Tag: Schadensersatz
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat den Kaufvertrag nicht deshalb als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers heißt, der Verkäufer gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Denn ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, kann nicht vertraglich vereinbart werden; überdies ist die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB und jedenfalls deshalb unwirksam.
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Beschreibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug der Sache nach – entgegen seinem tatsächlichen Zustand – als „Schrottauto“, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, führt dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel.
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Ein Katalysator ist kein Verschleißteil, denn er unterliegt – anders als etwa die Reifen eines Fahrzeugs – keiner dauerhaften Abnutzung; vielmehr ist ein Katalysator entweder in Ordnung oder defekt.
AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02
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Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Mangel, so wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) grundsätzlich gemäß § 476 BGB vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache kann der Verkäufer dann nicht unter Verweis auf eine vor der Übergabe vorgenommene Untersuchung des Fahrzeugs führen, wenn das Fahrzeug bereits lange (hier: einen Monat) vor der Übergabe untersucht wurde und der Mangel ohne Weiteres im Zeitraum zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein kann.
AG Potsdam, Urteil vom 12.09.2002 – 30 C 122/02
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Ein Kfz-Händler, der gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises verlangt, muss auch unter dem Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast nicht seine Kalkulation offenlegen, um den Käufer den Nachweis zu ermöglichen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
OLG Naumburg, Urteil vom 19.03.1999 – 6 U 13/98
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Der Käufer eines Neuwagens, der im Rahmen einer „Verschrottungsaktion“ sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, kann, wenn nach Wandelung des Kaufvertrags die Rückgabe des Altfahrzeugs nicht mehr möglich ist, Schadenersatz nicht in Höhe der Verschrottungsprämie, sondern nur in Höhe des – geringeren – Verkehrswertes verlangen, den das Altfahrzeug zur Zeit des Wandelungsbegehrens hatte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1998 – 22 U 205/97
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Eine Klausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen eines Vertragshändlers, wonach ein Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, wenn er die Bezahlung und Abnahme eines gekauften Fahrzeugs unberechtigt verweigert, ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 lit. a AGBG unwirksam, wenn für die Geschäftstätigkeit des Händlers der Verkauf von Neuwagen prägend ist und sich der Handel mit Gebrauchtwagen als bloßes Anhängsel darstellt (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 27.05.1993 – 12 U 141/92, NJW-RR 1993, 1404, 1405).
LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.1997 – 2 S 895/97
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Zur Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers, der nach dem Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Angestellten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens maßgeblichen Einfluss auf den Weiterverkauf des betreffenden Fahrzeugs nimmt.
BGH, Urteil vom 29.01.1997 – VIII ZR 356/95
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Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags vor Verjährungsbeginn (Bestätigung von BGH, Urt. v. 31.03.1969 – VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47).
BGH, Urteil vom 27.09.1995 – VIII ZR 257/94
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Zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, wird vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags dem Zweitkunden ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte.
BGH, Urteil vom 29.06.1994 – VIII ZR 317/93
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 10 Nr. 1 AGBG.
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Ein Vertragshändler eines Automobilherstellers, für den Neuwagengeschäfte prägend sind, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vorsehen, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss. Vielmehr übersteigt diese Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, sodass die entsprechende Klausel gemäß § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist.
OLG Köln, Urteil vom 27.05.1993 – 12 U 141/92
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Zwar kann das Datum der Erstzulassung eines Pkw Gegenstand einer Zusicherung i. S. von § 459 II BGB sein. Die Annahme einer Zusicherung verbietet sich jedoch in der Regel, wenn in einen schriftlichen Kfz-Kaufvertrag der Vermerk „Zusicherungen: keine“ aufgenommen wurde. Denn dieser – einschränkungslose – Vermerk bringt zum Ausdruck, dass der Verkäufer keinerlei Zusicherungen abgeben, also auch keine Gewähr für die Richtigkeit des mitgeteilten Erstzulassungsdatums übernehmen wollte.
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Die Weiterbenutzung eines mangelhaften Fahrzeugs durch den Käufer führt als illoyales, widersprüchliches Verhalten nur unter besonderen Umständen zur Verwirkung von Gewährleistungsrechten.
BGH, Urteil vom 16.10.1991 – VIII ZR 140/90
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