- Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung i. S. von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt die Zahl der Nachbesserungsversuche keine ausschlaggebende Rolle. Es bedarf vielmehr einer Vielzahl – gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer – herstellerbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen. Dabei darf es sich indes nicht um lediglich „lästige“ Probleme im Bagatellbereich handeln, die sich mit geringem Kostenaufwand abschließend beim ersten Nachbesserungsversuch beseitigen lassen.
- Erfolglose Reparaturversuche eines Dritten muss sich ein Kfz-Verkäufer nicht als vergebliche Nacherfüllungsversuche zurechnen lassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11
Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein neues Wohnmobils des Herstellers K. Dieses Wohnmobil wurde Ende April 2009 gegen Zahlung von 133.743 € an ihn ausgeliefert.
In der Zeit von Mai 2009 bis Juli 2010 brachte er das Fahrzeug zwecks Beseitigung zum Teil unstreitiger, zum Teil behaupteter Mängel insgesamt dreimal in die Werkstatt der Beklagten. Der erste Reparaturauftrag vom 16.05.2009 beinhaltete zwanzig vom Kläger gerügte Mängel (u. a. Knarren der Satellitenantenne, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettencassette aus der Halterung während der Fahrt). Mit seinem Auftrag vom 06.08.2009 beanstandete der Kläger vier Mängel und verlangte unter anderem den Austausch der Nasszellentür. Schließlich suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten ein letztes Mal am 01.03.2010 auf und rügte diesmal neun Mängel (u. a. keine richtige Funktion der Stützen bei kaltem Wetter, Entlüftung Fäkalientank, Entleeren der Batterien nach einem Tag).
Wohl im Herbst 2009, jedenfalls aber bis spätestens Juli 2010, erlitt das Wohnmobil einen Sturmschaden, als ein Ast auf das Dach des Fahrzeugs fiel, wobei unter anderem der Sonnenkollektor beschädigt wurde, aber auch Schäden im Fahrzeuginneren auftraten.
Die Beklagte hat ihren Sitz ungefähr 200 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt. In direkter Nähe zum Kläger befindet sich die Werkstatt der Firma D, bei der es sich wie bei der Beklagten um eine Vertragshändlerin des Wohnmobilherstellers K handelt. In einer E-Mail vom 14.07.2010 an den Kläger teilte die Beklagte diesem auf Nachfrage mit, dass die Firma D „jegliche K-Garantiearbeiten durchführen und direkt mit der Firma K abrechnen“ könne. Zuvor hatte der Kläger erneut Mängel gegenüber der Beklagten gerügt.
Der Kläger brachte das Wohnmobil im Mai 2010, im Juli/August 2010, im November/Dezember 2010 und zuletzt Ende Dezember 2010, insgesamt also viermal, in die Werkstatt der Firma D, um (angebliche) Mängel beseitigen zu lassen. Weitere (behauptete) Mängel beseitigte der Kläger zudem eigenhändig.
Zwischen den Parteien gab es seit Juli 2010 zunächst keinen Kontakt mehr. Am 01.04.2011 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Rücktritt wurde mit dem angeblichen Vorhandensein von insgesamt 15 Mängeln an dem Fahrzeug begründet, deren Beseitigung 5.464 € kosten würde. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot ausdrücklich Mangelbeseitigung an.
Bei den zuletzt behaupteten 15 Sachmängeln soll es sich um neue bzw. neu aufgetretene Mängel handeln. Das heißt, alle bis dahin tatsächlich oder angeblich aufgetretenen Mängel sind entweder von dem Kläger selbst, der Beklagten oder der Firma D jedenfalls zunächst erfolgreich beseitigt worden. Soweit der Kläger zum Teil das wiederholte Auftreten ein und desselben Mangels behauptet (Ablösung der Chromkante der Motorradbühne, Lackierung des rechten Seitenteils, mangelhafte Stützen), hat er kein zweites Nachbesserungsverlangen gestellt. Eine Ausnahme gilt für das Navigationsgerät des Wohnmobils. Insoweit hat die Firma K dem Kläger nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen den Kaufpreis anteilig erstattet, um dem Kläger den Erwerb eines neuen Geräts von dritter Seite zu ermöglichen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Rücktritt sei ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung zulässig. In Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel sei anzunehmen, dass es sich bei dem Wohnmobil um ein „Montagsauto“ handle. Eine erneute Nachbesserung sei ihm daher nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nachbesserung fehle. Die Arbeiten der Firma D müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Unabhängig davon seien die mit dem Rücktrittsschreiben gerügten Mängel auch unerheblich, weil die Mangelbeseitigungskosten sich gemäß dem eigenen Vortrag des Klägers – nach Abzug der Kosten für ein neues Navigationsgerät – nur auf 2,61 % des Kaufpreises beliefen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger der Beklagten (erneute) Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen, sodass der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts jedenfalls § 323 I BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 BGB entgegensteht.
