- Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie nach § 444 Fall 1 BGB – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen.
- Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Ausmaß eines Unfallschadens, den das Fahrzeug erlitten hat, nicht bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen und etwa darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. Der Verkäufer darf den Schaden aber nicht bagatellisieren oder sonst „ins Blaue hinein“ – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage – unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs machen.
OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2010 – 10 U 450/09
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages sowie Schadensersatz.
Sie erwarb von dem Beklagten am 31.12.2007 einen gebrauchten, erstmals im Juli 2006 zugelassenen Pkw Chevrolet Corvette C6 zum Preis von 41.500 € netto. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 28.01.2008 übergeben. Im schriftlichen Kaufvertrag, in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde, ist bei „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ die Möglichkeit „nein“ angekreuzt und vermerkt, das Fahrzeug habe „folgenden Unfallschaden: es hatte in den USA einen Schaden, Kotflügel und Tür wurden lackiert“.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits am 30.06.2007 bei einem Meilenstand von circa 7.000 von der Firma F, deren Inhaber der Zeuge I ist, zum Preis von 49.500 € brutto erworben und war mit ihm circa 10.000 km gefahren. Im Kaufvertrag vom 30.06.2007 ist festgehalten:
„Unfallwagen: Im US-Title vermerkt und vom Kunden gesehen. Gekauft wie gesehen. Fahrzeug hatte US-Title, deutsche Verzollung und abgeführte Einfuhrumsatzsteuer, Homologation erfolgt, Fahrzeug hat jetzt deutschen Brief. Händlergeschäft, somit keine Garantie oder Gewährleistung durch F“.
Nachdem ihr das Fahrzeug am 28.01.2008 übergeben worden war, brachte die Klägerin es nach Belgien. Dort seien, so behauptet sie, bei einer Untersuchung erhebliche Mängel festgestellt worden, die auf einen schwerwiegenden Unfallschaden hindeuteten und deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 20.000 € erfordere. Diese Mängel hätten dem Beklagten zwangsläufig bekannt sein müssen, sodass er sie arglistig verschwiegen habe.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2008 hat die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, es stehe nicht fest, dass der Beklagte der Klägerin Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen habe. Deshalb greife zugunsten des Beklagten der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss ein. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte Gebrauchtwagenhändler sei oder das Fahrzeug jedenfalls habe gründlich untersuchen müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass dem Beklagten die Mängel am Fahrzeug nicht aufgefallen seien, zumal es sich bei dem Fahrzeug um einen „Exoten" handele, auf den deutsche Ansprüche an die Fertigungsqualität nicht anzuwenden seien.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Der Klägerin kann vom Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises für den streitgegenständlichen Pkw … verlangen.
1. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl. 1989 II, 586) Anwendung, da beide Parteien ihren Sitz jeweils in einem Vertragsstaat des Übereinkommens – Deutschland bzw. Slowakei – haben, was auch bei Vertragsabschluss erkennbar war (Art. 1 I und II CISG). Die Anwendbarkeit des CISG ist auch nicht nach Art. 2 lit. a CISG ausgeschlossen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugkauf nicht um ein Konsumentengeschäft handelt (s. hierzu auch OLG Hamm, Urt. v. 02.04.2009 – 28 U 107/08, juris Rn. 39 ff.).
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung zu (§§ 812 I 1 Fall 1, 818, 142 I, 123 I BGB).
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im CISG nicht geregelt, sondern unterliegt dem anwendbaren nationalen Sachrecht, hier dem deutschen Bürgerlichen Recht (s. Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 5. Aufl., Art. 4 Rn. 25 m. w. Nachw.).
Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2008 ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Vorliegens von Sachmängeln erklärt und hierauf auch ihren Klageanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gestützt (s. die unmissverständliche Erklärung im Schriftsatz vom 06.10.2008, S. 1). Dass sie allein Sachmängelrechte geltend machen und nicht den Vertrag anfechten will, hat sie auch im Berufungsverfahren stets betont. So hat sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31.03.2009 (S. 7) von einem „Wandlungsbegehren" gesprochen und im Schriftsatz vom 07.09.2009 (S. 4) darauf hingewiesen, dass sie sich wegen Vorrangs der Gewährleistung nicht auf die Anfechtung des Kaufvertrages verweisen lassen müsse. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Klägerin allein auf der Grundlage der Sachmängelhaftung des Beklagten vom Vertrag lösen will. Eine Umdeutung der – von einem Rechtskundigen abgegebenen – Rücktrittserklärung in eine Anfechtungserklärung verbietet sich daher (s. hierzu BGH, Urt. v. 26.04.1965 – VIII ZR 83/63, BB 1965, 1083 = juris Rn. 20; OLG Hamm, Urt. v. 07.05.1982 – 20 U 267/81, juris [Ls.]; BAG, Urt. v. 14.10.1975 – 2 AZR 365174, NJW 1976, 592).
3. Die Klägerin kann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch nicht nach Art. 81 II CISG verlangen, da sie nicht wirksam die Aufhebung des Vertrags erklärt hat (Art. 49 CISG).
Nach Art. 45 I lit. a, 49 I lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung (Art. 25 CISG) darstellt. Behauptet hat die Klägerin, dass der Beklagte als Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 35 I und II CISG) verletzt habe und daher nach § 36 I CISG für eine im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Vertragswidrigkeit hafte.
Übergegangen ist hier die Gefahr auf die Klägerin nach Art. 69 I CISG mit Übernahme des Fahrzeugs am 28.01.2008. Ob zu diesem Zeitpunkt die von der Klägerin geltend gemachten Sachmängel … vorgelegen haben, bedarf indes keiner weiteren Aufklärung, da ihr bereits aus anderen Gründen kein Recht zur Aufhebung des Vertrags zusteht.
a) Soweit die Klägerin einen „fehlenden Wischwasserbehälter im Motorraum" beanstandet hat, liegt – worauf der Senat im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrfach hingewiesen hat – wegen einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von Art. 35 I CISG schon gar kein Mangel vor. Denn die Parteien haben bei Vertragsabschluss unstreitig zugrunde gelegt, dass das Fahrzeug nicht über einen Wischwasserbehälter verfügt.
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte beim Verkaufsgespräch, wie von der Klägerin behauptet, das Fehlen des Wischwasserbehälters damit begründet haben sollte, dass ein „Wischwasserbehälter … bei dem Fahrzeug nicht verbaut sei“. Eine solche Äußerung könnte allenfalls eine – von der Klägerin ausdrücklich nicht erklärte – Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung oder einen Schadensersatzanspruch begründen.
Zu keinem anderen Ergebnis würde auch die Annahme führen, dass die Parteien als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten, dass bei dem betreffenden Fahrzeugtyp „im Original eine Wischwaschanlage nicht verbaut ist", tatsächlich aber der Einbau möglich ist und hierfür bereits alle Anlagenteile bis auf den Wasserbehälter vorhanden sind. Denn dann läge keine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit vor. Dass die vorhandenen Anlagenteile ohne den Wasserbehälter nicht funktionsfähig sind, stellt wiederum keinen Mangel dar, da eine funktionierende Wischwaschanlage gerade nicht zum Vertragsinhalt gemacht wurde.
b) Hinsichtlich der als Mangel gerügten „fehlerhaft verlegten Bremsleitung" sind Sachmängelrechte der Klägerin jedenfalls nach Art. 35 III CISG ausgeschlossen.
Dies folgt – worauf der Senat ebenfalls im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrfach hingewiesen hat – bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Denn entgegen der Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2009, dass jeglicher Sachvortrag zu ihrer Kenntnis von der fehlerhaft verlegten Bremsleitung fehle, hatte sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31.03.2009 unter Beweisantritt … bereits vorgetragen gehabt, dass der „Beklagte bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Klägerin erklärt habe, die Bremsleitung müsse nur etwas zur Seite gebogen werden, damit sie nicht mehr an Karosserieteilen scheuere“. Damit räumt sie aber ein, dass sie bzw. ihr Ehemann – dessen Wissen als Verhandlungsvertreter sie sich zurechnen lassen muss – Kenntnis von der nicht vorschriftsmäßigen Verlegung der Bremsleitung im Motorraum hatte bzw. nicht im Unklaren darüber sein konnte.
