Tag: Schadensersatz
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Der Verkäufer eines gestohlenen Gebrauchtwagens, der den Käufer über die Herkunft des Fahrzeugs und über die Eigentumsverhältnisse an demselben arglistig täuscht, fügt ihm damit zugleich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zu.
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Auf seinen Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) muss sich der Käufer dann nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass ihm infolge grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehört, wenn der Verkäufer mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Käufers einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat.
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§ 817 Satz 2 BGB findet auf Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91
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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs (Nutzungsausfallschaden) kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner lediglich aufgrund eines Kaufvertrags zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 14.07.1982 – VIII ZR 161/81, BGHZ 85, 11).
BGH, Urteil vom 15.06.1983 – VIII ZR 131/82
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Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft“ im Gebrauchtwagenhandel.
BGH, Urteil vom 25.05.1983 – VIII ZR 55/82
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Dem Käufer einer Sache können gegen deren Hersteller auch dann deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsfehlern versehenen Einzelteils beschädigt wird.
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Für deliktische Schadensersatzansprüche ist jedoch kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, deckt.
BGH, Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 310/79
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Verzögert der vom Eigentümer mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs beauftragte Vermittler die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs, so gehört zum ersatzfähigen Verzugsschaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit.
BGH, Urteil vom 14.07.1982 – VIII ZR 161/81
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises zu leisten hat, wenn er das gekaufte Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, ist grundsätzlich wirksam. Dem Käufer darf allerdings nicht der Nachweis abgeschnitten werden, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei.
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Einem Käufer, der die Erfüllung des Kaufvertrages ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Verkäufer keine Frist zur Erfüllung des Vertrages setzen, bevor er Schadensersatz verlangt oder vom Kaufvertrag zurücktritt. Das gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst eine Pflicht zur Fristsetzung für den Fall auferlegt hat, dass der Käufer mit der Abnahme der Kaufsache oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.
BGH, Urteil vom 16.06.1982 – VIII ZR 89/81
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Die Amtspflicht der Beamten einer Zulassungsstelle, den Zeitpunkt der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und richtig in den Fahrzeugbrief einzutragen, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Erwerber eines Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 26.11.1981 – III ZR 123/80
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Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ein mit nicht vorschriftsmäßigen Hinterreifen versehenes Fahrzeug übereignet, so kann der Käufer gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche wegen einer Eigentumsverletzung haben, wenn diese Reifen später einen Unfallschaden an dem Fahrzeug selbst verursachen.
BGH, Urteil vom 05.07.1978 – VIII ZR 172/77
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Zum Umfang der Pflicht des Inhabers einer Kfz-Werkstatt, Informationen des Herstellerwerks in seinem Betrieb weiterzugeben, die Ersatzteile betreffen, von denen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge abhängt und bei denen es leicht zu Verwechslungen kommen kann.
BGH, Urteil vom 30.05.1978 – VI ZR 113/77
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Zur Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers, der im Kundenauftrag einen von ihm selbst mit einem Ersatzmotor versehenen Gebrauchtwagen verkauft und dabei dem Käufer unrichtige Angaben über die Laufleistung dieses – von einem Dritten erworbenen – Motors macht.
BGH, Urteil vom 17.03.1976 – VIII ZR 208/74
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