Zur Frage, ob das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers enthaltene Verbot, vertragliche Rechte an Dritte abzutreten oder das gekaufte Neufahrzeug vor dessen Zulassung an einen Wiederverkäufer zu veräußern, eine überraschende oder unangemessene Klausel (§§ 3, 9 AGBG) darstellt.

BGH, Urteil vom 24.09.1980 – VIII ZR 273/79

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung vom 22.03.1977, die die Beklagte mit schriftlicher Auftragsbestätigung vom 06.04.1977 annahm, einen circa im Dezember 1977 zu liefernden VW Golf zum Preis von 13.404,88 DM einschließlich Nebenkosten. Bestandteil des Kaufvertrags waren unter anderem die auf der Rückseite der Vertragsformulare der Beklagten abgedruckten „Lieferbedingungen für Volkswagen- und Audi-Automobile“ (im Folgenden: Lieferbedingungen), deren Abschnitt II lautet:

„II. VERTRAGSÜBERTRAGUNG UND WIEDERVERKÄUFER-KLAUSEL

1. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.

2. Der Verkäufer liefert an außerhalb der VW/AUDI-Organisation stehende Personen oder Firmen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich Kraftfahrzeuge verkaufen (Wiederverkäufer) keine fabrikneuen VW- oder AUDI-Automobile.

Entsprechend gilt es als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn der Käufer das Verfügungsrecht an einem fabrikneuen VW- oder AUDI-Automobil – d. h., solange dieses noch unzugelassen und weniger als 1.000 km gefahren ist – einem Wiederverkäufer überträgt. In diesem Fall wird die Übereignung des VW- oder AUDI-Automobils an den Käufer unbeschadet der Gültigkeit des Kaufvertrages rückwirkend hinfällig. Der Käufer hat den Verkäufer in die Lage zu versetzen, das VW- oder AUDI-Automobil auf den Namen des Käufers zum Verkehr zuzulassen und hat es zugelassen erneut abzunehmen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder hat er sich schuldhaft der Möglichkeit hierzu begeben, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Herausgabe des erzielten Gewinnes zu verlangen.

Ergibt sich vor Lieferung des VW- oder AUDI-Automobils der begründete Verdacht einer solchen Vertragsverletzung des Käufers, kann der Verkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten oder die Zulassung des VW- oder AUDI-Automobils auf den Namen des Käufers verlangen.“

Als im November 1977 der bis dahin vom Kläger gefahrene Pkw seinen Dienst versagte und der Kläger sich deshalb anstelle des noch nicht lieferbaren VW Golf alsbald ein anderes Fahrzeug beschaffen wollte, trafen er und der Kraftfahrzeughändler H am 25.11.1977 eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts:

„Hiermit übertrage ich [= der Kläger] H … meinen mit der [Beklagten] geschlossenen Kaufvertrag über einen VW Golf …“

Eine Vergütung erhielt der Kläger dafür nicht. Die Beklagte erfuhr davon und weigerte sich, den inzwischen eingetroffenen Wagen ohne vorherige Zulassung auf den Namen des Klägers herauszugeben. Nachdem H ihr mit Schreiben vom 17.01.1978 eine Frist zur Erklärung ihrer Lieferbereitschaft ohne vorherige Zulassung gesetzt hatte, lehnte sie mit Schreiben vom 24.01.1978 gegenüber H jede Lieferung ab und trat mit weiterem Schreiben vom 24.01.1978 gegenüber dem Kläger vom Kaufvertrag zurück.

Im jetzigen Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten die Lieferung eines dem Kaufvertrag entsprechenden, nicht zugelassenen Pkw, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe nach dem Kaufvertrag vom 22.03./06.04.1977 keinen Anspruch auf Lieferung eines noch nicht zugelassenen Fahrzeugs. Da feststehe, dass er den Pkw an einen Wiederverkäufer veräußern wolle, habe die Beklagte nach Abschnitt II der Lieferbedingungen die Auslieferung von der vorherigen Zulassung des Wagens auf den Namen des Klägers abhängig machen dürfen.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Beide Parteien gehen – allerdings mit verschiedener Begründung – davon aus, ein etwa noch bestehender Lieferungsanspruch könne trotz der „Vertragsübertragung“ in der Vereinbarung vom 25.11.1977 nicht von dem Kraftfahrzeughändler H, sondern vom Kläger in eigenem Namen und mit dem Ziel der Leistung an sich selbst geltend gemacht werden.