Den Einwand, dass die Klägerin Kenntnis von diesem Mangel gehabt habe, hat sich auch der Beklagte in der Berufungserwiderung erklärtermaßen zu eigen gemacht.
c) Auch wegen der übrigen von der Klägerin in der Klageschrift … gerügten – behebbaren – Mängel des Fahrzeugs … konnte die Klägerin ebenso wenig die Vertragsaufhebung erklären wie wegen der – einer Nachbesserung nicht zugänglichen – „Unfallwagen“-Eigenschaft.
aa) Der Vertragsaufuebung steht jedenfalls der wirksam vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung entgegen.
Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich möglich und zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie allgemein anerkannt ist und wie dies auch das deutsche materielle Recht in § 444 Fall 1 BGB vorsieht – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen (vgl. Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 5. Aufl., Art. 35 Rn. 41 f.; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 35 CISG Rn. 53).
Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er dem Käufer einen offenbarungspflichtigen Mangel nicht mitteilt, den – bzw. die den Mangel begründenden Umstände – er bei Abschluss des Vertrags gekannt oder wenigstens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
aaa) Den ihr obliegenden Nachweis für ihre bestrittene Behauptung, dass sich der Unfall, der zu den vorgetragenen Frontschäden geführt habe, während der Besitzzeit des Beklagten ereignet habe und somit der Beklagte von dem erheblichen Unfallschaden, der über den mitgeteilten leichten, in den USA erlittenen Blechschaden weit hinausgehe, sowie von der unfachmännischen Reparatur positive Kenntnis gehabt habe, hat die Klägerin nicht erbracht. Denn sie ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 12.08.2009 (S. 4 und 5) eingehend dargelegt hat, jedenfalls mit ihren erst in der Berufungsinstanz unterbreiteten Beweisangeboten (Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugnis von Herrn I) zum Nachweis der geltend gemachten Indiztatsachen (keine Vollabnahme in Deutschland mit den vorhandenen Mängeln; kein Unfall beim Importeur und Erstverkäufer, der Firma F) nach § 531 II ZPO ausgeschlossen. Der Beweisantritt unterblieb in erster Instanz insbesondere nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Landgerichts (§ 531 II Nr. 2 ZPO). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 01.10.2009 (dort S. 5 f.) näher ausgeführt hat, ist das Landgericht seiner Hinweispflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, indem es in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2008 auf die Beweislast der Klägerin für das arglistige Verschweigen bzw. die Kenntnis des Beklagten von den Mängeln hingewiesen und der Klägerin ein Schriftsatzrecht eingeräumt hat. Dass die Klägerin in der Folgezeit lediglich noch zur Gebrauchtwagenhändlereigenschaft des Beklagten und die ihrer Ansicht nach daraus folgende Untersuchungspflicht vorgetragen und hierfür Beweis angeboten hat, gab dem Landgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Veranlassung zu weiteren rechtlichen Hinweisen gemäß § 139 ZPO. Denn die richterliche Hinweispflicht gebietet es lediglich, widersprüchlichen oder mehrdeutigen Vortrag aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden, sowie auf die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln hinzuweisen, wenn das Unterbleiben des Beweisantritts offensichtlich auf einem Versehen oder auf einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht. Hingegen ist es nicht Ziel der richterlichen Hinweispflicht, den Sachvortrag einer Partei in eine bestimmte Richtung zu lenken und zum Anerbieten von Beweismitteln aufzufordern (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 139 Rn. 2, 16 f.) Darauf, dass das arglistige Verschweigen der behaupteten Mängel auf positiver Kenntnis des Beklagten von den Unfallschäden beruhe, da der maßgebliche Unfall in seine Besitzzeit gefallen sei, und auf die indiziellen Anhaltspunkte dafür hat sich die Klägerin, nachdem sie den Arglisteinwand in erster Instanz auf die Untersuchungspflicht des Beklagten als Gebrauchtwagenhändler und auf Behauptungen des Beklagten „ins Blaue hinein“ gestützt hatte, erst in der zweiten Instanz erkennbar berufen und hierzu vorgetragen sowie Beweis angeboten. Dass die Geltendmachung dieser neuen Angriffsmittel in erster Instanz unterblieb, beruht daher, da die Klägerin keine die Verspätung rechtfertigenden Gründe dargetan hat, auf Nachlässigkeit.
bbb) Mit ihrem Arglisteinwand kann die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Aufklärung oder Bagatellisierung des Unfallgeschehens durchdringen.
Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer – wie hier im schriftlichen Kaufvertrag vom 31.12.2007 – selbst Unfallschäden in einem Vertragsformular thematisiert, ist er verpflichtet, dem Käufer ungefragt die ihm, dem Verkäufer, bekannte Art und den Umfang der Vorschädigungen vollständig und richtig zu offenbaren. Dabei darf er das Unfallgeschehen, zum Beispiel durch Teilinformationen, nicht bagatellisieren (siehe Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2121 m. w. Nachw.). Ein arglistiges Verhalten kann bereits dann vorliegen, wenn der Fahrzeugverkäufer – ungefragt oder auf Fragen des Käufers – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat, sofern er mit der Möglichkeit der Unwahrheit seiner Behauptung zumindest bedingt vorsätzlich gerechnet hat (zur Darlegungs- und Beweislast siehe Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2072 ff., 2079 ff., 2113).
(1) Strenge Anforderungen sind an die Offenbarungspflicht dann zu stellen, wenn der Verkäufer selbst die Unfallschäden repariert hat oder diese hat reparieren lassen. Ein solcher Fall kann hier indes nicht angenommen werden. Denn den Nachweis für die von ihr behaupteten Indiztatsachen, die auf einen während der Besitzzeit des Beklagten stattgefundenen gravierenden Unfall und eine unprofessionelle Reparatur des Frontschadens beim Beklagten schließen ließen, kann die Klägerin, wie ausgeführt, nicht erbringen.
(2) Ist dem Verkäufer das Ausmaß der Unfallschäden nicht bekannt, gehört es zu seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung, den Käufer hierüber entsprechend zu informieren, zum Beispiel durch den Hinweis, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. In dieser Hinsicht ist der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Denn er hat unbestritten vorgetragen, die Klägerin bei der ersten Besichtigung darauf hingewiesen zu haben, dass ihm über den in den USA eingetretenen Unfallschaden keine Einzelheiten bekannt seien, sondern er nur sagen könne, dass der vordere linke Kotflügel sowie die Fahrertür hätten neu lackiert werden müssen, und er nur diese Informationen, die er von seinem Verkäufer erhalten habe, weitergeben könne. Damit hat er aber klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Angaben zu Art und Ausmaß der Unfallschäden nicht auf eigener Wahrnehmung und eigener Untersuchung des Fahrzeugs beruhen.
Dass der Beklagte die ihm erteilten Informationen des Vorbesitzers, der Firma F, nicht vollständig und nicht zutreffend wiedergegeben habe, oder dass er diesen Informationen wegen erkennbarer Unzuverlässigkeit des Vorbesitzers nicht hätte vertrauen dürfen (s. hierzu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2109 m. w. Nachw.), hat die Klägerin indessen nicht behauptet.
(3) Der Beklagte hat auch nicht durch Angaben „ins Blaue hinein“ das Unfallgeschehen, das Ausmaß der Unfallschäden und deren Beseitigung verharmlost.
Aufgrund der lediglich auf Informationen des Vorbesitzers beruhenden Angaben des Beklagten konnte die Klägerin bereits nicht sicher sein, dass die Neulackierung des vorderen linken Kotflügels sowie der Fahrertür nur auf einen leichten Blechschaden zurückzuführen ist, sondern musste sie auch damit rechnen, dass das Fahrzeug möglicherweise einen schwerwiegenderen Unfall erlitten hat (s. hierzu OLG Schleswig, Urt. v. 28.09.2001 – 14 U 71/01, OLGR 2002, 113 = juris Rn. 8 f.; OLG Bamberg, Urt. v. 07.06.2002 – 6 U 10/02, OLGR 2003, 212 = juris Rn. 5). Wenn sie sich in dieser Situation nicht näher nach den Umständen des Unfalls und dessen Ausmaß erkundigt bzw. den Verkäufer um weitere Erkundigungen bittet oder eine fachkundige Untersuchung des Fahrzeugs verlangt, bringt sie damit konkludent zum Ausdruck, dass ihr die Aufklärung des Verkäufers jedenfalls zu der „Unfallwagen“-Eigenschaft genügt (s. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2123).
