- Wird eine anfechtbar erworbene bewegliche Sache vor der Anfechtung weiterveräußert, so bleibt der Dritte trotz der Anfechtung des Vorerwerbs Eigentümer, wenn er die Anfechtbarkeit weder kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
- Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem anderen Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem erheblich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Preis erwirbt.
BGH, Urteil vom 01.07.1987 – VIII ZR 331/86
Aus den Gründen: Am 09.02.1985, einem Samstag, verkaufte der Kläger seinen mit einer Brabus-Ausstattung versehenen Mercedes-Benz 190 E für 35.200 DM an K, der unter dem Namen Scheffler auftrat. K gab dem Kläger einen über den Kaufpreis lautenden – gestohlenen – Scheck und erhielt das Fahrzeug nebst Fahrzeugbrief.
K bot den Pkw am selben Tag oder am 10.02.1985 auf einem Automarkt in B. dem Kfz-Händler H zum Kauf an. H kaufte das Fahrzeug und veräußerte es seinerseits am 10.02.1985 an den Beklagten, der ebenfalls Kfz-Händler ist, für 24.500 DM weiter.
Am 11.02.1985 legte der Kläger den von K erhaltenen Scheck zur Zahlung vor; er wurde nicht eingelöst. Bei dieser Gelegenheit erfuhr der Kläger, dass der Scheck gestohlen war. Er erstattete daraufhin Anzeige gegen K wegen Betruges. Die Polizei stellte im Zuge ihrer Ermittlungen am 13.02.1985 den Pkw bei dem Beklagten sicher, gab ihn aber am 15.02.1985 auf Anweisung der Staatsanwaltschaft wieder zurück. Am selben Tag veräußerte ihn der Beklagte für 28.000 DM an F.
Während des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 23.12.1985 und vom 13.01.1986 gegenüber K den mit diesem abgeschlossenen „Kaufvertrag vom 09.02.1985 sowie das Veräußerungsgeschäft“ wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 35.200 DM nebst Zinsen wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Pkw in Anspruch genommen. Der Kläger hat vorgebracht, er sei Eigentümer des Fahrzeugs geblieben. Weder H noch der Beklagte seien beim Erwerb gutgläubig gewesen, weil sie es grob fahrlässig unterlassen hätten, sich bei ihm – dem Kläger – als dem im Kfz-Brief eingetragenen Halter nach der Verfügungsberechtigung des K bzw. des H zu erkundigen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung in Höhe von 31.000 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten, der damit die vollständige Abweisung der Klage erstrebte, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß §§ 990, 989 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte den Pkw infolge des Weiterverkaufs an F nicht mehr herausgeben könne. Jedenfalls bis zu diesem Weiterverkauf sei der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Zwar habe er zunächst durch die am 09.02.1985 erfolgte Übereignung an K das Eigentum daran verloren. Dadurch, dass er die Übereignung fristgemäß angefochten habe, sei diese aber rückwirkend entfallen (§ 142 I BGB) und K somit nicht Eigentümer geworden.
Dass H das Eigentum gemäß §§ 929, 932 BGB kraft guten Glaubens von K erworben habe, habe der Beklagte nicht bewiesen. Der Erwerber sei nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehöre. Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis des H sei zu bejahen, weil er aus der fehlenden Übereinstimmung des im Kfz-Brief eingetragenen Halters mit dem verfügenden K ohne Weiteres hätte erkennen müssen, dass K nicht Eigentümer des Pkw und nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, H habe sich vor oder bei Ankauf des Wagens telefonisch bei einem Familienangehörigen des Klägers nach dem Eigentum an dem Wagen oder der Verfügungsbefugnis des K erkundigt und die Auskunft erhalten, der Wagen sei verkauft, sei nicht bewiesen. Dieses unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten sei nach §§ 528 II, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil es erst in der letzten mündlichen Verhandlung so substanziiert worden sei, dass der Kläger sachdienlich unter Antritt von Gegenbeweisen habe reagieren können.
Auch der Beklagte sei beim Erwerb des Fahrzeugs von H nicht gutgläubig i. S. von § 932 BGB gewesen. Wer – wie hier – von einem Kfz-Händler erwerbe, der den Kfz-Brief besitze, könne zwar auch ohne Voreintragung des Händlers grundsätzlich von dessen Verfügungsbefugnis ausgehen. Nachforschungen nach dem Eigentum oder der Verfügungsbefugnis des Händlers seien nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände der Veräußerung zweifelhaft seien. Solche Umstände, die den Beklagten nach dem Eigentum oder der Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) des H hätten fragen lassen müssen, hätten hier jedenfalls in der Preisgestaltung vorgelegen. Der Beklagte habe den PKW für 24.500 DM einschließlich Mehrwertsteuer gekauft, obwohl der Händlereinkaufspreis nach der Schwacke-Liste ohne Mehrwertsteuer 20.800 DM betragen habe und die durch die Brabus-Ausstattung bedingte Werterhöhung mit mindestens 4.000 DM anzusetzen sei. Der an H gezahlte Kaufpreis sei daher schon sehr gering gewesen. Auch wenn man ihn nicht als auffällig gering ansehe, habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass jedenfalls H, der an dem Geschäft immerhin auch habe verdienen wollen, einen erheblich geringeren Betrag gezahlt haben müsse. Außerdem habe der Beklagte auch nicht die gegenüber H übernommene Verpflichtung erfüllt, das Fahrzeug schnellstens abzumelden, wodurch dessen Verbleib bekannt geworden wäre.
