Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich vom privaten Verkäufer den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tei II) vorlegen lässt, muss an sich weitere Nachforschungen anstellen, wenn der Verkäufer nicht mit dem im Fahrzeugbrief eingetragenen letzten Halter identisch ist. Unterlässt der Käufer dies, muss er sich grundsätzlich den Vorwurf des Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) gefallen lassen. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn dem Käufer neben dem (gefälschten) Fahrzeugbrief, der selbst bei der Zulassungsstelle nicht als Fälschung erkannt wurde, eine echte Abmeldebescheinigung vorgelegt wird und weitere Nachforschungen des Käufers ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.
LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005 – 2 O 36/05
Sachverhalt: Der Kläger suchte im Frühjahr 2004 unter anderem auf den Internetplattformen „mobile.de“ und „autoscout24.de“ einen gebrauchten Lieferwagen, den er zum Campingbus um- und ausbauen wollte. Auf einer der Plattformen wurde er auf den streitgegenständlichen Ford Transit aufmerksam, der dort für 11.900 € angeboten wurde.
Aufgrund telefonischer Vereinbarung traf sich der Kläger mit dem Anbieter des Fahrzeugs, der sich ihm gegenüber als V ausgab, am 25.06.2004 in Hamburg. „V“ legte dem Kläger unter anderem einen Fahrzeugbrief, in dem als Halter des Ford Transit die X-GmbH bezeichnet war, und einen zwischen „V“ und der X-GmbH geschlossenen Kaufvertrag vor. Er erläuterte dem Kläger, dass er das Fahrzeug günstig aus einer Insolvenzmasse erworben habe und es nunmehr veräußern wolle, ohne es vorher auf sich zuzulassen. Tatsächlich war – wie sich im Nachhinein herausstellte – der Ford Transit neben zahlreichen weiteren Fahrzeugen von der anscheinend eigens zu diesem Zweck gegründeten X-GmbH mit dem Ziel geleast worden, das Fahrzeug zu unterschlagen und es ebenso wie die anderen Fahrzeuge unter Verwendung zuvor gestohlener Blankofahrzeugbriefe zu veräußern.
Der Kläger schloss am 25.06.2004 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, zahlte den ausgehandelten Kaufpreis von 11.700 € und nahm das Fahrzeug nebst Schlüssel und Fahrzeugbrief sofort mit. Es wurde am 14.07.2004 auf den Kläger zugelassen.
Ende Juli 2004 erfuhr der Kläger seitens der Kriminalpolizei, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund wegen des von ihm erworbenen Fahrzeugs und weiterer unterschlagener Fahrzeuge gegen die hinter der X-GmbH stehenden Personen ermittle und die Beklagte den originalen Fahrzeugbrief für den Ford Transit besitze.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben, sodass die Beklagte den Fahrzeugbrief an ihn herauszugeben habe. Die Herausgabeklage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB zu.
1. Der Kläger ist Eigentümer des … Fahrzeugs … geworden; da das Eigentum am Fahrzeugbrief i. S. des § 25 StVZO dem Eigentum am Kraftfahrzeug folgt und die Beklagte den Original-Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat, kann der Kläger die Herausgabe des Briefes an sich verlangen.
2. Das Eigentum an dem Fahrzeug hat der Kläger gemäß §§ 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB erworben.
a) Dem gutgläubigen Erwerb steht nicht die Vorschrift des § 935 BGB entgegen, da der Lieferwagen nicht im Sinne dieser Vorschrift „abhandengekommen“ ist; vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des mit ihr abgeschlossenen Leasingvertrages den Besitz am Fahrzeug freiwillig aufgegeben, indem sie diesen dem Leasingnehmer X-GmbH, ihrem Vertragspartner, zur Nutzung zur Verfügung stellte.
b) Der Kläger ist aber beim Erwerb auch nicht bösgläubig i. S. von § 932 II BGB gewesen.