Angesichts der bloßen Wissensmitteilung des Beklagten (s. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12 ff.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1316) bestand für die Klägerin auch kein Anlass zu der Annahme, der Beklagte habe das Fahrzeug auf Unfallschäden und deren vollständige Behebung hin untersucht und er wolle mit seinen Angaben zum Unfall und zu den Reparaturmaßnahmen eine eigene Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass das Fahrzeug nur einen harmlosen Blechschaden erlitten habe.
Dass sie – ungeachtet des hohen Preises für das Fahrzeug – beim Erwerb vom Beklagten keine von diesem durchgeführte sorgfältige äußere Besichtigung oder gar eine von einer Fachwerkstatt durchgeführte Überprüfung des Fahrzeugs auf Mängel hin („werkstattgeprüft“) erwarten konnte, lag auf der Hand. Denn selbst wenn man unterstellt, dass sich der Beklagte im Geschäftsverkehr als Gebrauchtwagenhändler geriert und damit zumindest einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat, hat er der Klägerin allenfalls den Eindruck eines Gelegenheitsverkäufers ohne für einen laufenden Handel eingerichtete Betriebsstätte vermittelt. Denn, wie sie selbst eingeräumt hat, hat sich der Beklagte ihr als Blumenhändler vorgestellt und verfügte er nicht über einen erkennbaren Bestand an Gebrauchtfahrzeugen, vielmehr stand das zum Kauf angebotenen Fahrzeug in einem Lagerraum voller Blumen. Auch hat sie jedenfalls eine Werkstatt nicht wahrgenommen.
Hinzu kommt, dass der Beklagte – was ebenfalls nicht dem typisch Geschäftsgebaren im Gebrauchtwagenhandel entspricht – das Fahrzeug auf sich zugelassen und selbst über 10.000 km gefahren ist. Unter diesen Umständen durfte sie nicht auf eine fachlich qualifizierte Überprüfung des Fahrzeugs durch den Beklagten vertrauen.
(4) Eine weitergehende Offenbarungspflicht des Beklagten bestand auch nicht in der Hinsicht, dass er konkrete Anhaltspunkte für Mängel bzw. nicht behobene Unfallschäden hatte (s. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1914, 2118).
Allein aus dem beim Verkaufsgespräch ausdrücklich angesprochenen Fehlen eines Wischwasserbehälters sowie dem von der Klägerin behaupteten Anstoßen der Bremsleitung an den Motor – worüber nach Darstellung der Klägerin bei der Besichtigung des Fahrzeugs ebenfalls gesprochen worden sei – musste der Beklagte nicht auf eine nicht beseitigte Unfallfolge oder einen schwerwiegenden Frontal- oder linksseitigen Unfallschaden schließen. Auch belegt die angeblich unrichtige Auskunft des Beklagten auf die Frage des Zeugen M, weshalb der Wischwasserbehälter fehle, nicht, dass der Beklagte einen schwerwiegenden Unfallschaden vertuschen wollte, zumal er selbst das Fahrzeug ohne Wischwasserbehälter erworben hatte.
Die übrigen von der Klägerin behaupteten Mängel und die angebliche komplette Neulackierung sind nicht ohne nähere Untersuchung des Fahrzeugs festzustellen, die der Beklagte aber gerade nicht durchgeführt hat, oder machten sich, so etwa das angeblich verschobene linke Vorderrad, im täglichen Fahrbetrieb – so auch für die Klägerin – offensichtlich nicht bemerkbar.
