Ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nur dann dazu, dass bezüglich des Mangels, dem der Nachbesserungsversuch galt, die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt, wenn der Verkäufer zugleich seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB anerkennt.
LG München I, Urteil vom 10.06.2011 – 12 O 3387/11
Sachverhalt: Der Kläger, ein Verein, verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Lkw, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hat.
Der Kläger bestellte am 04.20.2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lkw zum Preis von 67.116 € brutto abzüglich eines Nachlasses von 2.013,48 €, also zu einem Preis von 65.102,52 €. Geliefert wurde der Lkw am 04.11.2008.
Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin zugrunde, in denen es unter VIII 2 hieß:
„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend vom Gesetz in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen …“
Im Dezember 2008 traten diverse Mängel an dem Fahrzeug auf, die durch eine Nachbesserung im März 2009 nicht vollständig beseitigt werden konnten. Am 13.07.2009 wurde der Lkw dann aber in repariertem Zustand dem Kläger übergeben.
Dieser rügte mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2010 weitere Mängel und forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2010 erklärte der Kläger dann den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Er behauptet, schon im März 2010 seien neue – erhebliche – Mängel aufgetreten; so seien unter anderem der Fahrtenschreiber und die Wischwasserpumpe ausgefallen, und der Anlasser, der bereits früher defekt gewesen und nachgebessert worden sei, sei erneut funktionsunfähig geworden. Nachdem die Beklagte zu einer Reparatur nicht in der Lage gewesen sei, habe ihr Mitarbeiter M gegenüber dem Klägervertreter das Einverständnis mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erklärt.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers – und damit auch der Anspruch auf Rückabwicklung – sind verjährt.
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind unstreitig Vertragsinhalt geworden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verkürzung der Verjährungsfrist (Vll 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) wirksam.
a) Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäߧ§ 474, 475 BGB scheidet aus. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, Verbraucher im Sinne dieser Regelungen zu sein. Dies scheitert im Übrigen bereits daran, dass der Kläger als Verein keine natürliche Person und damit kein Verbraucher ist.
b) Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 7 lit. a oder b BGB. Denn die dort geregelten Tatbestände sind aus dem Geltungsbereich der Verjährungsverkürzung ausdrücklich ausgenommen.
c) Ebenso verstößt die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB. Ein Fall des § 438 Nr. 2 BGB (Bauwerk) liegt nicht vor; im Übrigen ist eine Verkürzung der Verjährung, sofern sie ein Jahr nicht unterschreitet, nach dieser Regelung zulässig.
d) Soweit der Kläger meint, die Voraussetzungen der Verjährung seien nicht genügend präzise gefasst, trifft dies nicht zu. Zwar ist umstritten, ob bei – mangelhafter – Nacherfüllung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 438 Rn. 16a), doch steht dies der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen.
Die Formulierung der Klausel folgt der gesetzlichen Regelung: Sie enthält zum einen – insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung – die Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr und zum anderen die Anknüpfung des Beginns des Fristlaufs an die Übergabe des Kaufgegenstandes, insoweit in Übereinstimmung mit § 438 II BGB.
Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei Nachlieferung die Verjährung neu zu laufen beginnt, wird der – ursprüngliche – Kaufgegenstand ersetzt durch den nachgelieferten. Zu diesem Fall trifft die Klausel keine weitergehende Regelung als das Gesetz; elnem neuen Lauf der Frist steht die Klausel nicht entgegen, abgesehen davon, dass eine solche Fallgestaltung hier nicht inmitten steht.
Soweit sich die Frage stellt, ob bei einer Nachbesserung bezüglich des konkreten nachgebesserten Mangels die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt – und zwar unabhängig von einem Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer –, sieht die gesetzliche Regelung einen solchen Neubeginn nicht vor; Wortlaut und Sinn des § 438 BGB lassen einen solchen Neubeginn nicht zu, zumal der Gesetzgeber die Problematik bei der Neufassung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kannte (vgl. hierzu OLG Celle, Urt. v. 20.06.2006 – 16 U 287/05, NJW 2006, 2643).
Auch in Ansehung der vom Kläger herangezogene Entscheidung des BGH (Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47) hält die Kammer einen Neubeginn der Verjährungsfrist bei fehlgeschlagener Nachbesserung für den jeweiligen Mangel für mit dem Wortlaut und der Zwecksetzung des Gesetzes nicht vereinbar. Insoweit brauchte die Verkäuferin in ihrer Verjährungsregelung auch keine differenzierende Regelung für diese Fälle vorzusehen. Jedenfalls aber stellt bei dieser Sachlage eine Regelung, die für – fehlgeschlagene – Nachbesserungen keine Sonderregelung enthält, keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, die zu einer Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 BGB führen könnte.
Mithin ergibt sich, dass die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes verkürzt wurde.
2. Damit scheiden Ansprüche des Klägers aus.
a) Soweit er Mängel angeführt hat, die im Dezember 2008 festgestellt wurden, sind diese – nach eigenem Vortrag des Klägers – spätestens im Juli 2009 behoben gewesen. Insoweit kann der Kläger schon deshalb auf diese Mängel seinen Rücktritt nicht stützen. Dementsprechend hat der Kläger den Klageanspruch auch auf die im März 2010 aufgetretenen Mängel gestützt.
b) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Anlasser, der im März 2010 funktionsuntüchtig geworden sei, sei bereits zuvor mangelhaft gewesen und nachgebessert worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Zum einen fehlt schon ein substanziierter Sachvortrag dazu, wann genau zuvor welcher Mangel am Anlasser vorhanden gewesen bzw. beseitigt worden sein soll. Hierauf hat auch die Beklagte hingewiesen. In der Klageschrift hat der Kläger einen Mangel am Anlasser für den Zeitraum vor März 2010 nicht vorgetragen; auch aus den vorgelegten Anwaltsschreiben, mit denen Mängel gerügt wurden, ergibt sich diesbezüglich nichts.
Zum anderen greift die Verjährung – wie ausgeführt – auch in den Fällen einer fehlgeschlagenen Nachbesserung. Eine Hemmung der Verjährung für diesen Mangel hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen; sie ist auch im Übrigen angesichts des Sachvortrags des Klägers nicht ersichtlich.
c) Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz pauschal die Behauptung aufgestellt hat, es habe sich immer wieder um die gleichen Mängel gehandelt, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den konkreten Mangelbehauptungen des Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger im März behaupteten Mängel, auf die er den Rücktritt stützen will, bereits zuvor aufgetreten sind, abgesehen von dem Mangel am Anlasser (hierzu s. aber die Ausführungen unter 2 b). Insoweit geht auch der vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis ins Leere.
Im Übrigen greift auch insoweit – wie ausgeführt – der Verjährungseinwand durch. Auch insoweit ist der Tatbestand einer Hemmung der Verjährung nicht konkret für einzelne Mängel dargetan oder ersichtlich.
d) Hinsichtlich der Mängel, die im März 2010 aufgetreten sein sollen, sind Gewährleistungsansprüche ebenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist endete ein Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes, also noch im Jahre 2009.
3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, der Mitarbeiter der Beklagten M habe Einverständnis mit einer Rückabwicklung bekundet, veranlasst. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dieser Mitarbeiter zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bevollmächtigt war; die Beklagte hat dies bestritten. Damit fehlt es aber unabhängig davon, dass die Beklagte auch die Abgabe einer solchenErklärung bestritten hat, jedenfalls an einer die Beklagte bindenden Abrede.
4. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob und welche Mängel im Einzelnen vorgelegen haben und ob sie so erheblich waren, dass ein Rücktritt auf sie gestützt werden könnte …