Ob das zutrifft, weil – wie der Kläger meint – der Wortlaut der Vereinbarung dem nicht entgegensteht, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Vereinbarung mit H ist mangels Zustimmung der Beklagten unwirksam und berührt deshalb die Aktivlegitimation des Klägers nicht.

a) Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung zwischen dem Kläger und H eine Abtretung des aus dem Kaufvertrag folgenden Anspruchs auf Lieferung eines Pkw. Gegen diese Auslegung einer Individualvereinbarung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

Die Abtretung war jedoch unwirksam. Abschnitt II Nr. 1 der Lieferbedingungen macht die Wirksamkeit einer Abtretung der Käuferansprüche von der Zustimmung der Verkäuferin abhängig. Diese Zustimmung hat die Beklagte mit der Ablehnung der Auslieferung des Wagens an H ausdrücklich verweigert.

b) Zu Unrecht meint demgegenüber der Kläger, dass es auf die Zustimmung der Beklagten nicht ankomme, weil Abschnitt II Nr. 1 der Lieferbedingungen als überraschende Klausel (§ 3 AGBG) unwirksam sei.

aa) Der Kaufvertrag zwischen den Parteien ist durch die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 06.04.1977 zustande gekommen. Auf die unstreitig in ihn aufgenommenen Lieferbedingungen ist deshalb das am 01.04.1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nach … § 28 AGBG und § 30 AGBG anzuwenden.

bb) Abtretungsverbote sind für schuldrechtliche Verträge grundsätzlich zulässig (§ 399 Fall 2 BGB). Auch § 3 AGBG steht dem hier vereinbarten Verbot nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind von der Einbeziehung in den Vertrag nur solche Klauseln ausgeschlossen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Diese Regelung entspricht – wie die amtliche Begründung zum Entwurf des AGB-Gesetzes hervorhebt (BT-Drs. 7/3919, S. 19) – inhaltlich den von Rechtsprechung und Schrifttum vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes zur Unwirksamkeit überraschender Klauseln entwickelten Grundsätzen, Maßgebend für die Qualifizierung als „überraschend“ sind danach in erster Linie der Grad der Abweichung des Klauselinhalts von einem dispositivgesetzlichen Vertragsleitbild oder – falls ein solches fehlt – von dem für den betreffenden Geschäftskreis Üblichen, ferner die Umstände des konkreten Vertragsabschlusses, zu denen außer Erörterungen und Hinweisen auch die Gestaltung und Anordnung des Vertragstextes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören (vgl. – jeweils m. w. Nachw. – Senat, Urt. v. 08.10.1975 – VIII ZR 81/74, LM BGB § 537 Nr. 21 = NJW 1977, 195 = WM 1975, 1203; Urt. v. 12.05.1976 – VIII ZR 33/74, LM BGB § 459 Nr. 40 = WM 1976, 740; Urt. v. 01.03.1978 – VIII ZR 70/77, LM Allg. Gesch.Bed. Nr. 85 = NJW 1978, 1519 = WM 1978, 491; Urt. v. 01.03.1978 – VIII ZR 183/76, LM BGB § 242 (Cd) Nr. 210 = WM 1978, 406 = JR 1978, 369 m. abl. Anm. Haase).

cc) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht mit Recht den Überraschungscharakter der Klausel verneint.

