Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Mangel, so wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) grundsätzlich gemäß § 476 BGB vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache kann der Verkäufer dann nicht unter Verweis auf eine vor der Übergabe vorgenommene Untersuchung des Fahrzeugs führen, wenn das Fahrzeug bereits lange (hier: einen Monat) vor der Übergabe untersucht wurde und der Mangel ohne Weiteres im Zeitraum zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein kann.

AG Potsdam, Urteil vom 12.09.2002 – 30 C 122/02

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 16.01.2002 einen gebrauchten Pkw der Marke Kia. Bei Abschluss des Kaufvertrags erklärte der Beklagte, dass das Fahrzeug technisch einwandfrei sei. Nachfolgend stellte sich indes heraus, dass eine automatische Freilaufnabe defekt ist. Die für eine Instandsetzung des Pkw erforderlichen Kosten in Höhe von 684,33 € (nebst Zinsen) verlangte der Kläger mit seiner Klage.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der streitgegenständliche Mangel erst nach Abschluss des Kaufvertrags entstanden sein könne. Der Pkw am 12.12.2001 untersucht worden, und bei dieser Untersuchung habe sich der Mangel nicht gezeigt.

Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass es einen vom Beklagten benannten Zeugen vorbereitend zur mündlichen Verhandlung laden möchte. Die Ladung wurde davon abhängig gemacht, dass der Beklagte innerhalb von drei Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 80 € einzahlt. Da der Vorschuss nicht eingezahlt wurde, wurde der Zeuge nicht geladen. Vielmehr wurde der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben.

Aus den Gründen: Die Klage ist gemäß § 474 I 1, §§ 476, 433 I 2, § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 434 I, 280 I, III, 281 BGB begründet.

Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war.

Insoweit der Beklagte Gegenbeweis durch Vernehmung des Zeugen Z anbietet, ist er beweisfällig, da er den geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Entsprechend kam eine Vernehmung des Zeugen nicht in Betracht. Auf § 379 ZPO wird hingewiesen.

Das vom Beklagten in Ablichtung vorgelegte Protokoll vom 12.12.2001 ist nicht geeignet, Beweis für eine Mangelfreiheit des Fahrzeuges zum Übergabezeitpunkt zu geben. Aus diesem Protokoll ist nicht erkennbar, ob tatsächlich eine Mangelfreiheit der Freilaufnabe geprüft wurde. Darüber hinaus kann nicht automatisch vermutet werden, dass bei einer Mangelfreiheit am 12.12.2001 diese Mangelfreiheit noch am 16.01.2002 fortbestand. Der Zeitraum ist derartig lang, dass eine Beschädigung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum möglich ist.

Da die Mangelhaftigkeit mit § 476 BGB zulasten des Beklagten vermutet wird, war der Kläger berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Kosten zu fordern, die notwendig sind, um den Schaden zu beseitigen. …

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