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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: April 2013

Keine Falschlieferung bei Einbau eines Austauschmotors

  1. Es liegt keine Falschlieferung i. S. des § 434 III BGB vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Lkw) vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbauen lässt.
  2. Ein Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon deshalb i. S. von §§ 323 II, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil der Verkäufer wegen früher aufgetretener Mängel bereits nacherfüllt hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013 – 4 U 83/11-24

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Minderwertausgleich beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – Bemessung

Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senat, Urt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 24; Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe von Senat, Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.).

BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12

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Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  1. Der nach § 29 I ZPO auch die örtliche Zuständigkeit bestimmende Leistungsort (§ 269 I BGB) für den Anspruch eines vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist der Ort, an dem sich die vom Käufer zurückzugewährende Kaufsache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“).
  2. Der Austauschort ist bei einem Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Pkw nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 – 8 SA 9/13

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Fehlerhaftes Getriebe bei einem Neuwagen der Mittelklasse

  1. Der Käufer eines Neuwagens der Mittelklasse (hier: CITROËN Grand C4 Picasso), der ab Werk zum Preis von 39.110 € angeboten wird, darf erwarten, dass das Fahrzeug kein Getriebe hat, bei dem die Kraftübertragung mitunter bis zu vier Sekunden unterbrochen ist.
  2. Ein Kfz-Käufer gibt dadurch, dass er sein Fahrzeug nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag zunächst weiternutzt, nicht zu erkennen, dass er selbst den Mangel als nicht erheblich ansieht.

KG, Urteil vom 19.04.2013 – 4 U 208/11

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Recht zum Rücktritt nach nur einem Nachbesserungsversuch

  1. Ein Käufer kann schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn dem Verkäufer gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
  2. Der Wert eines mangelfreien Gebrauchtwagens, auf den im Rahmen des § 439 III BGB abzustellen ist, kann nicht ohne Weiteres mit dem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Fahrzeugs gleichgesetzt werden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 4 U 52/12-16

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Beschreibung eines Fahrzeugs als „fahrbereit“

  1. Durch die Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt ein Kfz-Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug keine (gravierenden) Mängel hat, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste. Eine weniger schlechte Beurteilung als „verkehrsunsicher“ („erhebliche Mängel“ oder „geringe Mängel“) steht der Eigenschaft „fahrbereit“ nicht entgegen.
  2. Wurde ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit der Zustandsnote 3,5 bewertet und heißt es in dem entsprechenden Gutachten, eine sorgfältigere Prüfung könne zu einer Abwertung führen, ist dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er auf die Benotung des Fahrzeugs mit 3,5 vertraut und ihm deshalb unbekannt bleibt, dass das Fahrzeug in einem schlechteren, diese Bewertung nicht rechtfertigenden Zustand ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 – I-3 U 31/121

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Rücktritt des Neuwagenkäufers bei störanfälligem Smart-Key-System

Heißt es in einem Pkw-Verkaufsprospekt ohne jede Einschränkung, das Fahrzeug könne mittels eines „Smart-Key-Systems“ schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden, muss ein Käufer nicht damit rechnen, dass die Funktion dieses Systems zum Beispiel in der Nähe von Mobilfunkmasten gestört sein kann und er in diesen Fällen auf den Notschlüssel zurückgreifen muss. Es ist nämlich nicht allgemein bekannt, dass sich Fahrzeuge unter ungünstigem Einfluss von Funkwellen nicht mehr elektronisch öffnen, schließen und starten lassen.

OLG München, Urteil vom 10.04.2013 – 20 U 4749/12

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Rücktritt wegen störender Quietschgeräusche bei einem Neuwagen

  1. Der Käufer eines Neuwagens muss störende Quietschgeräusche, die insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum auftreten, nicht hinnehmen.
  2. Für die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2013 – 3 U 1498/12

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