1. Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: „BMW 1602“) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen – typgerechten – Motor ausgestattet ist.
  2. Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

BGH, Urteil vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81

Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.

Sachverhalt: Aufgrund eines von der Beklagten zu 1 vermittelten formularmäßig gestalteten Kaufvertrags erwarb der Kläger am 21.11.1978 vom Beklagten zu 2 einen Pkw zum Preis von 3.900 DM „gebraucht, unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Das Fahrzeug ist in der Vertragsurkunde wie folgt beschrieben:

Fahrzeugart Marke u. Typ Amtl. Kennz. Erstzulassungsdatum
PKW BMW 1602 H … 6 02.02.1973
Fahrgestell-Nr. Motor-Nr. Kfz-Brief-Nr.
39 10 195   … 502

Der Kläger erhielt einen Ersatz-Fahrzeugbrief für den – mit J (= Beklagter zu 2) als letztem Halter – vollgeschriebenen Originalbrief. Darin ist einzelnen Rubriken unter anderem eingetragen:

„…
3 Typ und Ausführung BMW 1602
4 Fahrgestell-Nr. 39 10 195
5 Antriebsart Otto

8 Hubraum cm³ 1563
…“

Als Tag der Zulassung des Fahrzeugs für den Kläger ist der 23.11.1978 angegeben.

Bei der Untersuchung durch den TÜV Hannover im Februar 1979 blieb das Fahrzeug unbeanstandet. Anlässlich einer Reparatur Ende März 1979 wurde festgestellt, dass es mit einem 2-Liter-Motor ausgestattet war. Das führte zur Stilllegung des Fahrzeugs.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.04.1979 ließ daraufhin der Kläger den Kaufvertrag gegenüber beiden Beklagten anfechten. Gleichzeitig verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Darauf ließen sich die Beklagten nicht ein. Sie bestritten unter anderem, dass das Fahrzeug bereits beim Verkauf mit einer 2-Liter-Maschine ausgerüstet gewesen sei.

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagten müssten ihm Zug um Zug gegen Rückgabe von Fahrzeug und Papieren den Kaufpreis zurückzahlen und ihm außerdem die Kosten für die Um- und Abmeldung des Fahrzeugs, für die Begutachtung durch einen Sachverständigen sowie für Reparaturen und Inspektionen, insgesamt 4.686,98 DM, ersetzen. Er hat geltend gemacht, beide Beklagten hätten bei Kaufabschluss gewusst, dass in das Fahrzeug unzulässigerweise ein 2-Liter-Motor eingebaut gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe das von seinem Vorbesitzer erfahren, dem dies von seinem Vorbesitzer G mitgeteilt worden sei. Die Beklagte zu 1 habe das Fahrzeug untersucht und dabei den Einbau der nicht typengerechten Maschine bemerkt. Sie hafte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Der Beklagte zu 2 sei aus dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ersatzpflichtig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgte, wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen: I. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2

1. Aus der von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts, arglistiges Verhalten des Zweitbeklagten habe nicht festgestellt werden können, folgt, dass die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrags gemäß § 123 I Fall 1 BGB wirkungslos geblieben ist und ferner, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt.

Eine Ersatzpflicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB) hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, der Kläger habe keine Zusicherung erhalten, der Pkw sei bei Vertragsschluss – und Gefahrübergang – mit einer 1,6-Liter-Maschine ausgerüstet gewesen. Eine Erklärung des Zweitbeklagten, er wolle für die Ausrüstung mit einem 1,6-Liter-Motor unter Übernahme von Ersatzpflichten einstehen, enthalte der Kaufvertrag weder ausdrücklich noch sinngemäß. Die Marken- und Typenbezeichnung diene in der Regel nur der Kennzeichnung des Kaufgegenstandes. Sonstige Gewährleistungsansprüche seien wirksam abbedungen.

2. Das Berufungsgericht hat darin recht, dass die Parteien in dem Formularvertrag vom 21.11.1978 einen umfassenden Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart haben (BGH, Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383; Urt. v. 28.01.1981 – VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281; ferner Senat, Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80, WM 1981, 560 m. w. Nachw.). Ebenso wie in dem vom erkennenden Senat am 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 – entschiedenen Fall ist es hier dem als Verkäufer im Rechtssinne auftretenden Zweitbeklagten nicht verwehrt, sich auf die umfassende Freizeichnung zu berufen, denn er war der letzte einer ganzen Reihe von Voreigentümern, mit dem Schicksal des Fahrzeugs aus eigener Anschauung mithin nicht stärker vertraut als ein Gebrauchtwagenhändler. Den danach allein in Betracht zu ziehenden Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft hat die Vorinstanz indessen zu Unrecht verneint.

a) Für den Gebrauchtwagenkäufer ist die umfassende Freizeichnungsbefugnis des Verkäufers, die auch Betriebssicherheit und Fahrtüchtigkeit nicht ausnimmt, unter anderem deshalb als tragbar angesehen worden, weil er die Möglichkeit hat, sich bestimmte Eigenschaften zusichern zu lassen, die damit der formularmäßigen Haftungsfreizeichnung entzogen sind.

b) Ob der Zweitbeklagte mit der Angabe „BMW 1602“ eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Das Berufungsgericht hat seine Wertung zur Nachprüfung durch die Revisionsinstanz gestellt.

