Ein knapp sechs Jah­re al­ter Ge­braucht­wa­gen ist nicht des­halb man­gel­haft, weil er aus An­lass sei­nes Ver­kaufs fach­män­nisch neu la­ckiert wur­de.

LG Ol­den­burg, Ur­teil vom 05.04.2005 – 8 O 51/05

Sach­ver­halt: Der Klä­ger ver­langt die Rück­ab­wick­lung ei­nes Ge­braucht­wa­gen­kauf­ver­trags.

Der Klä­ger schloss mit der Be­klag­ten am 05.11.2004 ei­nen Kauf­ver­trag über ei­nen ge­brauch­ten Pkw Au­di A4. Nach Ab­schluss des Kauf­ver­trags stell­te er fest, dass – was ein Nicht­fach­mann nicht er­ke­nen kann – das Fahr­zeug zu ei­nem gro­ßen Teil neu la­ckiert ist. Der Klä­ger meint, we­gen der Neu­la­ckie­rung wei­se das er­wor­be­ne Fahr­zeug ei­nen er­heb­li­chen Man­gel auf. Denn die Nachla­ckie­rung we­cke bei je­dem Drit­ten den Ver­dacht, das Fahr­zeug ha­be ei­nen um­fang­rei­chen Un­fall­scha­den ge­habt. Schon die­ser Ver­dacht sei An­lass für je­den po­ten­zi­el­len Käu­fer, den Kauf­preis kräf­tig zu min­dern.

Die Kla­ge hat­te kei­nen Er­folg.

Aus den Grün­den: … [D]er Klä­ger [ist] nicht be­rech­tigt …, nach § 437 BGB vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. Denn der ge­kauf­te Ge­braucht­wa­gen ist frei von Sach­män­geln i. S. von § 434 BGB.

Un­strei­tig ist der Pkw für die ge­wöhn­li­che Ver­wen­dung ei­nes Ge­braucht­wa­gens ge­eig­net. Er ist auch so be­schaf­fen, wie dies bei Ge­braucht­wa­gen üb­lich ist und wie es ein Käu­fer ei­nes Ge­braucht­wa­gens er­war­ten kann. Der Klä­ger trägt selbst vor, dass ein Nicht­fach­mann die Nachla­ckie­rung von sich aus nicht er­kennt. Er hat auch kei­nes­wegs vor­ge­tra­gen, dass die Nachla­ckie­rung un­fach­män­nisch vor­ge­nom­men wor­den sei. Dass ein Ge­braucht­wa­gen im Al­ter von knapp sechs Jah­ren aus An­lass des Ver­kaufs neu la­ckiert wird, ist nicht un­ge­wöhn­lich, weil nicht sel­ten Krat­zer und ähn­li­che Ge­brauchs­spu­ren die At­trak­ti­vi­tät ei­nes sol­chen Fahr­zeu­ges für ei­nen Käu­fer we­sent­lich her­ab­set­zen kön­nen. Ei­ne Neu­la­ckie­rung setzt des­halb den Wert ei­nes Ge­braucht­wa­gens nicht her­ab, son­dern er­höht ihn.

So­weit der Klä­ger vor­trägt, durch die Neu­la­ckie­rung wür­de ein zu­künf­ti­ger po­ten­zi­el­ler Käu­fer den Kauf­preis we­gen des Ver­dachts ei­nes Un­fall­scha­dens min­dern, ist sein Vor­brin­gen recht­lich un­er­heb­lich. Denn es steht … fest, dass der hier be­trof­fe­ne Ge­braucht­wa­gen kein Un­fall­fahr­zeug war. Der Klä­ger kann des­halb je­dem zu­künf­ti­gen Käu­fer gu­ten Ge­wis­sens die Zu­si­che­rung ge­ben, dass der Pkw bis­her in ei­nen Ver­kehrs­un­fall nicht ver­wi­ckelt war und da­durch al­le Be­den­ken aus­räu­men …

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