Ob überhaupt eine Abweichung vom dispositivgesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages vorliegt, mag zweifelhaft sein. Sie wäre angesichts der allgemeinen Zulässigkeit eines Abtretungsverbots (§ 399 BGB) jedenfalls nicht bedeutsam. Entscheidend ist aber, dass die Gestaltung der Lieferbedingungen den Käufer hinreichend deutlich auf die vom Verwender formulierte besondere Regelung hinweist. Die Lieferbedingungen sind durch Einteilung in acht mit römischen Ziffern und Überschriften in Großbuchstaben kenntlich gemachte Abschnitte übersichtlich angeordnet. Die Überschrift des II. Abschnitts weist ausdrücklich auf die „Vertragsübertragung“ und damit für jeden aufmerksamen Leser deutlich auf eine Regelung für den Fall der Abtretung hin. Unabhängig davon, dass das Abtretungsverbot in Automobilkaufverträgen nach den von der Beklagten vorgelegten Vertragsbedingungen anderer Händler der Marken Daimler-Benz, Opel, Ford, BMW, Citroën, Peugeot und Fiat offensichtlich allgemein üblich ist, vermag auch eine deutliche, nicht an versteckter Stelle in die Lieferbedingungen aufgenommene Bestimmung den Vorwurf der „Überraschung“ auszuräumen (vgl. insbesondere Senat, Urt. v. 12.05.1976 – VIII ZR 33/74, LM BGB § 459 Nr. 40 = WM 1976, 740; Urt. v. 01.03.1978 – VIII ZR 70/77, LM Allg. Gesch.Bed. Nr. 85 = NJW 1978, 1519 = WM 1978, 491; zustimmend auch Trinkner/Löwe, in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 3 Rn. 12, Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 3 Rn. 17). Dass die Beklagte dem Kläger konkreten Anlass gegeben hätte, nicht mit dem Abtretungsverbot rechnen zu müssen, hat der Kläger nicht behauptet. Er kann sich auch nicht darauf berufen, von der Üblichkeit des Verbots nichts gewusst zu haben. Für § 3 AGBG kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Käuferkreises an (Senat, Urt. v. 08.10.1975 – VIII ZR 81/74, LM BGB § 537 Nr. 21 = NJW 1977, 195 = WM 1975, 1203), sofern der Verkäufer dem Käufer nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwendeten Klausel nicht rechnen zu müssen.

c) Unzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, das Abtretungsverbot sei als unangemessene Klausel nach § 9 AGBG unwirksam.

aa) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Klausel sei angemessen, weil die Beklagte ein berechtigtes Interesse an dem Abtretungsverbot habe, um einen sogenannten grauen Markt zu verhindern und die Vertriebsbindungen zu schützen. Dem müsse sich das Interesse des Klägers, den Wagen zum vollen Preis veräußern zu können, weil er sich finanziell übernommen hatte, unterordnen. Abgesehen davon, dass er nach § 279 BGB das finanzielle Risiko tragen müsse, könne der Abtretungsausschluss durch die Zustimmung des Verkäufers ausgeräumt werden. Unter gewissen, hier allerdings nicht vorliegenden Umständen habe der Käufer auf diese Zustimmung einen Rechtsanspruch (§ 242 BGB). Der Kläger habe sie aber nicht einmal einzuholen versucht.

bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zu einseitig auf spezielle bzw. individuelle Gesichtspunkte gestützt, anstatt die generelle Unangemessenheit des Abtretungsausschlusses für einen „privaten“ Käufer zu berücksichtigen.

Der in § 9 II Nr. 1 AGBG geregelte Beispielsfall unangemessener Benachteiligung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Übertragung von Erfüllungsansprüchen auf einen Dritten bei der Abwicklung von Kaufverträgen eine Ausnahmeerscheinung ist und daher das Abtretungsverbot keinen „wesentlichen Grundgedanken“ der Kaufvertragsregelung berührt. Erst recht ist die Abtretbarkeit der Käuferrechte weder generell beim typischen Kaufvertrag noch nach der konkreten Individualvereinbarung wesentlicher Teil des Vertragszwecks, sodass auch kein Fall von § 9 II Nr. 2 AGBG vorliegt.

Die Reichweite der Generalklausel in § 9 I AGBG geht allerdings über die Beispielsfälle in Absatz 2 der Vorschrift hinaus. Nach der weiterhin anwendbaren ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Klausel unangemessen und unwirksam, wenn der Verwender mit der Formulierung der Klausel nur seine eigenen Interessen im Auge hat und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen des anderen Vertragspartners nimmt (vgl. zuletzt für einen ebenfalls dem AGB-Gesetz unterliegenden Fall BGH, Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 [390]).

