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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juni 2006

Gussfehler im Motorblock eines neuen Wohnmobils – Ersatzlieferung

  1. Bei einem „Lunker“ (Gussfehler) im Motorblock eines neuen Wohnmobils, der zu einem Ölverlust führt und zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf erfordert, ist eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht unverhältnismäßig.
  2. Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III BGB) kann der Verkäufer nicht mehr erheben, wenn der Käufer bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
  3. Das Verschulden nach § 281 BGB knüpft zeitlich an das Vertretenmüssen bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist an und kann sich – bei einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Mangel – auf die unterlassene Nachlieferung beziehen. Es kommt also im Rahmen des § 281 BGB nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel der Kaufsache zu vertreten hat, sondern darauf, ob er die fehlende Ersatzlieferung binnen der gesetzten Frist zu vertreten hat.

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006 – 7 U 235/05

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Neuwagen trotz „zu hoher“ Laufleistung nach Überführungsfahrt

Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.

LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06)

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Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Grundmangels

  1. Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass ein Schaden, der erst nach Gefahrübergang eingetreten ist („Hauptmangel“), auf einem schon bei Gefahrübergang vorhandenen „Grundmangel“ beruht. Sind mehrere Schadensursachen möglich, genügt der Käufer seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn jede einzelne Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache darstellt und bei Übergabe bereits vorgelegen haben könnte. Dass sich nicht aufklären lässt, welcher Grundmangel tatsächlich ursächlich für den Hauptmangel geworden ist, ist dann unerheblich.
  2. Bei einem Pkw der gehobenen Mittelklasse (hier: Volvo C70 2.0 T Cabrio) ist eine voraussichtliche Gesamtfahrleistung von 250.000 km anzunehmen.

LG Köln, Urteil vom 27.06.2006 – 2 O 52/05

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen eines Unfallschadens

Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ beinhaltet nur die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Der Käufer kann aufgrund einer solchen Zusicherung nicht ernsthaft erwarten, dass der Verkäufer für jeden Kratzer oder jede Schramme, die das Fahrzeug irgendwann im Laufe der Zeit einmal erlitten hat, einstehen will.

OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2006 – 3 U 253/05

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Kein Neubeginn der Verjährung durch fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch

Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nicht per se, sondern nur dann dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers neu beginnt (§ 212 I Nr. 1 BGB), wenn der Versuch als (konkludentes) Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht des Verkäufers anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer unmissverständlich erklärt hat, er werde lediglich aus Kulanz tätig.

OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 – 16 U 287/05

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„Serienfehler“ als Sachmangel eines Kraftfahrzeugs

  1. Ein verständiger Durchschnittskäufer darf davon ausgehen, dass ein Mittelklassewagen (hier: Renault Laguna) trotz eines Alters von rund sieben Jahren und einer Laufleistung von etwa 84.000 km nicht auf den ersten 1.000–2.000 km wegen eines gravierenden Defekts am Automatikgetriebe gebrauchsuntauglich wird.
  2. Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen desselben Typs als „Serienfehler“ anhaftet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006 – I-1 U 38/06

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Zum Begriff „Jahreswagen“ als Beschaffenheitsvereinbarung

Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Jahreswagen“ verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 180/05

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Ersatzlieferung beim Stückkauf

  1. Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“.
  2. Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05

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