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Sowohl das Recht des Käufers, gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
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Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 II 2, IV BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04
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Ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag („Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“) verstößt auch bei einem Privatverkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04
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Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt.
BGH, Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 82/03
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Ein Fahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
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Auch wenn das Wort „Garantie“ oder das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet wird, kann eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen, wenn ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die – wie die Unfallfreiheit des Fahrzeugs – für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Erst recht ist in diesem Fall von einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB auszugehen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 – 8 O 614/04
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