­he, sei hin­ge­gen nicht mit dem Be­klag­ten be­spro­chen wor­den. Er mei­ne sich nur zu er­in­nern, dass die Re­de da­von ge­we­sen sei, dass die Re­pa­ra­tur ir­gend­wann be­gon­nen wer­de, aber sie noch nicht ab­ge­schlos­sen sei, bis er das neue Fahr­zeug ab­ho­len kön­ne. Ihm sei hier­bei klar ge­we­sen, dass der Be­klag­te die Ver­si­che­rungs­leis­tung nut­zen wer­de, um da­mit den Re­pa­ra­tur­auf­trag zu be­zah­len. Aus­drück­lich er­klärt wor­den sei das von­sei­ten des Be­klag­ten aber nicht.

Der Zeu­ge H hat dem Se­nat ei­nen un­ein­ge­schränkt glaub­wür­di­gen Ein­druck ver­mit­telt. Der Se­nat hat kei­nen An­lass an der Rich­tig­keit der An­ga­ben des Zeu­gen H zu zwei­feln. Al­ler­dings war der Zeu­ge H im Er­geb­nis nur in der La­ge, dem Se­nat sei­ne ei­ge­nen (da­ma­li­gen) Vor­stel­lun­gen hin­sicht­lich der Ab­wick­lung des Ver­trags be­zie­hungs­wei­se der Ver­trä­ge mit dem Be­klag­ten mit­zu­tei­len. Der Zeu­ge konn­te hin­ge­gen in kei­ner Wei­se be­stä­ti­gen, dass zwi­schen den Par­tei­en aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist, dass die Re­pa­ra­tur tat­säch­lich noch nach An­kauf des neu­en Wohn­mo­bils auf Kos­ten des Be­klag­ten durch­ge­führt wer­den soll­te und sich der Be­trag von 50.500 € tat­säch­lich auf das Wohn­mo­bil in re­pa­rier­tem Zu­stand be­zog.

Wei­te­rer Be­weis ist durch die Klä­ge­rin nicht an­ge­tre­ten wor­den. Die­se ist so­mit be­weis­fäl­lig ge­blie­ben.

Mit Ab­schluss der ver­bind­li­chen Be­stel­lung vom 19.04.2017 ist da­mit der zu­vor von dem Be­klag­ten er­teil­te Re­pa­ra­tur­auf­trag hin­fäl­lig ge­wor­den. Werklohn­an­sprü­che ste­hen der Klä­ge­rin in­so­weit nicht mehr zu. Die Kla­ge war da­mit ins­ge­samt ab­zu­wei­sen. …

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