Zugunsten der Beklagten fällt hier schon ihr Interesse an einer unkomplizierten Vertragsabwicklung und geschäftlichen Behandlung ins Gewicht. Es könnte beeinträchtigt werden, wenn ihr statt ihres Vertragspartners hinsichtlich der Lieferungsverpflichtung ein Dritter gegenübergestellt würde, während die Zahlungsverpflichtung beim bisherigen Käufer verbliebe. Insbesondere müsste das gelten, wenn für den Kaufpreis Ratenzahlung vereinbart wäre und deshalb ein Eigentumsvorbehalt in Betracht käme. Dem stünde keinerlei typisches Interesse eines Automobilkäufers an der Abtretbarkeit seines Anspruchs gegenüber, weil Automobile in aller Regel zum eigenen Gebrauch gekauft werden und abgeschlossene Kaufverträge nicht anderen Zwecken dienen sollen. Daher braucht in derartigen Fällen den Käuferinteressen an der Abtretbarkeit kein Vorrang eingeräumt zu werden, wie in der Literatur für Gläubiger-(Zahlungs-)forderungen teilweise befürwortet wird (Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl., Anh. zu §§ 9–11 Rn. 1; ebenso wie hier für den beiderseits kaufmännischen Verkehr … Senat, Urt. v.18.06.1980 – VIII ZR 119/79, WM 1980, 933 [934]; vgl. ferner BGH, Urt. v. 28.11.1968 – VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113 [117]; Urt. v. 12.05.1971 – VIII ZR 196/69, BGHZ 56, 173 [175]). Es kommt auch nicht, wie der Kläger meint, auf etwaige nachträglich entstandene Interessen an der Abtretbarkeit an. Diese könnten allenfalls zum Einwand unzulässiger Rechtsausübung seitens der Beklagten führen. Stichhaltige Gründe dafür hat der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht vorgetragen.

In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob das Interesse der Beklagten an dem Abtretungsverbot auch durch ihre Befürchtung gerechtfertigt wird, die Abtretung könne zur Bildung eines „grauen Marktes“ und zur Beeinträchtigung ihrer Vertriebsbindungen führen. Schon das Interesse an der reibungslosen Vertragsabwicklung lässt die Aufnahme des Abtretungsverbotes in die Lieferbedingungen nicht als gegen Treu und Glauben verstoßende, einseitige Interessenwahrnehmung erscheinen.

2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Lieferung eines nicht zugelassenen Wagens, weil Abschnitt II Nr. 2 der Lieferbedingungen der Beklagten das Recht gebe, die Lieferung von der vorherigen Zulassung des Pkw abhängig zu machen. Dies greift die Revision zu Unrecht an.

a) Den Sinn der Bestimmungen in Abschnitt II Nr. 2 I, II 1 und III legt das Berufungsgericht ihrem Zusammenhang nach als Verbot gegenüber dem Käufer aus, den noch nicht zugelassenen Wagen an einen Wiederverkäufer zu veräußern. Diese Auslegung begegnet keinen Bedenken.

b) Die so verstandenen und die weiteren Bestimmungen in Abschnitt II Nr. 2 der Lieferbedingungen sind keine „überraschenden“ und deshalb nach § 3 AGBG in den Vertrag nicht einbezogenen Klauseln. Zwar weicht die Bindung des Käufers hinsichtlich seiner Veräußerungsbefugnis an Wiederverkäufer von der gesetzlichen Regelung des Kaufvertrages ab, die eine Einschränkung in der Verfügungsfreiheit nicht kennt. Ebenso wie beim Abtretungsverbot (vgl. oben zu 1 b) weist die mit diesem in äußeren Zusammenhang gesetzte, in Großbuchstaben gefasste Überschrift „WIEDERVERKÄUFERKLAUSEL“ auf die dann folgende ausführliche und verständlich formulierte Regelung hin. Auch ein juristisch nicht gebildeter, mit Geschäftsbedingungen nicht vertrauter Leser könnte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit die Einschränkung seiner Rechtsstellung für die Zeit nach Abwicklung des Kaufvertrages weder übersehen noch missverstehen.

In einem solchen Fall kann ein Käufer trotz der Abweichung der Klausel vom dispositiv-gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages nicht geltend machen, er habe mit der Klausel nicht zu rechnen brauchen.

c) Soweit der Anspruch des Klägers durch die streitige Klausel betroffen wird, stellt das keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) des Käufers dar.

aa) Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Klausel für den Fall der Weiterveräußerung innerhalb der ersten 1.000 Fahrkilometer (Teilregelung aus Absatz 2 Satz 1 der Klausel) und hinsichtlich der Folgen bei Weiterveräußerung nach Übereignung an den Käufer (Absatz 2 Sätze 2–4) wirksam ist, ferner auch, ob der Beklagten bei jedem Verstoß des Käufers ein Rücktrittsrecht zusteht und ob der bloße Verdacht einer beabsichtigten Weiterveräußerung (Absatz 3) als Voraussetzung für die in Anspruch genommenen Rechtsfolgen ausreicht. Damit hat das Oberlandesgericht eine Verletzung der in der Klausel formulierten Pflichten des Käufers nur für den Fall angenommen, dass der Käufer den Wagen nach Übergabe an ihn, jedoch vor Zulassung und vor Ingebrauchnahme an einen Wiederverkäufer veräußert oder aber, dass diese Absicht bereits vor Übergabe feststeht, wie es im vorliegenden Fall unstreitig ist. Als wirksame Rechtsfolge aufgrund der Klausel hat das Berufungsgericht nur das Recht der Beklagten anerkannt, vor Übergabe des Fahrzeugs die Zulassung zu verlangen (Teilregelung aus Absatz 3).

