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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Vertragsschluss

Verwendung eines Musterkaufvertrags durch privaten Kfz-Verkäufer – AGB-Kontrolle

  1. Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.
  2. Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt, während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307 ff. BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.
  3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).

LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012 – 6 O 2527/11

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Deckungskauf bei nicht geliefertem Gebrauchtwagen

  1. Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.
  2. Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gemäß §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011 – 3 U 173/11

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund einer eBay-Artikelbeschreibung – „scheckheftgepflegt“ (R)

Bietet jemand auf der Internetplattform eBay einen Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot an und beschreibt er das Fahrzeug als scheckheftgepflegt, dann führt diese Beschreibung zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB mit dem Höchstbietenden.

KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10

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Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Insbesondere ist klar, dass mit „Kaufpreis“ nach dem Empfängerhorizont des Kunden nur der vertraglich vereinbarte Bruttokaufpreis gemeint sein kann.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal Schadensersatz in Höhe von 15 % des (Brutto-)Kaufpreises zu leisten hat, muss dem Käufer deutlich machen, dass er die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass dem Händler gar kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 lit. b BGB). Hierfür genügt der Hinweis, dass der Schadensersatz niedriger anzusetzen ist, „wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“. Denn es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11)

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Angaben im Internetinserat eines Kfz-Händlers – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein gewerblicher Kfz-Händler in einem Internetinserat (hier: zur Laufleistung eines Fahrzeugs) macht und die die Kaufentscheidung eines Interessenten erkennbar beeinflussen, werden auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Bestandteil eines später geschlossenen (schriftlichen) Kaufvertrages, wenn sie sich darin nicht explizit wiederfinden.
  2. Angaben in einer nicht gewerblichen Anzeige sollen den Kaufgegenstand in der Regel nur beschreiben. Ist der Verkäufer eine Privatpersonen, ist deshalb regelmäßig, davon auszugehen, dass das, was nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wird, auch nicht Vertragsbestandteil werden soll. Die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses spricht in derartigen Fällen gegen eine Zusicherung bei Vertragsschluss (im Anschluss an OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003 – 14 U 110/02, juris).
  3. Dass ein Gebrauchtwagen „im Kundenauftrag“ verkauft wird, bedeutet, dass ihn der Anbieter als Kommissionär i. S. des § 383 HGB im eigenen Namen für Rechnung eines anderen verkauft, und bedingt, dass der Anbieter als Unternehmer i. S. des § 14 BGB handelt.
  4. Tritt ein privater Verkäufer wie ein Unternehmer auf oder handelt er als Strohmann eines Unternehmers, muss er sich – insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses – auch wie ein Unternehmer behandeln lassen.

AG Halle (Saale), Urteil vom 17.03.2011 – 93 C 230/10

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Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug bei Verkauf durch einen bevollmächtigten Vertreter

Bevollmächtigt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs einen Dritten mit der Veräußerung des Fahrzeugs und übergibt dieser Dritte das Fahrzeug einschließlich der Fahrzeugpapiere einem Käufer, dann erwirbt der Käufer auch dann das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertreter im eigenen Namen auftritt oder anstelle der bestehenden – wirksamen – Vollmacht eine tatsächlich nicht existierende Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags vorspiegelt.

OLG München, Urteil vom 26.01.2011 – 3 U 1823/10

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Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Der Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags wird maßgeblich auch durch Äußerungen des Verkäufers in einem Inserat bestimmt, auch wenn dieses lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Erklärt ein Verkäufer in einem Inserat, ein Pkw erbringe nach Tuningmaßnahmen eine Motorleistung von 228 kW/310 PS, obwohl er diese Leistung nicht erbringt und eine etwaige Leistungssteigerung über 150 kW/204 PS hinaus auch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, bedarf es deshalb vor Abschluss des Kaufvertrags einer klaren, unmissverständlichen Berichtigung durch den Verkäufer. Fehlt diese Berichtigung, wird die im Inserat genannte Motorleistung i. S. einer Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsinhalt.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aushebeln. Andernfalls wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach allen Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass der Ausschluss nur für Mängel gilt, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2011 – 2 U 590/10

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Kein Neufahrzeug bei einer Standzeit von mehr als zwei Jahren

  1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich aber zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Auslegung der Vertragserklärungen ist eine – hier in das Portal „mobile.de“ eingestellte – Internetanzeige eines Kfz-Händlers heranzuziehen. Wird das Fahrzeug dort als „Neufahrzeug“ bezeichnet, obwohl es in Wahrheit eine Standzeit von über zwei Jahren aufweist, reicht es weder aus, dass der Verkäufer im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug hinweist, noch dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) macht. Denn diese Angaben ändern nichts daran, dass er die Lieferung eines Neufahrzeugs schuldet.

LG Köln, Urteil von 20.01.2011 – 8 O 338/10

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Stellen von AGB bei Verwendung eines aus dem Internet stammenden Kaufvertragsformulars

Ein Kfz-Verkäufer, der ein Kaufvertragsformular auf dem Internet herunterlädt, ausfüllt und dem Käufer vorlegt, „stellt“ dem Käufer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen. Ein in dem Formular vorgesehener Gewährleistungsausschluss muss sich deshalb auch an § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB messen lassen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Käufer in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – I-2 U 143/10

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Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

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