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Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
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Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.
LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06
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Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
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Wie ein Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, bleibt grundsätzlich – wenn und soweit die Vertragsparteien keine konkreten Absprachen über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben – ihm überlassen. Entscheidend ist, dass die Nachbesserung zum Erfolg, das heißt zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führt.
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Bei der Beseitigung von Mängeln eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer generell nicht verpflichtet, Neuteile zu verwenden. Zur Nachbesserung können vielmehr Gebrauchteile verwendet werden, wenn sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile.
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Im Gegensatz zu einem nur generalüberholten Motor ist ein „Austauschmotor“ nach vorherrschendem Verständnis dadurch gekennzeichnet, dass – in der Regel beim Hersteller – sämtliche beweglichen Teile durch Neuteile ersetzt wurden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 149/06
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Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
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Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
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Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.
OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06
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Der Kunde einer Kfz-Vertragswerkstatt darf erwarten, dass er auf fällige oder unmittelbar bevorstehende Wartungsarbeiten (hier: Ersatz des Zahnriemens) hingewiesen wird. Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf ein vom Fahrzeughersteller empfohlenes Auswechseln von Fahrzeugteilen aber (noch) nicht hinweisen, wenn das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist und auch nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.
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Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. Nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z. B. „Motor läuft unrund” oder „Ölverlust”) hat sie alle konkret möglichen Ursachen für den Mangel zu überprüfen. Wird jedoch bei Durchführung der Reparaturarbeit ein die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigender Mangel erkannt, so begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit der Kunde über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels entscheiden kann.
AG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 – 31 C 59/06
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Bei der Prüfung, ob ein i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel vorliegt, ist eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Ob eine erhebliche oder nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich bei einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach früherem Kaufrecht (allein) maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 I 2 BGB a.F.) sind für eine Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.
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Bei einem Neufahrzeug ist die Grenze von einem unerheblichen zu einem erheblichen Mangel eher überschritten als bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug. Dies gilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den Basisfahrkomfort individuell steigern wollte, dann muss – auch nach der Verkehrsanschauung – ein technisch bedingter Ausfall dieses „Extras“ eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten.
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Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel auch, aber nicht ausschließlich anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt werden. Bei einer mangelhaften Sonderausstattung erscheint es zudem sinnvoll, auf die Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das „Extra“ abzustellen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 – I-1 U 177/06
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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug, das bereits rund zwei Jahre vor Abschluss des Kaufvertrags hergestellt wurde, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn die Produktion des Modells des betreffenden Fahrzeugs kurz nach dessen Herstellung eingestellt wurde.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 U 71/06
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