(5) Gegen ein arglistiges Verhalten des Beklagten spricht schließlich auch, dass er selbst das Fahrzeug ein halbes Jahr zuvor zu nahezu demselben Preis, zu dem er es – nach circa 10.000 gefahrenen Kilometern – an die Klägerin veräußert hat, erworben hatte (s. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2001 – 14 U 141/00, OLGR 2001, 225 = juris Rn. 6).
bb) Ergänzend sei noch angemerkt, dass der Klägerin ein Recht zur Vertragsaufhebung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten reparablen und damit nachbesserungsfähigen Mängel … auch deshalb nicht zusteht, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Vertragsverletzung i. S. von Art. 49 I lit. a, 25 CISG fehlt. Mängel der Kaufsache stellen regelmäßig nur dann eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn sie objektiv gravierend sind und durch den Verkäufer nicht behoben werden.
Die Klägerin hat zwar behauptet, dass es sich um Mängel von erheblichem Gewicht handele, da die erforderlichen Reparaturmaßnahmen einen Aufwand von schätzungsweise 15.000 € bis 20.000 € verursachen würden. Die Vertragsaufhebung – als ultima ratio (s. hierzu BGH, Urt. v. 03.04.1996 – VIII ZR 51/95, BGHZ 132, 290, 297) – hätte die Kläger allerdings erst erklären können, nachdem sie gemäß Art. 46 III CISG den Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert und ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat (s. Müller-Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 49 Rn. 7 f.; MünchKomm-BGB/Huber, 5. Aufl., Art. 49 CISG Rn. 21 ff., 36 ff.). Dies hat die Klägerin indes verabsäumt, sodass der Vertrag fortbesteht (s. Müller-Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 49 Rn. 47).
Eine Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung vor Erklärung der Vertragsaufhebung war der Klägerin auch nicht unzumutbar. Der Beklagte hatte weder die Mängelbeseitigung bereits ernsthaft und endgültig verweigert gehabt, noch kann sich die Klägerin darauf berufen, dass sie wegen einer vorangegangenen arglistigen Täuschung … kein Vertrauen mehr in die Person des Beklagten haben konnte (BGH, Urt. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 10 ff.; s. auch Müller-Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 49 Rn. 9; MünchKommentar-BGB/Gruber, 5. Aufl., Art. 25 Rn. 22 ff.; Art. 49 Rn. 38).
Darüber hinaus hat die Klägerin ihr Recht zur Erklärung der Vertragsaufhebung auch nach Art. 39 I CISG verloren, da sie nicht dargetan hat (zur Darlegungs- und Beweislast des Käufers s. Münchener Kommentar-BGB/Gruber, a. a. O., Art. 39 Rn. 55 ff., 58), dass sie innerhalb angemessener Frist nach Feststellung der behaupteten Mängel die Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs dem Beklagten angezeigt hat. Als angemessen ist hier eine Frist von längstens einem Monat anzusehen (s.Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, a. a. O., Art. 39 Rn. 17).
Ob die Klägerin nach Art. 38 I CISG unmittelbar nach Erhalt des Fahrzeugs zu einer Sichtprüfung durch einen Fachmann verpflichtet gewesen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hat sie nicht konkret dargelegt, wann sie von der Werkstatt an ihrem Wohnort in Belgien über die behaupteten Mängel unterrichtet wurde. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie „im April 2008“ beabsichtigt gehabt habe, mit dem Fahrzeug von Belgien zu ihrem Firmensitz in die Slowakei zu fahren und sie „zuvor“ in einer Werkstatt in Belgien einen Service am Fahrzeug durchführen ließ. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2008 erfolgte Anzeige der Mängel rechtzeitig war.
Dem Beklagten ist die Berufung auf die Nichteinhaltung der Rügepflicht auch nicht nach Art. 40 CISG wegen Bösgläubigkeit verwehrt (insoweit gelten die Ausführungen zur Frage der arglistigen Täuschung entsprechend). Ebenso wenig ist der im Schriftsatz vom 31.03.2010 innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhobene Einwand des Beklagten verspätet, da erst der Senat in der Terminsverfügung vom 05.02.2010 auf die Anwendbarkeit des CISG und das Rügeerfordemis hingewiesen hatte. …