II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die – stillschweigende – Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die an K erfolgte Übereignung des Pkw wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten. Zwar hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, dass die Anfechtungserklärung innerhalb der in § 124 BGB geregelten Jahresfrist abgegeben worden ist. Ob auch die zur Wirksamkeit der Anfechtung erforderlichen materiellen Voraussetzungen des § 123 BGB erfüllt waren, ist in den Entscheidungsgründen dagegen nicht erörtert. Dies ist aber unschädlich und wird von der Revision auch nicht gerügt. Nach dem unstreitigen Sachvortrag des Klägers kann es keinem Zweifel unterliegen, daß K den Kläger bewusst über seine – nicht vorhandene – Zahlungsbereitschaft getäuscht hat, um den Kläger, was ihm auch gelang, zum Abschluss des Kaufvertrages vom 09.02.1985 und des darauf beruhenden Verfügungsgeschäfts, die Übereignung des Pkw, zu bewegen.
2. Das Berufungsgericht geht ferner im Ansatz zutreffend davon aus, dass infolge der begründeten Anfechtung des Verfügungsgeschäfts H das Eigentum an dem Fahrzeug nur kraft guten Glaubens erwerben konnte und dass dies auch für den Beklagten gilt, falls H beim Erwerb von K nicht gutgläubig war.
Wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft wirksam angefochten worden ist, dann steht es einem von Anfang an nichtigen Rechtsgeschäft gleich (§ 142 I BGB). Die Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen, die zunächst eingetreten waren, rückwirkend; das heißt, die Rechtslage ist von nun an so zu beurteilen, als ob das Rechtsgeschäft nicht vorgenommen worden wäre. Ist – wie hier – Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen worden, so fällt es durch die Anfechtung dieses Verfügungsgeschäfts an den Veräußerer zurück, ohne dass es einer Rückübertragung bedarf; der Erwerber verliert das Eigentum mit rückwirkender Kraft. Die Anfechtung wirkt in solcher Weise nicht nur im Verhältnis zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner, sondern – vorbehaltlich der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb – auch gegenüber Dritten. Verfügt der Anfechtungsgegner an sie, haben sie demgemäß von einem Nichtberechtigten erworben (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 142 Rn. 14). Dies hat hier zur Folge, dass das zwischen K und H getätigte Veräußerungsgeschäft rechtlich so zu beurteilen ist, als ob dem K das Fahrzeug bei der Veräußerung nicht gehörte. H und gegebenenfalls (s. oben) auch der Beklagte konnten somit das Eigentum daran nur erwerben, wenn sie bei dem jeweiligen Übereignungsakt „gutgläubig“ waren.
3. Rechtsirrtümlich hat das Berufungsgericht indessen bei der – unter dem Blickwinkel des § 932 BGB erfolgten – Beurteilung der Gutgläubigkeit des H und des Beklagten auf das Eigentum als Gegenstand des guten Glaubens abgestellt.
a) Wenn der Erwerber in der Zeit zwischen Vornahme des anfechtbaren Rechtsgeschäfts und der Anfechtung über den aufgrund dieses Rechtsgeschäfts übertragenen Gegenstand zugunsten eines Dritten weiterverfügt hat, so vermag der Dritte das Eigentum daran zwar nur kraft guten Glaubens zu erwerben. Der gutgläubige Erwerb kann aber nicht davon abhängen, ob der Dritte i. S. des § 932 BGB an das Eigentum des Verfügenden glaubte oder glauben durfte.
Solange das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, ist es gültig (RG, WarnRspr. 1911 Nr. 360). Es steht lediglich unter einer „auflösenden Gesetzesbedingung“ (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band I, S. 219), deren Eintritt (die Anfechtung) rückwirkende Kraft hat. Erfolgt die Weiterübertragung des anfechtbar erworbenen Eigentums vor der Anfechtung, so hat der Verfügende demgemäß zu dieser Zeit noch als Berechtigter, nämlich als Eigentümer gehandelt; seine Berechtigung ist erst durch die Rückwirkungsfiktion des § 142 I BGB entfallen. Als Gegenstand des guten Glaubens bzw. der Bösgläubigkeit des Dritten, zu dessen Gunsten die Eigentumsverfügung erfolgte, scheidet somit das – zunächst noch bestehende – Eigentum des Verfügenden aus (h. M., vgl. u. a. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 17; Jauernig, BGB, 3. Aufl., § 142 Anm. 4).
