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Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 I Nr. 3 ZPO auch für ein selbstständiges Beweisverfahren vorgenommen werden.
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In dem Bestimmungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegner tatsächlich Streitgenossen i. S. von § 36 I Nr. 3, §§ 59,60 ZPO sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Vortrag des Antragstellers (vgl. auch § 486 II 1 ZPO).
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Ein Fall dringender Gefahr i. S. von § 486 III ZPO liegt nicht schon dann vor, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem – an sich zuständigen – Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre.
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 – 1 AR 39/20
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Zwischen den Beteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbstständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.
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Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.
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Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a I ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.
BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – VIII ZR 101/17
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Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i. S. des § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a I ZPO nicht gestellt ist.
BGH, Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16
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