bb) Jedenfalls in diesem eingeschränkten Umfang benachteiligt die Klausel den Käufer nicht unangemessen.

Ihr Interesse an der Regelung sieht die Beklagte in dem Bestreben, die Entstehung eines „grauen Marktes“ zu verhindern und ihre Vertriebsbindungen zu schützen. Welche nachteiligen Folgen andernfalls für sie entstehen würden, hat die Beklagte zwar nicht näher ausgeführt. Sie liegen jedoch auf der Hand und brauchten deshalb vom Berufungsgericht auch nicht im Einzelnen festgestellt zu werden.

Im Kraftfahrzeughandel hat sich ganz überwiegend und – wie auch die Revision einräumt – ohne wettbewerbsrechtliche Bedenken das Vertragshändlersystem durchgesetzt, das die nicht an ihm beteiligten Händler vom Handel mit Neuwagen der betreffenden Marke praktisch ausschließt. Durch ihre Vertriebsbindung gegenüber den Herstellern werden die Vertragshändler verpflichtet, zur Erhaltung dieses Systems beizutragen. Es würde jedoch gefährdet, wenn in nicht nur vereinzelten Fällen nicht am Vertriebssystem beteiligte Händler Neuwagen anbieten könnten, und zwar je nach den Umständen auch zu anderen – sei es günstigeren, sei es ungünstigeren – Konditionen als der Vertragshändler. Einen solchen „grauen Markt“ zu verhindern, ist sowohl das Interesse des Herstellers als auch dasjenige des Vertragshändlers. Dieser ist nicht nur formell auf die Einhaltung des Vertriebssystems verpflichtet, sondern hat mit Werbung, Kundendienst, Ersatzteillager und spezialisierter Fachwerkstatt Leistungen vorzuhalten, die die präsumtive Käuferschicht mit Rücksicht auf den Ruf des Autofabrikats erwartet, die der nicht gebundene Händler aber nicht erbringen muss. Bestehen wie hier längere Lieferzeiten für einen Autotyp, könnte der außerhalb der Organisation stehende Händler die Marktchancen wahrnehmen und durch An- und Verkauf bereits ausgelieferter Neuwagen Vorteile ausnutzen, die dem Vertragshändler im Interesse der Gleichbehandlung aller Kunden verwehrt sind.

Diesen Händlerinteressen steht in aller Regel zur maßgeblichen Zeit des Vertragsabschlusses nur das abstrakte Käuferinteresse gegenüber, den erworbenen Pkw notfalls an jeden Beliebigen verkaufen zu können. Typischerweise werden Kraftfahrzeuge vom Endabnehmer aber nicht zu diesem Zweck, sondern zum eigenen Gebrauch erworben. Infolgedessen kann in der Beschränkung der Veräußerungsbefugnis an Wiederverkäufer auch keine missbräuchliche, einseitige Interessenwahrnehmung gesehen werden. Ob dasselbe auch schon deshalb gilt, weil – wie das Berufungsgericht ausführt – das Weiterveräußerungsverbot eine notwendige Folge oder eine ins Einzelne gehende Ausgestaltung des Abtretungsverbots sei, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

II. Der auf Lieferung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs gerichtete Klageanspruch ist aus den zu I erörterten Gründen ungerechtfertigt und die Revision schon aus diesem Grunde … zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausführt.

Nur zur Klarstellung sei deshalb bemerkt, dass auch der erkennende Senat den Rücktritt der Beklagten nach § 326 BGB in unmittelbarer oder analoger Anwendung für gerechtfertigt hält, nachdem der Kläger sich – wie sein aufrechterhaltener Klageantrag zeigt – eindeutig und endgültig geweigert hat, einen auf ihn zugelassenen Wagen abzunehmen.

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