Zur Annahme einer Zusicherung genügt zwar nicht die bloße Warenbezeichnung als vertragliche Festlegung der Kaufsache. Die Zusicherung erfordert vielmehr, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Hierbei gibt indessen nicht in erster Linie der Wille des Verkäufers den Ausschlag, vielmehr kommt es darauf an, wie der Käufer die Äußerung des Verkäufers auffassen darf. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 m. w. Nachw.). Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Prüfung sind das Gewicht und die Bedeutung, die Marken- und Typenbezeichnungen von Kraftfahrzeugen im Verkehr haben, maßgeblich. Sie gehen über die bloße Festlegung des Kaufgegenstandes hinaus. Die in Rede stehende Angabe „BMW 1602“ greift die im Kfz-Brief und Kfz-Schein enthaltene Eintragung „Typ und Ausführung“ auf. Auf diese Eintragung aber bezieht sich die dem Fahrzeughersteller – hier den Bayerischen Motorenwerken – gemäß § 20 StVZO erteilte allgemeine Betriebserlaubnis, die die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden darf (§ 18 I StVZO). Die Typenbezeichnung „BMW 1602“ besagt unter anderem, dass das Fahrzeug von einem Ottomotor mit 1.563 cm³ Hubraum und einer Leistung von 85 kW bei 5.700 min−1 angetrieben wird. Der Einbau eines Motors mit größerem Hubraum und höherer Leistung führt zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 19 II 1 StVZO), worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat. Das Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis hat zur Folge, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht gefahren werden darf. Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 69a II Nr. 3 StVZO. Nach dem Hubraum und nach der Leistung eines Motors werden außerdem Kfz-Steuer und Versicherungsprämien berechnet.

Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, dass der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs vom Verkäufer erkennbar erwartet, dass jedenfalls diejenigen mit der Typenbezeichnung charakterisierten Merkmale tatsächlich vorhanden sind, von denen der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängig ist. Das kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, dass er, wie auch im vorliegenden Fall, den Wagen sogleich und ohne Weiteres im Straßenverkehr benutzt. Bereits in dem am 05.07.1978 entschiedenen (Reifen-)Fall hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer von einem Vertragshändler einer bestimmten Herstellerfirma einen Gebrauchtwagen gerade dieses Fabrikats erwerbe, lege vor allem Wert darauf, dass der Wagen zumindest den amtlichen Zulassungsvorschriften entspreche (§§ 18 ff. StVZO) und damit bedenkenfrei in Betrieb genommen werden könne (Senat, Urt. v. 05.07.1978 – VIII ZR 172/77, WM 1978, 1177). Das gilt auch für den vorliegenden Sachverhalt. Im Urteil vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80, WM 1981, 380 – hat der erkennende Senat Hubraum- und PS-Zahlangaben auf einem Verkaufsschild als Zusicherung durch den Händler gewertet. Nichts anderes kann gelten, wenn derartige Angaben im Kaufvertrag gemacht werden. Die Bezeichnung „BMW 1602“ weist auf einen Motor mit einem Hubraum von 1,6 l hin.

Ist der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis als Voraussetzung für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr von ausschlaggebender Bedeutung für den Erwerb, dann ist die Marken- und Typenbezeichnung nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass der Autoverkäufer sich dafür starkmachen und eine entsprechende Zusicherung abgeben will. Die Angabe „BMW 1602“ im Kaufvertrag vom 21.11.1978 enthielt danach die Zusicherung des Beklagten, das Fahrzeug sei mit einem serienmäßigen, vom Hersteller vorgesehenen und damit von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckten Motor ausgerüstet (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.1977, VersR 1978, 828). Das damit verbundene Haftungsrisiko ist dem Verkäufer zumutbar. Zwar ist der Einbau eines stärkeren Motors nicht wie die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit nicht zugelassenen Reifen auf einen Blick beim Vergleich mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren zu erkennen, aber jedenfalls beim Betrieb des Fahrzeugs feststellbar. Dass der BMW im vorliegenden Fall möglicherweise ohne eigenes Verschulden des Zweitbeklagten die zugesicherte Eigenschaft nicht hatte, steht der Haftung aus § 463 Satz 1 BGB nicht entgegen.

