Tag: Schadensersatz
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Auch bei Vorliegen von Sachmängeln des Kaufgegenstands ist ein Anspruch des Käufers auf „großen Schadensersatz“ ebenso wie ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist (§ 281 I 3 BGB, § 323 V 2 BGB). Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung kommt es auf die objektive Störung, also das konkrete Mängelbild an. Bei einem Gebrauchtwagenkauf hängt deshalb die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in erster Linie davon ab, ob die gerügten Mängel behebbar sind und mit welchem Kostenaufwand sie sich gegebenenfalls beseitigen lassen.
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Die Erheblichkeitsschwelle ist bei einem Gebrauchtwagen jedenfalls dann nicht erreicht, wenn die Gesamtkosten einer Mängelbeseitigung weniger als 10 % des Kaufpreises ausmachen.
OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006 – 4 U 295/05
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Wird in den Motor eines Pkw ein Chip zur Leistungssteigerung eingebaut („Chiptuning“), und verändert sich dadurch das Abgasverhalten des Motors, so erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, sofern der Chip-Einbau nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4a StVZO vorliegt.
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Wird der Tuningchip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006 – 1 U 181/06
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Die schuldhafte Lieferung einer mangelhaften Kaufsache begründet ohne Weiteres eine Pflicht des Verkäufers zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens (§ 280 I BGB). Beruht der Schaden des Käufers dagegen auf einer Verzögerung der Nacherfüllung, hat der Verkäufer diesen nur unter Verzugsvoraussetzungen zu ersetzen (§ 280 I, II BGB i. V. mit § 286 BGB).
OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 28 U 164/05
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Ein Käufer, dem ein mangelhaftes Kraftfahrzeug geliefert wurde und der deshalb bereits die Minderung erklärt hat, kann – ebenso wie nach einem bereits erklärten Rücktritt – auf einen Schadensersatzanspruch umschwenken.
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2006 – 3 U 106/05
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Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, 43 I CISG.
BGH, Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 268/04
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Eine Klausel in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer eines Neuwagens bei Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des (Netto-)Kaufpreises zu leisten hat, ist grundsätzlich wirksam.
LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.07.2005 – 2 O 771/04
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Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)
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Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04 ⇒ OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)
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Der Grundsatz, dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs infrage steht.
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04
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Verkauft ein Kfz-Händler einem anderen Kfz-Händler aufgrund eines Internetangebots einen Gebrauchtwagen, so sind dem verkaufenden Händler Erkundigungen über die Herkunft des Wagens zumutbar und auch geeignet, den Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu vermeiden. In welchem Umfang Nachforschungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Verkäufer ist es jedenfalls zuzumuten, die im Kfz-Brief vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der im Fahrzeug eingeschlagenen Nummer zu vergleichen. Ebenso kann er ohne Weiteres anfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde.
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Eine vorübergehende Unmöglichkeit steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks infrage stellt und dem leistungsbereiten Vertragspartner das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist.
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Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach § 311a II 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004 – 8 U 97/04
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