Für die Frage, ob der Dritte vor der Anfechtung kraft guten Glaubens Eigentümer der vom Veräußerer anfechtbar erworbenen beweglichen Sache geworden ist, kommt es vielmehr darauf an, ob er im Zeitpunkt seines Erwerbs die Möglichkeit des rückwirkenden Wegfalls der Berechtigung des Veräußerers, also der Vernichtbarkeit dieser Berechtigung durch Anfechtung kannte oder hätte erkennen müssen (Staudinger/Dilcher, a. a. O., § 142 Rn. 17; Jauernig, a. a. O., § 142 Anm. 4; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 2. Aufl., § 142 Rdn. 19; Krüger-Nieland/Zöller, in: RGRK-BGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 29 f.; Soergel/Hefermehl, a. a. O., § 142 Rn. 14 f.). Dies folgt aus der Vorschrift des § 142 II BGB. Danach wird für den Fall, dass es zur Anfechtung kommt, derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und damit die Nichtberechtigung des Verfügenden gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Beim Fahrniserwerb schadet ihm aber in diesem Falle der – durch Anfechtung – herbeigeführten fiktiven Nichtberechtigung ebenso wie bei wirklicher Nichtberechtigung (vgl. § 932 II BGB) nur grob fahrlässige Unkenntnis (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band I, S. 219; Soergel/Hefermehl, a. a. O., § 142 Rn. 15; Staudinger/Dilcher, a. a. O., § 142 Rn. 18; Jauernig, a. a. O., § 142 Anm. 4; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, a. a. O., § 142 Rn. 20; Erman/Brox, BGB, 7. Aufl., § 142 Rn. 11; Krüger-Nieland/Zöller, in: RGRK-BGB, a.a.O., § 142 Rn. 30; Larenz, BGB AT, 6. Aufl., S. 471). Der Erwerber einer vom Veräußerer anfechtbar zu Eigentum erlangten beweglichen Sache bleibt daher im Falle der Anfechtung Eigentümer der Sache, wenn er die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung durch den ursprünglichen Eigentümer nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Gutgläubigkeit in diesem Sinne ist allerdings schon dann zu verneinen, wenn der Dritte beim Erwerb die Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, aus denen sich die Anfechtbarkeit des Erwerbsvorgangs ergab, der sich zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner vollzogen hat. Die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Rechtsfolge der Anfechtung ist dagegen nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 28.04.1952 – IV ZR 122/51, LM BGB § 142 Nr. 1; Soergel/Hefermehl, a. a. O., § 142 Rn. 15; Staudinger/Dilcher, a. a. O., § 142 Rn. 18 m. w. Nachw).
b) Da eine Kenntnis des H bzw. des Beklagten von solchen Umständen hier ausscheidet, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf an, ob ihnen die Tatsachen, die die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung vom Kläger auf K begründeten, infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Senat, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 m. w. Nachw.). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt (vgl. Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363, unter II c]). Wann eine solche Nachforschungspflicht, die nicht allgemein als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb bejaht werden kann (Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363, unter II c]), besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Für den Gebrauchtwagenhandel hat der erkennende Senat indessen wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten in ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, einen strengen Maßstab angelegt (vgl. Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363, unter II c], Urt. v. 23.11.1966 – VIII ZR 151/64, WM 1966, 1325; Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678). Wenn, wie hier, Gegenstand des guten Glaubens nicht – wie in den bisher entschiedenen Fällen – das Eigentum (§ 932 BGB) oder die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) des Veräußerers, sondern die fehlende Anfechtbarkeit des Vorerwerbs (§ 142 II BGB) ist, kann grundsätzlich weder in Bezug auf die Umstände, die eine Nachforschungspflicht auslösen können, noch hinsichtlich der strengen Anforderungen, die an die Bewertung dieser Umstände zu stellen sind, etwas anderes gelten.
4. Die vom Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des § 932 BGB festgestellten Umstände sind daher gleichermaßen auch für die sich im Rahmen des § 142 II BGB stellende Frage erheblich, ob H und den Beklagten die Pflicht traf, sich bei dem Kläger als dem im Kraftfahrzeugbrief noch eingetragenen Halter danach zu erkundigen, ob er das Fahrzeug veräußert hat und das Veräußerungsgeschäft in Ordnung ging.
a) Eine solche Nachforschungspflicht des H hat das Berufungsgericht der Tatsache entnommen, dass K, von dem er das Fahrzeug erwarb, nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen.
Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Dem Vorwurf der – einen guten Glauben ausschließenden – groben Fahrlässigkeit kann der Erwerber in einem derartigen Falle nur entgehen, wenn er – was im Streitfall zu seiner Beweislast steht – Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, seinen Verdacht zu beseitigen. Solche Nachforschungen des H hat der Beklagte hier schlüssig dargelegt, indem er unter Beweisantritt behauptet hat, H habe sich vor oder bei dem Ankauf des Fahrzeugs telefonisch bei der Familie des Klägers erkundigt und die Auskunft erhalten, der Wagen sei verkauft, der Kläger bzw. dessen Familie hätten nichts mehr damit zu tun.
Den insoweit angetretenen Beweis wird das Berufungsgericht noch zu erheben haben. Es hat die Behauptung des Beklagten zwar als verspätet zurückgewiesen. Da das angefochtene Urteil aber ohnehin aufgehoben und die Sache erneut verhandelt und entschieden werden muss (unten b), stehen der Berücksichtigung der Behauptung die für ihre Zurückweisung vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Gründe nicht mehr entgegen. Es kann daher offenbleiben, ob die Zurückweisung des Vorbringens – jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung – der revisionsrechtlichen Prüfung standhielte.
b) Eine Erkundigungspflicht des Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend nicht schon allein aus dem Umstand hergeleitet, dass H nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war. Anders als bei einer Veräußerung durch eine Privatperson ist es nicht außergewöhnlich, wenn – wie hier – ein Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft, ohne dass zuvor der Kraftfahrzeugbrief auf ihn als Halter umgeschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363, unter II c]).
Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die fehlende Identität zwischen eingetragenem Halter und H den Beklagten im Zusammenhang mit der Preisgestaltung nachforschungspflichtig machte. Dem wäre zuzustimmen, wenn der Beurteilung der vom Berufungsgericht angenommene Einkaufswert des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden könnte.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der sogenannten Schwacke-Liste – von der Revision unbeanstandet – als Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer einen Betrag von 20.800 DM angesetzt. Die durch die Brabus-Ausstattung eingetretene Werterhöhung hat es ausgehend von der Behauptung des Klägers, die Umbaukosten hätten sich auf 12.201,96 DM belaufen, auf 4.000 DM geschätzt. Hiernach ergab sich – einschließlich der Mehrwertsteuer – ein Einkaufspreis von insgesamt 28.272 DM. Die Differenz zwischen diesem Preis und dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis betrug demnach 3.772 DM. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Berufungsgericht als angemessen angenommenen Einkaufspreis und dem von H mit K vereinbarten Ankaufspreis musste daher, was sich dem Beklagten aufdrängen musste, noch höher liegen, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass H als Kraftfahrzeughändler das Fahrzeug gewinnbringend weiterveräußerte. Eine solche Preisgestaltung hätte in Verbindung mit der Tatsache, dass im Kraftfahrzeugbrief nicht der Verkäufer, sondern ein Dritter als Halter eingetragen war, und dem weiteren Umstand, dass es sich bei dem Kauf um ein aus dem Rahmen des Üblichen fallendes Sonntagsgeschäft handelte, beim Beklagten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorerwerbsvorgänge wecken und ihn veranlassen müssen, bei dem Kläger als eingetragenem Halter Erkundigungen einzuziehen. Dabei wäre angesichts der gesamten Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Sprache gekommen, daß der Kläger das Fahrzeug erst am Vortag gegen einen noch nicht eingelösten Scheck zu einem erheblich höheren Preis an einen ihm bis dahin Unbekannten veräußert hatte. Dann aber durfte der Beklagte erst recht nicht vor einer abschließenden Klärung, die erst bei Vorlage des Schecks möglich war, das Fahrzeug erwerben, wollte er sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aussetzen.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Einkaufspreis von 28.272 DM kann der Entscheidung bei dem derzeitigen Sachstand indessen nicht zugrunde gelegt werden. Die Revision rügt zu Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten übergangen hat, der sogenannte Brabus-Umbau kostet gerade etwa 1.400 DM.
Träfe dies zu, dann wäre die durch die Brabus-Ausstattung erfolgte Werterhöhung nach dem vom Berufungsgericht angelegten Schätzungsmaßstab allenfalls mit etwa 450 DM anzusetzen. Demnach ergäbe sich – einschließlich Mehrwertsteuer – ein Einkaufspreis von 24.225 DM. Da dieser unter dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis läge, hätte die Preisgestaltung dem Beklagten keinen Anlass zu Nachforschungen geben müssen. Die danach verbleibenden besonderen Umstände, dass H nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war und es sich bei dem Kauf um ein Sonntagsgeschäft handelte, würden jedenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, der Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, sich beim Kläger zu erkundigen.
Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben. Zwecks weiterer Aufklärung war die Sache vielmehr an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.