Die Fristsetzung zur Nachbesserung war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausnahmsweise gemäß § 323 II Nr. 3 BGB bzw. gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich.
Zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zunächst insoweit, als es angenommen hat, dass es hinsichtlich sämtlicher jetzt noch nach dem Vortrag des Klägers bestehender bzw. neu aufgetretener Sachmängel an einem Nacherfüllungsverlangen gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB fehlt. Das wird auch durch die Berufung nicht in Frage gestellt.
Auch hat der Kläger insbesondere nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 440 Satz 2 BGB behauptet. Das ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Eine fehlgeschlagene Nachbesserung, insbesondere wegen mindestens zweier erfolgloser Reparaturversuche, kann daher hinsichtlich der jetzt geltend gemachten Mängel nicht angenommen werden. Das gilt entsprechend der auch insoweit zutreffenden Wertung des Landgerichts insbesondere für das Navigationsgerät. Diesbezüglich sind zwar unstreitig zwei erfolglose Nachbesserungsversuche durch die Beklagte erfolgt. Die Firma K hat dem Kläger jedoch den Kaufpreis für ein entsprechendes Gerät erstattet, sodass Gewährleistungsansprüche nunmehr nicht mehr gegen die Beklagte, sondern gegen den Verkäufer des Geräts zu richten wären.
Bei Einzelbetrachtung der angeblich noch vorhandenen Mängel sind die Voraussetzungen für einen Rücktritt folglich von vorneherein nicht erfüllt. Auch der Kläger bezweifelt dieses Zwischenergebnis nicht. Er behauptet auch keine, wegen nicht behebbarer Qualitätsmängel grundsätzlich denkbare (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 989 m. w. Nachw.), Unmöglichkeit der Nacherfüllung aus technischen Gründen gemäß § 275 I BGB.
Der Kläger hat allerdings darin Recht, dass im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar (§ 440 Satz 1 BGB) bzw. aufgrund der besonderen Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich (§§ 437 Nr. 2, 323 II Nr. 3 BGB) sein kann, wenn das infrage stehende Kraftfahrzeug als sogenanntes „Montagsauto“ bzw. „Zitronenauto“ anzusehen ist (zuletzt OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276 m. w. Nachw.; vgl. auch KG, Urt. v. 27.07.2009 – 12 U 35/08, NJW-RR 2010, 706; OLG Rostock, Urt. v. 08.04.2008 – 1 U 65/08, DAR 2009, 204; OLG Köln, Urt. v. 16.01.1992 – 12 U 151/91, NJW-RR 1992, 1147; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 983 ff. m. w. Nachw.). Dass der Verkäufer zuvor bereits andere Mängel nachgebessert hat, führt für sich gesehen ansonsten nicht zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung für die Nachbesserung der noch infrage stehenden Mängel, weil im Grundsatz wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung i. S. von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Zahl der Nachbesserungsversuche entgegen der Ansicht des Klägers keine ausschlaggebende Rolle spielt. Klar ist, dass es einer Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer, herstellerbedingter Defekte bedarf, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 – I-3 U 47/10, NJW-RR 2011, 1276; KG, Urt. v. 27.07.2009 – 12 U 35/08, NJW-RR 2010, 706; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 440 Rn. 8 m. w. Nachw.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 983 ff.).
Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und annimmt, dass sämtliche behauptete Mängel an dem Wohnmobil tatsächlich und schon bei Gefahrübergang (§ 434 I BGB) vorlagen, ordnet der Senat das von dem Kläger erworbene Fahrzeug noch nicht als „Montagsauto“ ein. Zwar ist eine Vielzahl von Mängeln in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum aufgetreten. Entscheidend ist jedoch, dass es sich im Wesentlichen um Probleme im Bagatellbereich handelte bzw. noch handelt, die zudem ganz überwiegend abschließend und beim ersten Nachbesserungsversuch oder sogar durch den Kläger selbst erfolgreich beseitigt werden konnten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Käufer eines Neufahrzeugs anderes erwartet und auch erwarten darf. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die geltend gemachten Fehler in ihrer Gesamtheit größtenteils lediglich als „lästig“ einzustufen sind.
Auch und gerade die Reparaturkosten für die zuletzt durch den Kläger mit seinem Rücktrittsschreiben behaupteten Sachmängel belaufen sich (nach Herausrechnung der nicht zu berücksichtigenden Reparaturkosten für das Navigationsgerät) nach seiner Darstellung zusammen auf lediglich etwa 3 % des gezahlten Kaufpreises. Sie dürften daher deutlich im Bereich der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. von §§ 437 Nr. 2, 323 V 2 BGB liegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 323 Rn. 32: mindestens 10 % des Kaufpreises; ähnlich Gröschler, NJW 2005, 1601; Skamel, SVR 2010, 172; nach anderer Auffassung werden sogar noch deutlich höhere Sätze angenommen, vgl. nur MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rn. 243 m. w. Nachw.: 20–50 %; vom BGH bislang offengelassen, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872: jedenfalls kein erheblicher Mangel, wenn die Mangelbeseitigungskosten etwa 1 % des Kaufpreises ausmachen). Auch dieser Umstand spricht gegen die Bewertung des Wohnmobils als „Montagsauto“. Eine Differenzierung nach der Höhe des gezahlten Kaufpreises ist dabei nicht geboten (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872). Es sind also nicht etwa deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Fahrzeug der „Luxusklasse“ handelt.