Zunächst stritt für die Berechtigung der Annahme des Klägers, der sich ihm gegenüber als V bezeichnende Verkäufer sei Eigentümer des Fahrzeugs, die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Der Veräußerer war seinerzeit im Besitz des Fahrzeugs, sodass der Kläger zu Recht die Vermutung haben konnte, V habe als Eigenbesitzer das Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl. [2004], § 1006 Rn. 13).
Dabei wurde entgegen der Auffassung des Beklagten der gutgläubige Erwerb auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verkäufer nicht als letzter eingetragener Halter im Kfz-Brief vermerkt war.
Der Verkäufer hat dem Kläger nämlich neben dem Kfz-Brief, bei dem es sich unstreitig um ein – wenn auch in seinen Eintragungen von Unbefugten ergänztes – Originalblankett aus einer Reihe gestohlener Kraftfahrzeugbrief-Blankette handelte, die offensichtlich so gut gefälscht waren, dass auch bei der rund zwei Wochen später erfolgten Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger … keine Verdachtsmomente aufkamen, sowohl eine Original-Abmeldebescheinigung vom 03.06.2004 der Stadt Dortmund als auch (nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers im Termin vom 10.06.2005) einen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer – V – und dem vorher eingetragenen Halter, der X-GmbH, vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Klägers zu würdigen, dass nicht nur bei der Zulassungsstelle in Schwalbach, sondern zuvor offensichtlich auch in der Zulassungsstelle der Stadt Dortmund bei Erteilung der Abmeldebescheinigung vom 03.06.2004 keine Bedenken gegen die Echtheit des Kfz-Briefs, in dem immerhin die Stilllegung ebenfalls vermerkt werden musste, aufgekommen sind.
3. Zwar ist der Hinweis der Beklagten grundsätzlich zutreffend, dass der Käufer eines Fahrzeugs, der von einem anderen Privatmann ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwirbt, selbst bei Vorlage des Kfz-Briefs dann Nachforschungen anzustellen hat, wenn der Verkäufer nicht als letzter Halter im Kfz-Brief eingetragen ist, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit der Bösgläubigkeit i. S. des § 932 II BGB zu entgehen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1812 m. w. Nachw.). Aufgrund der soeben geschilderten besonderen Umstände und der Vielzahl der Dokumente, die seitens des Verkäufers vorgelegt worden sind und auf seine Berechtigung zur Veräußerung des Fahrzeugs hindeuteten, hindert die Unterlassung weiterer Nachforschungen des Klägers seinen gutgläubigen Erwerb hier jedoch ausnahmsweise nicht.
Hinzu kommt, dass die mangelnde Berechtigung des Verkäufers für ihn auch bei Durchführung der naheliegenden Nachforschungsmöglichkeit, nämlich der Nachfrage bei der eingetragenen letzten Halterin, nicht zur Feststellung der mangelnden Berechtigung des Verkäufers hätte führen können. Da nämlich nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in dem beigezogenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund feststehen dürfte, dass die hinter der X-GmbH stehenden Personen das hier streitgegenständliche Fahrzeug und weitere Fahrzeuge bei der Beklagten und anderen Leasinggesellschaften mit der Absicht einer Unterschlagung und anschließenden Weiterveräußerung an ahnungslose Dritte auf sich zugelassen haben, wäre dem Kläger – wenn er überhaupt unter der alten Firmenanschrift in Dortmund anders als die ermittelnde Polizei jemanden erreicht hätte – die Berechtigung des Verkäufers, der offensichtlich mit den Verantwortlichen der X-GmbH zusammengearbeitet hat, bestätigt worden.
Auch eine Rückfrage bei der Polizei hätte ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte nicht zu dem Ergebnis führen können, dass der gutgläubige Erwerb durch den Kläger gemäß § 935 BGB ausgeschlossen wäre, da das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt als gestohlen gemeldet worden ist.
Lässt sich jedoch ein Diebstahl nicht nachweisen und wäre auch im Übrigen die fehlende Berechtigung des Verkäufers i. S. von § 932 I BGB seinerzeit nicht festzustellen gewesen, kann auch die nicht durchgeführte Nachforschung einem gutgläubigen Erwerb des Klägers nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1991 – 13 U 72/91, OLGR 1992, 1) …