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Der Käufer eines Neuwagens – hier: eines Mercedes-Benz E 220 d Limousine – kann beim heutigen Stand der Technik (noch) nicht i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Assistenzsysteme des Fahrzeugs mit allen Verkehrssituationen zurechtkommen und sich so vorausschauend verhalten wie ein menschlicher Fahrer. Der Käufer kann lediglich erwarten, dass die „Basissicherheit“ gewährleistet ist. Es darf deshalb nicht zu Situationen kommen, in denen die Assistenzsysteme selbstständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführen, bei denen beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
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Angaben eines Fahrzeugherstellers in einer Betriebsanleitung sind keine „öffentlichen Äußerungen“ i. S. des § 434 I 3 BGB.
AG Dortmund, Urteil vom 07.08.2018 – 425 C 9453/17
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Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens treffen regelmäßig, ohne diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zu thematisieren, eine – konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug die Umweltplakette, die im Zeitpunkt des Verkaufs daran angebracht ist, auch führen darf (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19).
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Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine – hier: konkludent – vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Deshalb kann sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, an dem im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich bezüglich der Umweltplakette nicht i. S. von § 444 Fall 1 BGB arglistig verhalten hat.
AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17
(nachfolgend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18)
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Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
EuGH (Achte Kammer), Urteil vom 07.08.2018 – C-485/17 (Verbraucherzentrale Berlin e.V./Unimatic Vertriebs GmbH)
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