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel als Rücktrittsvoraussetzung war im vorliegenden Fall aber auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen nicht entbehrlich. Es besteht die Besonderheit, dass nur die ersten Nachbesserungsversuche bei der Beklagten als der Vertragspartnerin des Klägers erfolgten. Danach und bis zum schließlich erklärten Rücktritt wandte er sich ausschließlich an einen anderen Vertragshändler des Wohnmobilherstellers, die Firma D, weil dieser Händler seinen Sitz näher am Wohnort des Klägers hat.
Dieser Umstand ändert allerdings zunächst nichts daran, dass die Beklagte sich bei der Frage, ob es sich bei dem Wohnmobil „objektiv“ um ein „Montagsauto“ handelt, auch die (angeblichen) Mängel zurechnen lassen muss, die in diesem Zeitraum aufgetreten und von der Firma D beseitigt worden sind. Auf der anderen Seite kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte selbst nicht die Möglichkeit hatte, die behaupteten (weiteren) Mängel einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Gelegenheit zur Nacherfüllung geben heißt, dass der Verkäufer den beanstandeten Mangel sachgerecht prüfen und gegebenenfalls beseitigen können muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448). Vorangegangene Nachbesserungsversuche in einer anderen Werkstatt stellen daher einen „Störfaktor“ im Rahmen der Gewährleistung dar (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 900). Richtigerweise muss sich der Verkäufer Reparaturversuche in einen anderen Werkstatt nicht als vergebliche Versuche der Nacherfüllung zurechnen lassen (ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 22.02.2011 – 3 U 66/10, NJW-RR 2011, 993, sowie – jedenfalls in der Tendenz – Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 900).
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts auch nach Ansicht des Senats der Beklagten abschließend zumindest noch einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen. Erst wenn auch dieser Versuch sich als vergeblich herausgestellt hätte bzw. danach erneut andere Mängel aufgetreten wären, wäre er ggf. wegen Unzumutbarkeit gemäß § 440 BGB bzw. gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 II Nr. 3 BGB zum Rücktritt ohne weitere Fristsetzung berechtigt gewesen. Das gilt umso mehr, als in der Erörterung der Angelegenheit im Termin vor dem Senat unstreitig geblieben ist, dass die Beklagte vor dem Rücktritt über die Durchführung von Garantiearbeiten durch die Firma D sowie deren Inhalt und Umfang weder von dieser noch von dem Hersteller K noch von dem Kläger informiert worden ist.
Eine abweichende Bewertung der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung folgt nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 14.07.2010. Danach war sie (nur) damit einverstanden, dass der Kläger sich an die Firma D wandte, die „jegliche K-Garantiearbeiten durchführen und direkt mit der Firma K abrechnen“ könne. Durch das Abstellen auf die Herstellergarantie hat die Beklagte aus Sicht eines verständigen Empfängers gem. §§ 133, 157 BGB hinreichend deutlich gemacht, dass sie durch ihr „Einverständnis“ nicht auf ihre aus den Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgenden, aus Sicht des Käufers einschränkenden, Rechte verzichten wollte. Vielmehr beinhaltet die E-Mail letztlich nur einen Verweis auf die üblichen Garantiebedingungen der Automobilhersteller, wonach Garantieansprüche bei jedem ihrer Vertragshändler deutschlandweit geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade nicht um die Durchsetzung eines Garantieanspruchs gegen den Hersteller, sondern um den aus der Perspektive des Verkäufers schwerwiegendsten Gewährleistungsanspruch gegen den Vertragspartner, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger konnte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht annehmen, die Beklagte wolle sich aufgrund der zitierten E-Mail insoweit die „Nachbesserungsversuche“ der Firma D (richtig: Garantiearbeiten) als quasi eigene zurechnen lassen, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags das Fahrzeug wenigstens einer letzten eigenen Prüfung und gegebenenfalls einer abschließenden Mangelbeseitigung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass der Maßstab bei Garantiearbeiten ein anderer ist als bei Gewährleistungsarbeiten. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel. Die Herstellergarantie erstreckt sich dagegen im Zweifel auf alle Mängel, die während der Garantiezeit auftreten (§ 443 II BGB) …
Die Revision ist gemäß § 543 I Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als die Frage der Zurechnung von Mangelbeseitigungsarbeiten durch einen anderen Vertragshändler des Herstellers an den Verkäufer eines Fahrzeugs im Rahmen von dessen Gewährleistungsverpflichtung bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines „Montagsautos“ zu stellen sind.
Hinweis: Die Berufung des Klägers hat der BGH zurückgewiesen (BGH, Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12).