Ein Fahr­zeug­käu­fer darf er­war­ten, dass das Fahr­zeug so alt ist, wie es das im Fahr­zeug­brief ein­ge­tra­ge­ne Da­tum der Erst­zu­las­sung ver­mu­ten lässt. Das gilt auch, wenn er den Fahr­zeug­brief nicht ein­ge­se­hen hat. Er­folg­te die Erst­zu­las­sung im Ja­nu­ar 2003, darf der Käu­fer des­halb re­gel­mä­ßig dar­auf schlie­ßen, dass das Fahr­zeug im Jah­re 2002 ge­baut wur­de.

LG Baut­zen, Ur­teil vom 20.07.2005 – 2 O 339/05

Sach­ver­halt: Die Klä­ge­rin er­warb von der Be­klag­ten mit Ver­trag vom 06.05.2004 ei­nen ge­brauch­ten Au­di A2 1,4 TDI zum Preis von 16.900 €. In der ver­bind­li­chen Be­stel­lung ist als „Da­tum der Erst­zu­las­sung lt. Fahr­zeug­brief“ der 16.01.2003 an­ge­ge­ben.

Aus dem Fahr­zeug­brief er­gibt sich in­des, dass das Fahr­zeug im Zeit­raum von No­vem­ber 2000 bis Fe­bru­ar 2001 her­ge­stellt wur­de.

Die Klä­ge­rin, der der Er­werb ei­nes neu­wer­ti­gen Fahr­zeugs wich­tig war, hat die Be­klag­te des­halb auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags in An­spruch ge­nom­men und das Fahr­zeug schließ­lich ge­gen Zah­lung von 16.817,46 € an die Be­klag­te zu­rück­ge­ge­ben. Dar­auf­hin ha­ben bei­de Par­tei­en die Haupt­sa­che für er­le­digt er­klärt. Das Ge­richt hat die Kos­ten des Rechts­streits ge­mäß § 91a ZPO der Be­klag­ten auf­er­legt, weil sie in dem Rechts­streit al­ler Vor­aus­sicht nach un­ter­le­gen wä­re.

Aus den Grün­den: II. … Be­rech­tigt konn­te die Klä­ge­rin ge­mäß § 437 Nr. 2 BGB von dem Kfz-Kauf­ver­trag vom 06.05.2004 zu­rück­tre­ten. Das von ihr er­wor­be­ne Fahr­zeug wies we­gen des hö­he­ren Al­ters ei­nen Sach­man­gel i. S. von § 434 BGB auf.

Der Käu­fer ei­nes Fahr­zeugs er­war­tet be­rech­tig­ter­wei­se, dass das Fahr­zeug so alt ist, wie es das im Fahr­zeug­brief ein­ge­tra­ge­ne Da­tum der Erst­zu­las­sung ver­mu­ten lässt. Beim Ver­trags­schluss wird still­schwei­gend vor­aus­ge­setzt, dass das Fahr­zeug in dem Jahr ge­baut wor­den ist, auf das der Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung schlie­ßen lässt. Bei ei­ner Erst­zu­las­sung im Ja­nu­ar 2003 darf der Käu­fer des­halb re­gel­mä­ßig auf ein Bau­jahr 2002 schlie­ßen. Dies gilt auch dann, wenn der Käu­fer die Fahr­zeug­pa­pie­re, ins­be­son­de­re den Fahr­zeug­brief, nicht ein­ge­se­hen ha­ben soll­te oder ei­ne Ein­sicht wie im vor­lie­gen­den Fall nicht mög­lich war.

Ein hö­he­res Al­ter des Kraft­fahr­zeugs stellt ei­nen Sach­man­gel dar, auch so­weit die Taug­lich­keit zum Ge­brauch da­durch nicht oh­ne Wei­te­res ein­ge­schränkt ist. Das Al­ter des Fahr­zeugs wirkt sich re­gel­mä­ßig wert­min­dernd aus. Ein Kraft­fahr­zeug wird üb­li­cher­wei­se als län­ger­fris­ti­ges Wirt­schafts­gut an­ge­schafft, so­dass sich das Al­ter als ver­kehrs­we­sent­li­che Ei­gen­schaft ge­ra­de auch auf die Preis­bil­dung aus­wirkt.

Da mit­hin der Käu­fer dar­auf ver­trau­en darf, dass zwi­schen Her­stel­lung und Erst­zu­las­sung ein re­la­tiv über­schau­ba­rer Zeit­raum liegt, ist in der Auf­nah­me des Da­tums der Erst­zu­las­sung in den Kauf­ver­trag re­gel­mä­ßig die kon­klu­den­te Ver­ein­ba­rung zu se­hen, dass das Da­tum der Her­stel­lung je­den­falls nicht meh­re­re Jah­re da­von ab­weicht (Rein­king/Eg­gert, Der Au­to­kauf, 8. Aufl., Rn. 1275; OLG Karls­ru­he, Urt. v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, NJW 2004, 2456) …

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