Eigentum an einem gebrauchten Kraftfahrzeug kann man nur unter der Voraussetzung gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, dass der Veräußerer den Kfz-Brief im Original vorlegen kann. Die Vorlage von Fotokopien genügt ebenso wenig wie die Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs.
LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009 – 7 O 68/09
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe von Fahrzeugpapieren für einen Pkw der Marke Porsche.
Der Beklagte schloss als Käufer unter dem 25.09.2008 mit der R-GmbH als Verkäuferin einen Kaufvertrag über einen Pkw der Marke Porsche. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die R-GmbH und erhielt von ihr neben dem Pkw auch die Fahrzeugpapiere. Den Pkw überließ der Beklagte dem Geschäftsführer der W-GmbH, Herrn L, und zwar zusammen mit einem entwerteten Kraftfahrzeugbrief.
Über den Porsche schloss die W-GmbH, vertreten durch Herrn L, mit der Klägerin unter dem 13.10.2008 einen Kaufvertrag. Den geschuldeten Kaufpreis beglich die Klägerin durch Überweisung; den Porsche holte sie am Sitz der W-GmbH in H. ab und nahm ihn mit nach Frankreich.
Die Klägerin meint, der Beklagte müsse ihr die Kraftfahrzeugpapiere herausgeben, weil sie Eigentümerin des Porsche geworden sei. Sie, die Klägerin, sei beim Erwerb des Pkw von der W-GmbH gutgläubig gewesen und habe zumindest an deren Verfügungsbefugnis geglaubt. Anhaltspunkte dafür, dass die W-GmbH nicht Eigentümerin des Porsche sei, habe es nicht gegeben.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klägerin kann nicht im Wege der Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verlangen, weil die Klägerin nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw geworden ist (§§ 985, 986, 952 BGB).
Es ist anerkannten Rechts, dass das Eigentumsrecht an einem Pkw sich auf die zugehörigen Fahrzeugpapiere erstreckt (§ 952 BGB). Die Klägerin ist allerdings nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Porsche.
Ob das Eigentum an dem Pkw ehedem einem Herrn D zustand, wie dies von dem Eintrag in dem Kfz-Brief suggeriert wird, kann dahinstehen. Aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Porsche unter dem 25.09.2008 von der R-GmbH käuflich erworben hat und hierbei auch Eigentümer des Pkw geworden ist. Dem Vortrag des Beklagten, wonach er seinerzeit den Kaufpreis entrichtet und im Gegenzug den Pkw samt Papieren ausgehändigt bekommen habe, ist die Klägerin erheblich nicht entgegengetreten. Selbst wenn die R-GmbH seinerzeit als Nichteigentümerin verfügt haben sollte, tat sie dies unter Vorlage des Briefes, sodass der Beklagte jedenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 929, 932 BGB Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw erwerben konnte.
Dieses hat er zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht dadurch verloren, dass er den Porsche an Herrn L weitergab. Denn dass es sich bei der Übergabe des Porsche an Herrn L um eine Übergabe i. S. von § 929 Satz 1 BGB gehandelt haben könnte, wird noch nicht einmal von der Klägerin behauptet. Hiergegen spricht im Übrigen insbesondere auch der Verbleib der Fahrzeugpapiere bei dem Beklagten.
Der Beklagte ist des Eigentums an dem streitgegenständlichen Porsche aber auch nicht dadurch verlustig gegangen, dass die W-GmbH eben diesen Pkw unter dem 13.10.2008 an die Klägerin veräußerte. Dies kann nicht unter den Voraussetzungen des § 929 Satz 1 BGB geschehen sein. Denn die W-GmbH ist nicht Eigentümerin des Porsche geworden, als sie diesen von dem Beklagten erhielt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist aber auch nicht unter den Voraussetzungen des § 932 BGB Eigentümerin geworden, als sie den streitgegenständlichen Porsche von der W-GmbH übernahm. Denn die Klägerin war insoweit nicht in gutem Glauben (§ 932 II BGB). Es ist anerkannt, dass der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem Pkw von einem Nichtberechtigten die Vorlage des Kfz-Briefes voraussetzt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488). Dabei ist es ohne Belang, ob der Veräußerer selbst in dem Kfz-Brief eingetragen ist. Entscheidend ist, dass er eben diesen aus Anlass der Veräußerung vorlegen kann. Das war hier nicht der Fall. Dass die W-GmbH aus Anlass der Abwicklung des Kaufvertrages vom 13.10.2008 keinen Kfz-Brief vorlegen konnte, folgt allein schon aus dem Umstand, dass der Beklagte, wie er unwidersprochen vortragen ließ, nach dem käuflichen Erwerb des streitgegenständlichen Porsche von der R-GmbH der zugehörigen Kfz-Papiere sich niemals entäußert hatte.
