- Preist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug im Internet – hier: im Rahmen einer eBay-Auktion – als mit einem (Abgas-)Katalysator ausgestattet an, so führt dies auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn in einem später errichteten schriftlichen Kaufvertrag von einem Katalysator keine Rede mehr ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Angabe, das zum Kauf angebotene Fahrzeug verfüge über einen Katalysator, vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages klar und erkennbar berichtigt.
- Ein Kfz-Verkäufer, der für möglich hält, dass ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfügt, handelt arglistig, wenn er seine Zweifel hintanstellt und erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Katalysator ausgestattet.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2006 – 5 U 161/05