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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Wohnmobil-Kaufvertrag – Widerrufsrecht

  1. Ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil, der zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer in dem – auf einem auf einem öffentlichen Campingplatz abgestellten – Fahrzeug geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i. S. von § 312b I 1 Nr. 1 BGB, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit nicht für gewöhnlich in dem Wohnmobil ausübt. Dem Verbraucher steht deshalb grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g I BGB i. V. mit § 355 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein den Abschluss eines Kaufvertrags in Betracht gezogen haben. Denn das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Verbraucher überrumpelt hat oder dieser sich in einer Drucksituation befand.
  2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern es ist seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2024 – 08 O 275/23

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Bösgläubiger „Erwerb“ eines Wohnmobils – Vorlage einer gefälschten Vollmachtsurkunde

Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs nach §§ 929, 935 BGB, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16). Nichts anderes kann für die Vorlage einer gefälschte Vollmachtsurkunde gelten; allerdings schützt § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers.

LG Itzehoe, Urteil vom 13.06.2024 – 6 O 7/24

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Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung in „Dieselverfahren“

Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den EuGH in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

BGH, Urteil vom 05.06.2024 – IV ZR 140/23

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Aufwendungsersatz bei Rückabwicklung eines Motorrad-Kaufvertrags

  1. Ein – hier fabrikneues – Motorrad, bei dem der zweite Gang in den Leerlauf springt, wenn mithilfe der Motorbremse, insbesondere beim Einfahren in eine Kurve, ein Gangwechsel vorgenommen werden soll, ist mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. Das Fahrzeug eignet sich nämlich weder für die gewöhnliche Verwendung, das heißt die problemlose Nutzung im Straßenverkehr, noch weist es eine übliche und deshalb von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
  2. Die Lieferung eines mangelhaften Motorrads stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB dar, wenn der Mangel die Fahrsicherheit des Motorrads beeinträchtigt und deshalb als erheblich anzusehen ist.
  3. Bei der Berechnung des Nutzungswertersatzes, den der Käufer eines fabrikneuen Motorrads dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 100.000 km auszugehen. Die Annahme einer zu erwartenden Laufleistung von 250.000 bis 300.000 km wie bei Pkw kommt nicht in Betracht, da Motorräder einen geringeren Hubraum als Pkw haben.
  4. Waren Aufwendungen (§ 284 BGB) eines Fahrzeugkäufers, der wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, nicht vollständig vergeblich, weil er das Fahrzeug – gegebenenfalls mit mangelbedingten Einschränkungen – tatsächlich genutzt hat, so ist die Höhe der vom Verkäufer zu ersetzenden Aufwendungen nach der Formel erstattungsfähige Aufwendungen = gesamte Aufwendungen − (gesamte Aufwendungen × \(x\)) zu berechnen. Dabei ist \(x = \frac{\text{gefahrene Kikometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}.\)

LG Münster, Urteil vom 24.05.2024 – 10 O 94/21

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Erheblichkeit eines sporadisch auftretenden, sicherheitsrelevanten Mangels

  1. Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, der Mangel also geringfügig ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Mangel – hier: eine Fehlfunktion des linken Frontscheinwerfers – sicherheitsrelevant ist und nur sporadisch auftritt, sodass der Mangel nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann und die Ursache des Mangels nicht ohne Weiteres feststellbar ist.
  2. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer das Fahrzeug regelmäßig beim Käufer abzuholen. Denn nach wirksamer Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts sind die Rückgewährpflichten dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers. Zur Begründung des Annahmeverzugs des Verkäufers genügt daher in der Regel ein wörtliches Angebot (§ 295 Satz 1 Fall 2 BGB).

LG Flensburg, Urteil vom 03.05.2024 – 2 O 263/20

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Keine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines unbekannten Mangels

  1. Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass Käufer den Mangel nicht kannte kannte und bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten des Verkäufers, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14 m. w. Nachw.; st. Rspr.).
  3. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler den Kilometerstand eines Fahrzeugs so manipuliert, dass er eine um 500 km geringere Laufleistung als die tatsächliche Laufleistung anzeigt. Denn eine derart geringfügige Abweichung wirkt sich nicht auf den Verkaufspreis aus.

LG Itzehoe, Urteil vom 17.04.2024 – 10 O 68/22

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Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung bei einem 40 Jahre alten Pkw

  1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 I 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senat, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senat, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
  2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
  3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils m. w. Nachw.) einen Sachmangel nach i. S. von § 434 I 2 BGB a.F. nicht begründet – und/​oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.

BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezugnahme auf einen „Gebrauchtwagencheck“

  1. Nehmen die Parteien bei eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in dem Vertrag auf einen – auf Wunsch des Käufers durchgeführten – „Gebrauchtwagencheck“ (hier: „ATU Mobilitäts-Check“) Bezug und sieht der Kaufvertrag daneben einen Gewährleistungsausschluss vor, liegt grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das Fahrzeug andere als die bei dem „Gebrauchtwagencheck“ festgestellten Mängel nicht aufweist.
  2. Der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, sich aktiv über Mängel des Fahrzeugs zu informieren. Dass er das Fahrzeug nicht auf Mängel untersucht hat, kann daher nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen von Mängeln begründen. Dies gilt erst recht, wenn ein sachkundiger Dritter das Fahrzeug einem „Gebrauchtwagencheck“ – hier: einem „ATU Mobilitäts-Check“ – unterzogen hat und der Verkäufer davon ausgehen kann, dass andere als die dabei festgestellten Mängel nicht vorliegen.

AG Trier, Urteil vom 22.03.2024 – 7 C 347/23

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Bestimmung des zuständigen Gerichts trotz Insolvenzverfahren

  1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36).
  2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
  3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

BGH, Beschluss vom 19.03.2024 – X ARZ 119/23

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Keine Erledigung der Hauptsache bei Mangelbeseitigung im „Rücktrittsprozess“

  1. Gelingt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem „Rücktrittsprozess“, den Mangel, auf den der klagende Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, zu beseitigen, führt dies nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
  2. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann bereits in einem an den Verkäufer gerichteten Nacherfüllungsverlangen für den Fall erklärt werden, dass die dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abläuft (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 24.08.2015 – 1 U 37/15, NJW 2016, 1102, 1103 m. w. Nachw.).

AG Bad Urach, Urteil vom 14.03.2024 – 1 C 263/21

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