Den Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, treffen als Werkunternehmer neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs (§§ 631, 633 I BGB) Prüfungs- und Hinweispflichten. Diese betreffen zwar in erster Linie sein eigenes Werk – die Reparatur des Fahrzeugs – und fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist. Der Werkunternehmer muss den Besteller aber auch auf Unzulänglichkeiten eines Fahrzeugteils – hier: eine gelängte Steuerkette – hinweisen, das im Rahmen des Reparatur ganz oder teilweise aus- und wieder eingebaut werden muss und dessen Defekt nach Durchführung der Reparatur zum einen nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden kann und zum anderen erkennbar künftig zu einem (gravierenden) Schaden führen wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 – I-21 U 43/18
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Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: Garantiebedingungen einer Neuwagen-Anschlussgarantie) Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 m. w. Nachw.).
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Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung in Garantiebedingungen (hier: der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz) den Anforderungen des Transparenzgebots genügt oder ob sie intransparent und deshalb gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam ist, ist auch zu berücksichtigen, mit welcher Motivation eine bestimmte Gestalung gewählt wurde. Hat der Verwender eine bestimmte formale oder inhaltliche Gestaltung ersichtlich mit dem Ziel gewählt, Einschränkungen der von ihm zu erbringenden Leistungen unauffällig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“, führt dies bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
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Die Garantiebedingungen der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insoweit gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam, als sie hinsichtlich der Materialkosten einen „Selbstbehalt“ des Garantienehmers auch für den Fall vorsehen, dass eine „Reparatur beim Garantiegeber“ erfolgt. Denn die Regelung, dass der Garantienehmer in Abhängigkeit von der Laufleistung seines Fahrzeugs einen Teil der Materialkosten gegebenenfalls auch dann selbst tragen muss, wenn keine „Fremdreparatur“ erfolgt, findet sich ohne erkennbaren Grund nicht in § 1 der Garantiebedingungen, obwohl dieser den „Inhalt der Garantie“ betrifft. Sie ergibt sich vielmehr nur aus einem unklaren Verweis auf § 6 der Garantiebedingungen.
AG Wesel, Urteil vom 29.10.2019 – 4 C 75/19
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Zwar liegt in der Regel ein Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn ein Gebrauchtwagen dem Käufer nur mit einem Fahrzeugschlüssel übergeben wird, obwohl bei der Erstauslieferung dieses Fahrzeugs zwei Fahrzeugschlüssel vorhanden waren. Die Parteien des Kaufvertrags können indes verbindlich vereinbaren (§ 434 I 1 BGB), dass der Käufer nur einen Fahrzeugschlüssel erhält.
AG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2019 – 31 C 94/18
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- Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
- Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.
OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)
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