Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs (hier: die Volkswagen AG) ist regelmäßig nicht Gehilfe i. S. des § 278 BGB eines Vertragshändlers bei der Erfüllung von gegenüber einem Kfz-Käufer bestehenden Verkäuferpflichten. Vielmehr ist der Fahrzeughersteller im Verhältnis zum Vertragshändler im Regelfall Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Eine (mögliche) arglistige Täuschung des Käufers durch die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 302/17
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrages wirksam und die Beklagte somit zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie zum Ersatz verauslagter Kfz-Steuer und der geleisteten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung verpflichtet ist.
Die Beklagte ist eine VW-Vertragshändlerin. Am 08.07.2014 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen Neuwagen (VW Tiguan 2.0 TDI BMT Sport & Style, Schadstoffklasse Euro 5) zum Preis von 35.285 € brutto. Das Fahrzeug, das mit einem von der Volkswagen AG hergestellten 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist, wurde der Klägerin am 03.11.2014 übergeben.
Im September 2015 wurde der sogenannte Diesel-Abgasskandal bekannt und räumte die Volkswagen AG ein, dass die 2,0-Liter-Dieselmotoren vom Typ EA189 von diesem Skandal betroffen sind. Die Beklagte erfuhr erst durch die mediale Berichterstattung im September 2015, dass auch ihr Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen ist; zuvor hatte sie dafür keinerlei Anhaltspunkte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Volkswagen AG sie arglistig getäuscht habe. Diese arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil die Volkswagen AG im Verhältnis zur Beklagten nicht Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB sei. Als VW-Vertragshändlerin sei die Beklagte direkter Bestandteil des Vertriebsnetzes der Volkswagen AG.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.285 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Darüber hinaus hat sie – jeweils nebst Zinsen – Schadensersatz in Höhe von 1.733,92 € sowie den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (1.589,84 €) verlangt.
Das Landgericht (LG Koblenz, Urt. vom 15.02.2017 – 12 O 111/16) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung, auf die sich die Klägerin allein stütze, nicht gegeben seien. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht mit äuschungsabsicht gehandelt hätten und ihnen die (angenommene) arglistige Täuschung der Volkswagen AG möglicherweise nicht bekannt gewesen sei, es sogar nicht fernliege, dass kein einziger Mitarbeiter der Beklagten die Täuschung gekannt habe. Unter diesen Voraussetzungen sei eine möglicherweise von der Volkswagen AG verübte arglistige Täuschung der Beklagten nur zurechenbar, wenn die Volkswagen AG nicht Dritte i. S. des § 123 II 1 BGB sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei der insoweit gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung verbleibe es auch im konkreten Fall bei dem Grundsatz, dass der Hersteller im Verhältnis zum Händler Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB sei. Die Volkswagen AG sei hier in keiner Weise am Zustandekommen des Kaufvertrages beteiligt gewesen und habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Die Beklagte habe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt. Bei der Volkswagen AG und der Beklagten handele es sich um rechtlich unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung. Die Volkswagen AG sei nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Auch begründe der Status der Beklagten als Vertragshändlerin kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis, das zu einer anderen Einschätzung Anlass geben könnte. Hersteller und Händler verfolgten bezüglich des Endkundengeschäfts nicht per se gleichlaufende Gewinninteressen. Die Beklagte sei ein selbstständiges „Absatzorgan“ und stehe auf einer anderen wirtschaftlichen Stufe als die Volkswagen AG. Soweit die Klägerin Schadensersatz begehre, sei eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags eine fehlerhafte Rechtsanwendung, in deren Folge das Landgericht eine Zurechnung des arglistigen Handelns der Volkswagen AG zu Unrecht verneint habe. Die Klägerin verweist darauf, dass mit dem Vertragshändlervertrag ein Sonderfall der Hersteller-Verkäufer-Beziehung vorliege, der generell zur Anwendung von § 278 BGB führe. Erst recht gelte dies in der Automobilbranche, in der Hersteller und Vertragshändler besonders eng miteinander verbunden seien. So sei der Vertragshändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert und erhalte unter anderem Vorgaben zum Vertrieb, zu den zu vertreibenden Produkten und zum Vertriebsgebiet. Ferner bestünden weitreichende Kontroll- und auch Weisungsrechte des Herstellers. Bei der Frage der Zurechnung dürfe zudem nicht nur auf die betreffenden gesetzlichen Regelungen (§ 278 BGB, § 31 BGB, § 166 BGB) abgestellt werden, sondern seien die Gesamtumstände zu beachten. Ein Anfechtungsgegner müsse sich nicht nur Täuschungen eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, sondern auch Täuschungen von Personen, zu denen enge Beziehungen bestünden oder deren Handeln ihm aus sonstigen besonderen Umständen billigerweise zuzurechnen sei. Insoweit sei hier zu beachten, dass die Beklagte und die Volkswagen AG mit dem Verkauf der Fahrzeuge gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgten, die Beklagte eng in die Vertriebsorganisation der Volkswagen AG eingebunden sei, das VW-Logo verwende und Fahrzeuge der Marke Volkswagen bewerbe. Die Beklagte erwecke damit nach außen bewusst den Eindruck eines Näheverhältnisses. Es solle gerade der Eindruck erweckt werden, „die Beklagte sei VW“ bzw. die Niederlassung von VW in H.
