Der Käufer eines Neuwagens, der für den Betrieb mit Autogas umgerüstet wurde, darf erwarten, dass er das Fahrzeug ohne besondere Vorkehrungen wie ein mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug nutzen kann. Er muss nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug nicht uneingeschränkt unter Volllast gefahren werden darf. Er muss auch nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug derart wartungsbedürftig ist, dass mangelnde Wartungen zu einem kapitalen Motorschaden führen kann.
LG Itzehoe, Urteil vom 13.08.2012 – 6 O 118/11
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Hat sich ein Kfz-Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtet, noch vor Übergabe eines Gebrauchtwagens Wartungsarbeiten (hier: Ölwechsel) durchzuführen und lässt er diese Arbeiten in einer Drittwerkstatt erledigen, so ist er dem Käufer bei mangelhafter Durchführung der Wartungsarbeiten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
AG Heidenheim, Urteil vom 29.01.2010 – 1 C 1012/09
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Den Fahrzeugkäufer trifft jedenfalls dann keine Wartungspflicht – hier: Prävention eines Wasserschadens am Scheibenwischermotor –, wenn diese sich nicht eindeutig aus der Betriebsanleitung für das Fahrzeug ergibt. Dazu gehört, dass die möglichen negativen Folgen, die bei Unterlassen einer Wartungsmaßnahme eintreten können, wenigstens ansatzweise benannt werden.
AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2009 – 7c C 53/08
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Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 I BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
BGH, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06
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