Ein Kauf­in­ter­es­sent, der mit ei­nem zum Ver­kauf ste­hen­den Fahr­zeug ei­ne Pro­be­fahrt un­ter­nimmt, ist je­den­falls dann nur Be­sitz­die­ner (§ 855 BGB) des Ver­käu­fers, wenn die­ser sämt­li­che Fahr­zeug­pa­pie­re so­wie den zwei­ten Fahr­zeug­schlüs­sel und den Not­schlüs­sel be­hält, dem Kauf­in­ter­es­sen­ten das – mit ei­nem „ro­ten Händ­ler­kenn­zei­chen“ ver­se­he­ne – Fahr­zeug für le­dig­lich 20 Mi­nu­ten über­lässt und ihm un­ter­sagt, wäh­rend der Pro­be­fahrt in dem Fahr­zeug zu rau­chen. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass der Ver­käu­fer an der Pro­be­fahrt nicht teil­nimmt.

KG, Be­schluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17
(vor­an­ge­hend: LG Ber­lin, Ur­teil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16)

Der Be­schluss des Kam­mer­ge­richts, das ei­nen An­trag auf Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren zu­rück­ge­wie­sen hat, ist zu­sam­men mit dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil des LG Ber­lin hier ver­öf­fent­licht.

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