Erstmals in der Berufungsinstanz trägt die Klägerin darüber hinaus zu einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs vor und behauptet negative Folgen des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Die Klägerin kann ihr Begehr nicht auf eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags stützen. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin nicht arglistig getäuscht.
a) Eine Täuschung durch Verantwortliche der Beklagten selbst hat die Klägerin nicht behauptet.
b) Für eine von einer anderen Person verübte arglistige Täuschung hätte die Beklagte nur einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten gleichzusetzen wäre. Maßgeblich hierfür ist, ob der arglistig Täuschende mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Repräsentant oder Vertrauensperson aufgetreten ist (BGH, Urt. v. 17.04.1986 – III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59 [60]; Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [288]; Urt. v. 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 15). Die Voraussetzungen, nach denen sich die Einordnung als Repräsentant oder Vertrauensperson bemisst, entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden (BGH, Urt. v. 28.09.1988 – VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 [288]; Urt. v. 30.03.2011 – VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 15), womit entscheidend ist, ob der arglistig Täuschende nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Anfechtungsgegners, hier der Beklagten, in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig geworden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 278 Rn. 7).
aa) Der am Vertragsschluss unmittelbar beteiligte Mitarbeiter der Beklagten kann hiernach unproblematisch als deren Repräsentant angesehen werden. Ein Fehlverhalten dieses Mitarbeiters hat die Klägerin jedoch nicht behauptet. Im Gegenteil – sie geht nach ihrem Vortrag selbst davon aus, dass ihr Gegenüber, also der Verkäufer der Beklagten, nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt hat und ihm die (behauptete) arglistige Täuschung der Volkswagen AG möglicherweise gar nicht bekannt war. Von diesem Vortrag ist die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht abgewichen.
bb) Soweit die Klägerin ihre Argumentation auf eine behauptete – und von der Beklagten bestrittene – arglistige Täuschung der Volkswagen AG stützt, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass diese als Repräsentant oder Vertrauensperson der Beklagten beim Zustandekommen des Vertrages eingebunden gewesen wäre.
(1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft, weil er regelmäßig nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Käufer (BGH, Urt. v. 22.02.1962 – VII ZR 205/60, juris Rn. 18; Urt. v. 02.04.2014 – VIII ZR 46/13, juris Rn. 32).
Ob sich im Falle einer Einbindung der Volkswagen AG in den Pflichtenkreis der Beklagten, welcher die Übergabe des Fahrzeugs und die Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug umfasste, Abweichendes ergeben könnte, bedarf hier keiner Erörterung. Die Klägerin hat dies für den konkreten Fall nicht behauptet. Vielmehr ist der Vortrag der Beklagten, das Fahrzeug sei nicht durch die Volkswagen AG, sondern von der Beklagten an deren Sitz an die Klägerin übergeben worden, unbestritten geblieben.
(2) Auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da der Pflichtenkreis der Beklagten gegenüber der Klägerin hierdurch keine Veränderung erfährt.
Die Beklagte schließt die Fahrzeugkaufverträge unstreitig im eigenen Namen und trägt das damit verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt.
Die Argumentation der Klägerin bezieht sich auch letztlich nicht auf eine Einbindung der Volkswagen AG in die Absatzorganisation der Beklagten, sondern auf eine Einbindung der Beklagten in die Vertriebsorganisation der Volkswagen AG, und könnte allenfalls die Einschätzung begründen, dass die Beklagte als Erfüllungsgehilfin der Volkswagen AG anzusehen sein könnte, nicht jedoch die Annahme einer Erfüllungsgehilfenstellung der Volkswagen AG tragen.
Zudem hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag erst in zweiter Instanz inhaltlich ausgefüllt und bestreitet die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Vertragshändlervertrages. Die Klägerin ist daher mit diesem neuen Vorbringen präkludiert (§§ 529 I Nr. 2, 530, 531 II ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass sie gehindert gewesen wäre, diesen Vortrag bereits in erster Instanz zu halten.
(3) Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist aus Gründen der Billigkeit keine abweichende Einschätzung geboten.