Die Klägerin beruft sich zum Beleg für die von ihr behauptete Gutgläubigkeit aber auch vergeblich darauf, dass die W-GmbH seinerzeit zumindest einen entwerteten Kfz-Brief habe vorlegen können. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, wie aus unverkennbar entwerteten Kfz-Papieren auf eine wie auch immer geartete Verfügungsbefugnis geschlossen werden können soll. Aus den von der Klägerin … vorgelegten Schriftstücken folgt nichts anderes. Zum einen entspricht es dem Vortrag der Klägerin, dass es sich insoweit nur um Fotokopien handelt. Gutgläubigkeit i. S. von § 932 BGB setzt aber die Vorlage von Originalpapieren voraus. Zum anderen hat der Beklagte unwidersprochen vortragen lassen, dass die [Fotokopien] ersichtlich aus der Ermittlungsakte stammen, wohin sie aufgrund der von dem Beklagten unter dem 17.12.2008 erstatteten Strafanzeige gelangt sind, weshalb sie der Klägerin schwerlich bereits am 13.10.2008 oder aber wenige Tage später aus Anlass der Abwicklung des Kaufvertrags vom 13.10.2008 vonseiten der W-GmbH vorgelegt worden sein können. Mit ihren gegenläufigen Beteuerungen konnte die Klägerin schon deshalb kein Gehör finden, weil die von ihr … vorgelegten Fotokopien unverkennbar die Fax-Kennung der Polizei in W. tragen …
Die Klägerin beruft sich wegen der von ihr behaupteten Gutgläubigkeit auch vergeblich darauf, von der W-GmbH insbesondere auch das sogenannte COC-Papier vorgelegt bekommen zu haben. Abgesehen davon, dass dieses vom 23.10.2008 datiert, wohingegen das Kaufgeschäft zwischen der Klägerin einerseits und der W-GmbH andererseits vom 13.10.2008 stammt, weshalb mehr als zweifelhaft erscheint, ob aus Anlass der Abwicklung des Kaufgeschäftes vom 13.10.2008 bereits ein erst am 23.10.2008 ausgestelltes COC-Papier vorgelegen haben kann, bleibt zu konstatieren, dass ein solches für die Frage der Gutgläubigkeit i. S. von § 932 BGB letztlich ohne Belang ist. Bei dem sogenannten COC-Papier, was für „Certificate of Conformity“ steht, handelt es sich nämlich letztlich um nichts anderes als um eine Bestätigung, dass ein Fahrzeug, für welches eine EU-Betriebserlaubnis existiert, im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller der EU-Betriebserlaubnis für eben dieses Fahrzeug entsprach. Über die Eigentumsverhältnisse an eben diesem Fahrzeug ist damit nichts gesagt.
Gegen die von der Klägerin behauptete Gutgläubigkeit spricht daneben der Umstand, dass die Klägerin bei Übergabe des streitgegenständlichen Porsche lediglich einen einzigen Fahrzeugschlüssel und daneben überhaupt kein Zubehör erhielt. Auch dies hätte ihr Warnung genug sein müssen, dass die Verfügungsbefugnis der W-GmbH alles andere als unzweifelhaft ist …
Wegen der von ihr behaupteten eigenen Gutgläubigkeit beruft sich die Klägerin aber auch vergeblich auf die Entscheidung des LG Bochum vom 01.04.1992 – 4 O 44/92, NJW-RR 1992, 1274. In dem dort entschiedenen Fall ging es um den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem zuvor in Italien von einem Leasingnehmer unterschlagenen Kraftfahrzeug. Das LG Bochum hat die Gutgläubigkeit des Dritterwerbers bzw. Vierterwerbers bejaht, weil für das betreffende Fahrzeug zwischenzeitlich ein deutscher Kraftfahrzeugbrief ausgestellt worden ist, den der Erwerber sich hat vorlegen lassen. Mit dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall hat dies nichts zu tun.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man unter Berücksichtigung der von der Klägerin für einschlägig gehaltenen Entscheidung des LG Darmstadt vom 30.08.2001 – 8 O 490/00, NJW-RR 2002, 417. Dort ist die Bösgläubigkeit des Erwerbers als privaten Kunden verneint worden, weil er als Leasingnehmer des betreffenden Fahrzeugs beim käuflichen Erwerb desselben vom Vertragshändler an dessen Verfügungsbefugnis glaubte, zumal dieser die Zusendung des Kfz-Briefs gegen Zahlung des Kaufpreises zugesagt hatte. Auch dies hat mit dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall nichts gemein. Die Klägerin agierte beim Kauf des streitgegenständlichen Pkw ersichtlich und ihrem eigenen Vortrag zufolge nicht als Privatkunde. Sie hatte den Pkw zuvor auch nicht geleast. Bei der W-GmbH handelt es sich unverkennbar um keinen Porsche-Vertragshändler. Letzteres kann der Klägerin, die den Internetauftritt der W-GmbH zu kennen scheint, bei Durchsicht desselben schwerlich entgangen sein. Der entscheidende Unterschied zu der vom LG Darmstadt entschiedenen Fallgestaltung besteht schließlich darin, dass es in dem dort entschiedenen Fall um die Zusage des Händlers ging, den Kfz-Brief gegen Zahlung des Kaufpreises übersenden zu wollen, wohingegen die hiesige Klägerin nach Überweisung des Kaufpreises sich mit der Mitteilung der W-GmbH auseinanderzusetzen hatte, den Pkw ungeachtet der Kaufpreiszahlung nicht sogleich mit allen zugehörigen Kraftfahrzeugpapieren mitnehmen zu können. Wie sie, die Klägerin, dessen ungeachtet in gutem Glauben agiert haben will, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht …
Insgesamt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Klägerin aus Anlass der Abwicklung des Kaufgeschäfts vom 13.10.2008 in nicht mehr nachzuvollziehender Weise alle Warnzeichen unbeachtet ließ und statt dessen eine Kompensation für den von ihr bereits vorab geleisteten Kaufpreis zu erlangen suchte. Dies begründet ihre Bösgläubigkeit, weshalb sie von der W-GmbH kein Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw erwerben konnte. Ist aber der Beklagte aus Anlass des Vollzuges des Kaufgeschäftes vom 13.10.2008 des Eigentums an dem streitgegenständlichen Porsche nicht verlustig gegangen, so steht ihm denn auch nach wie vor das Eigentum an den Kraftfahrzeugpapieren zu (§ 952 BGB), weshalb die Klage nach allem abzuweisen war …