3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es, soweit der Zweitbeklagte in Anspruch genommen wird, mithin darauf an, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger bereits mit einem 2-Liter-Motor ausgestattet war. Der Kläger behauptet das. Die Beklagten stellen es in Abrede. Den Kläger trifft die Beweislast für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Er hat Zeugenbeweis für die Richtigkeit seiner Darstellung angetreten. Dieser Beweis muss erhoben werden.

II. Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte zu 1 habe bei der Vermittlung des Kaufvertrags als Fachhändlerin die Stellung eines Sachwalters eingenommen, dem der Kläger besonderes Vertrauen entgegengebracht habe. Ein Verschulden bei Vertragsschluss könne ihr indessen nicht angelastet werden. Die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einer typengerechten 1,6-Liter-Maschine habe die Beklagte nicht (schuldhaft) zugesichert. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie vom Einbau der 2-Liter-Maschine gewusst habe. Der Kläger habe zwar behauptet, die Beklagte zu 1 habe das Fahrzeug untersucht und dabei den Einbau bemerkt, dafür habe er aber keinen Beweis angetreten. Der Angestellte D der Beklagten habe dagegen deren Behauptung bestätigt, dem Kläger sei deutlich gesagt worden, eine Untersuchung habe nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, im Unterlassen der Untersuchung liege kein pflichtwidriges Verhalten. Eine allgemeine Untersuchungspflicht bestehe nicht, konkrete Anhaltspunkte, die sie hätten angezeigt erscheinen lassen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Haftung der Erstbeklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen etwaigen fahrlässigen Verhaltens scheide schon deshalb aus, weil ihre Haftung als Vermittlerin nicht schärfer sein dürfe als die des Zweitbeklagten.

2. Auch diese Erwägungen halten den Revisionsangriffen nicht stand.

a) Die die eigene Haftung der Erstbeklagten begründende Annahme, sie habe als Vermittlerin des Kaufvertrags und als Abschlussvertreterin eine Sachwalterstellung innegehabt und das besondere Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, lässt die Revision als ihr günstig gelten. Sie ist als tatrichterliche Feststellung auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Eine Haftung der Beklagten zu 1 kommt, auch wenn die Inanspruchnahme ihren Grund im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hat, nicht unmittelbar aus dem Recht der Gewährleistung, sondern aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. Auch das hat das Berufungsgericht richtig gesehen. Zutreffend ist schließlich, dass die Haftung des Vermittlers aus enttäuschtem Verhandlungsvertrauen nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des vertretenen Verkäufers im Rechtssinne (Senat, Urt. v. 28.01.1981 – VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281). Das bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich gemeint hat, fahrlässiges Verhalten der Erstbeklagten bei den Vertragsverhandlungen reiche zur Begründung einer Ersatzpflicht nicht aus. Haftet der Vertretene, wie hier der Zweitbeklagte, wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ohne Rücksicht auf Verschulden, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vermittler als Sachwalter ersatzpflichtig ist, sofern er fahrlässig das Verhandlungsvertrauen enttäuscht.

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Frage, ob den Kraftfahrzeughändler im Gebrauchtwagengeschäft eine allgemeine Untersuchungspflicht trifft, verneint, und den Standpunkt vertreten, sie könne nur aus konkreten Umständen hergeleitet werden (Senat, Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 = WM 1979, 807; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 m. w. Nachw.). Dass im vorliegenden Falle derartige Umstände vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gleichwohl durfte eine Untersuchungspflicht der Erstbeklagten nicht verneint werden. Es ist schon dargelegt worden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens für den Händler erkennbar entscheidenden Wert darauf legt, dass das Fahrzeug den amtlichen Zulassungsvorschriften entspricht und nicht solche Veränderungen erfahren hat, die die allgemeine Betriebserlaubnis für den Kraftfahrzeugtyp zum Erlöschen bringen (s. oben I 2 b). Dieser Gesichtspunkt verpflichtet den Händler, den Gebrauchtwagen auf derartige Veränderungen – etwa der Bereifung oder des Motors – jedenfalls insoweit in Augenschein zu nehmen, als sie ihm als Fachmann ohne Weiteres, das heißt ohne besonderen technischen Aufwand, wie den Einsatz von technischem Gerät oder eine Demontage in Betracht kommender Aggregate, erkennbar sind.

c) Ob die Beklagte zu 1 in diesem Sinne eine Untersuchungspflicht fahrlässig verletzt hat, hat die Vorinstanz nicht geprüft, weil sie, wie ausgeführt, rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, Fahrlässigkeit könne eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht begründen. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen müssen nachgeholt werden, falls sich zuvor ergibt, dass der BMW bei Gefahrübergang mit einem 2-Liter-Motor ausgerüstet war.

III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Da es weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung bedarf, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 I ZPO). Im Falle des Zweitbeklagten, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und anwaltlich nicht vertreten war, war dies durch Versäumnisurteil auszusprechen.

Da der endgültige Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.

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