So hat die Klägerin nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass die Beklagte zurechenbar einen Rechtsschein dergestalt gesetzt hätte, in die Organisation der Volkswagen AG als Hersteller des Fahrzeugs eingebunden zu sein. Der Vortrag der Klägerin hierzu (Verwendung des VW-Logos, Werbung als VW-Händler, Verwendung von VW-Infomaterial u. ä.) vermag, unabhängig von der Frage einer Präklusion dieses Vortrags, die Annahme eines solchen Rechtsscheins nicht zu tragen. Es handelt sich bei all diesen Maßnahmen letztlich für den Käufer erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss. Die Beklagte steht vielmehr, wie sie substanziiert ausgeführt hat, der Volkswagen AG als eigenständige juristische Person gegenüber, die die mit dem Absatz der Waren sowie den marktspezifischen Investitionen verbundenen Risiken selbst trägt.
c) Die Volkswagen AG ist mithin im Verhältnis zur Beklagten lediglich Dritte i. S. des § 123 II 1 BGB, womit die Klägerin den Kaufvertrag nur dann anfechten könnte, wenn die Beklagte die (behauptete) Täuschung der Volkswagen AG kannte oder kennen musste.
Entsprechende Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht behauptet. Vielmehr hat sie bereits in der Klageschrift ausgeführt, es nicht für fernliegend zu halten, dass kein einziger Mitarbeiter der Beklagten die (behauptete) arglistige Täuschung der Volkswagen AG kannte. Bei diesem Vortrag ist es im weiteren Prozessverlauf geblieben. Auch ist die Klägerin der Darstellung der Beklagten, keine Anhaltspunkte für den Einbau der streitgegenständlichen Software gehabt und erst über die mediale Berichterstattung im September 2015 von der Thematik erfahren zu haben, nicht entgegengetreten.
2. Da die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt, den geltend gemachten Anspruch ausschließlich auf eine Anfechtung des Vertrages und nicht auf Gewährleistungsrecht stützt, bedarf es aufgrund der klaren Positionierung der Klägerin keiner Überlegungen dazu, ob die Anfechtungserklärung in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden könnte (vgl. zur möglichen Umdeutung BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris Rn. 16).
Im Übrigen ist rein vorsorglich hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche anzumerken, dass die Klägerin – völlig stimmig mit ihrem rechtlichen Ansatz – zu deren Voraussetzungen nicht ausreichend vorgetragen hat. Soweit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für die Behauptung eines Sachmangels entnommen werden könnten, fehlt es an Ausführungen zu einem Nacherfüllungsverlangen bzw. zu dessen Entbehrlichkeit oder zur Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung. Erstmals in zweiter Instanz werden Nachteile des herstellerseitig angebotenen Softwareupdates behauptet, die insoweit relevant werden könnten.
Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin jedoch präkludiert (§§ 530, 531 ZPO). Ein Ausnahmefall, nach dem neuer Vortrag in zweiter Instanz zuzulassen ist, liegt auch insoweit nicht vor. Weder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin daran gehindert gewesen wäre, hierzu bereits in erster Instanz vorzutragen; das Aussparen dieses Aspektes ist vielmehr Konsequenz ihrer rechtlichen Argumentation. Noch ist der neue Vortrag unstreitig geworden. Die Beklagte ist dem neuen Vorbringen vielmehr ausdrücklich entgegengetreten und hat es auch als verspätet gerügt. Gleiches gilt, soweit erstmals in zweiter Instanz ein etwaiger Rechtsmangel (fehlende Zulassungsfähigkeit, möglicherweise keine gültige Betriebserlaubnis) des Fahrzeuges anklingt. Auch mit diesem – von der Beklagten bestrittenen – Vortrag kann die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden.
3. Das Landgericht hat auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint.
a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB scheitert aus zweierlei Gründen.
aa) Zum einen haftet der Vertragspartner nach diesen Vorschriften nur, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die er zu vertreten hat. Eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin nicht behauptet. Eine etwaige Pflichtverletzung der Volkswagen AG ist, wie dargelegt, nicht nach § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen.
bb) Zudem besteht eine Ersatzpflicht aus vorvertraglichem Schuldverhältnis in Fällen der Mängelhaftung für den Käufer nur im Falle eines arglistigen oder vorsätzlichen Handelns des Verkäufers (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 14 ff.). Dass die Beklagte arglistig oder vorsätzlich falsche Angaben über den Stickstoffausstoß des streitbefangenen Fahrzeugs bzw. der diesbezüglichen Beschaffenheit des Fahrzeugs gemacht hätte, hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht vorgetragen. Sie hat nicht einmal eine Kenntnis der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter von etwaigen Manipulationen behauptet. Eine Zurechnung erfolgt, wie bereits wiederholt dargelegt, auch in diesem Fall nicht.
b) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Gewährleistungsrecht sind nicht ausgeführt. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu … Ziffer 2 Bezug genommen.
c) Schließlich scheidet auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus. Ein insoweit beachtliches arglistiges, vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Verschwiegen der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter ist nicht behauptet.
Eine deliktische Haftung der Beklagten nach § 831 BGB für ein Fehlverhalten des Verrichtungsgehilfen ist nach dem Sach- und Streitstand nicht begründet. Die Stellung eines Verrichtungsgehilfen erlangt, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 06.11.2012 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 831 Rn. 5). Dass die Volkswagen AG nach Maßgabe dessen nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten betrachtet werden kann, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages augenfällig und bedarf keiner weiteren Ausführungen. …