Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06
Der Käufer eines Neufahrzeugs – hier eines Coupé-Cabrios – darf erwarten, dass das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Lässt es sich zeitweise nicht ordnungsgemäß öffnen oder schließen, stellt dies deshalb zumindest bei einem Neuwagen einen nicht unerheblichen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07
Kommt es bei einem Neuwagen der gehobenen Mittelklasse, der mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, im Fall der plötzlichen Beschleunigung bei einer Geschwindigkeit von ca. 40–50 km/h zu einer Verzögerung der Zurückschaltung, einem spürbaren Schaltstoß und einer Unterbrechung im Kraftfluss von bis zu einer Sekunde, so ist dies kein nur unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008 – I-17 U 2/07
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 107/07
Eine erfolgloser Nacherfüllungsversuch führt jedenfalls hinsichtlich des Mangels, dem der Versuch galt, dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt.
AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 1639/07-48
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06